Der Beitragsnachweis ist nach § 28f Abs. 3 Satz 1 SGB IV rechtzeitig durch Datenübertragung einzureichen. Weitere Regelungen sieht das Gesetz nicht vor. Nach der Begründung zu dieser Vorschrift (Bundestags-Drucksache 11/2221) können die Krankenkassen den Termin für die rechtzeitige Übermittlung in der Satzung konkretisieren. Die rechtzeitige Übermittlung ist auch für den Arbeitgeber von Interesse, um zu vermeiden, dass die Einzugsstelle ihrerseits die voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld schätzt (§ 28f Abs. 3 Satz 2 SGB IV). Insoweit wird empfohlen, den Beitragsnachweis drei Arbeitstage vor Fälligkeit an die zuständige Einzugsstelle zu übermitteln.

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