[1] Nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB IV kann der Arbeitgeber abweichend von der Regelung zur Bestimmung der voraussichtlichen Höhe der Beitragsschuld nach § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV den Gesamtsozialversicherungsbeitrag in Höhe des Vormonatssolls der Echtabrechnung zahlen, wenn Änderungen der Beitragsberechnung regelmäßig durch Mitarbeiterwechsel oder Zahlung variabler Entgeltbestandteile dies erfordern. Der Ausgleich zwischen den nach dem Vormonatssoll gezahlten Beiträgen auf Basis der Echtabrechnung und der tatsächlichen Beitragsschuld findet mit der Entgeltabrechnung im Folgemonat statt, d.h., ein verbleibender Restbetrag ist in diesen Fällen ebenfalls spätestens zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig.

[2] Bei der eingefügten Vereinfachungsregelung des § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB IV handelt es sich um eine Alternativmöglichkeit. Auch wenn die Voraussetzungen für die Vereinfachungsregelung vorliegen sollten, kann der Arbeitgeber die bisherige Verfahrensweise zur Ermittlung einer möglichst genauen Bestimmung der voraussichtlichen Höhe der Beitragsschuld weiterhin praktizieren. Ein Wechsel zwischen den Verfahrensweisen zur Bestimmung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags ist nach jedem Abrechnungsmonat möglich. Für den Wechsel zur Verwendung der Beitragshöhe des Vormonats ist Voraussetzung, dass die Bedingungen des § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB IV erfüllt werden. Der Wechsel zwischen den Verfahrensweisen ist entsprechend § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 BVV nachprüfbar zu dokumentieren.

[3] Die Vereinfachungsregelung findet auf einmalig gezahltes Arbeitsentgelt keine Anwendung. Beiträge, die im Vormonat auf Einmalzahlungen entfallen sind, werden für die Ermittlung der Beitragsschuld des laufenden Monats in entsprechender Höhe von der Beitragsschuld des Vormonats abgezogen. Damit wird der Intention der Vereinfachungsregelung Rechnung getragen, Beiträge aus laufendem Arbeitsentgelt auf Vormonatsbasis entsprechend der Echtabrechnung zu zahlen, ohne dass dabei die Beiträge aus Einmalzahlungen aus dem Vormonat das Beitragssoll zu Lasten des Arbeitgebers erhöhen (vgl. B 4.4). Ist in dem Monat für den die Beiträge nach der Echtabrechnung des Vormonats gezahlt werden sollen, wiederum eine Einmalzahlung zu berücksichtigen, sind die darauf entfallenden Beiträge allerdings dem auf das laufende Arbeitsentgelt des Vormonats (Echtabrechnung) entfallenden Beitragssoll hinzuzurechnen; insoweit können die Beiträge aus Einmalzahlungen nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB IV nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. B 3.4 und B 4.3).

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