Zusammenfassung

Mit dem Gesetz zur Änderung des Vierten und Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vom 03.08.2005 (BGBl. I S. 2269) wurde die Fälligkeit für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag vom 01.01.2006 an neu geregelt. Danach ist der Gesamtsozialversicherungsbeitrag spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt, in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld fällig. Ein eventuell verbleibender Restbeitrag ist mit der nächsten Fälligkeit zu zahlen.

Durch das Erste Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 22.08.2006 (BGBl. I S. 1970) hat der Gesetzgeber mit Wirkung vom 26.08.2006 bei der Ermittlung der voraussichtlichen Höhe der Beitragsschuld für die Arbeitgeber, deren Entgeltabrechnung regelmäßig durch Mitarbeiterwechsel oder die Zahlung von variablen Entgeltbestandteilen geprägt ist, ein besonderes Berechnungsverfahren zugelassen. Danach kann unter bestimmten Voraussetzungen die voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld nach den Beiträgen des Vormonats bemessen werden.

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Bestimmung der voraussichtlichen Höhe der Beitragsschuld beraten und die erzielten Ergebnisse in diesem Rundschreiben zusammengefasst. Außerdem wurden zwischenzeitlich ergangene Aussagen der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung eingearbeitet.

Die Ergänzung des § 23 Abs. 1 SGB IV tritt am 26.08.2006 2006 in Kraft. Dieses Rundschreiben gilt für Entgeltabrechnungszeiträume ab dem Monat August 2006. Für Entgeltabrechnungszeiträume bis einschließlich Juli 2006 wird auf das Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 12.08.2005[-I] zur Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags verwiesen. Dies gilt insbesondere für die Anwendung der Übergangsregelung des § 119 Abs. 2 SGB IV. In diesem Zusammenhang wird auch auf die gemeinsame Erklärung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zur Anwendung der Übergangsregelung des § 119 Abs. 2 SGB IV vom 25.01.2006 hingewiesen.

Hinweis

Dieses Gemeinsame Rundschreiben beinhaltet die geänderten Regelungen zur Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags bis 31.12.2016.

Zur Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags bis ab 1.1.2017, vgl. GR v. 23.11.2016-I.

A Rechtsgrundlagen

§ 23 SGB IV - Fälligkeit

(1) Laufende Beiträge, die geschuldet werden, werden entsprechend den Regelungen der Satzung der Kranken- und Pflegekasse fällig. Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt; ein verbleibender Restbeitrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig. Der Arbeitgeber kann abweichend von Satz 2 den Betrag in Höhe der Beiträge des Vormonats zahlen, wenn Änderungen der Beitragsabrechnung regelmäßig durch Mitarbeiterwechsel oder variable Entgeltbestandteile dies erfordern; für einen verbleibenden Restbetrag bleibt es bei der Fälligkeit zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats. Sonstige Beiträge werden spätestens am Fünfzehnten des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den sie zu entrichten sind. ….

(2) …

(2a) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks (§ 28a Abs. 7) sind die Beiträge für das in den Monaten Januar bis Juni erzielte Arbeitsentgelt am 15. Juli des laufenden Jahres und für das in den Monaten Juli bis Dezember erzielte Arbeitsentgelt am 15. Januar des folgenden Jahres fällig.

(3) und (4) …

§ 9 BVV - Beitragsabrechnung

(1) Der Arbeitgeber hat zur Prüfung der Vollständigkeit der Entgeltabrechnung für jeden Abrechnungszeitraum ein Verzeichnis aller Beschäftigten in der Sortierfolge der Entgeltunterlagen mit den folgenden Angaben und nach Einzugsstellen getrennt zu erfassen und lesbar zur Verfügung zu stellen:

1. bis 9. ...

10. den Parametern zur Berechnung der voraussichtlichen Höhe der Beitragsschuld.

...

B Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags

1 Grundsätze

[1] Für die Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge gelten nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB IV die Regelungen der Satzung der Einzugsstelle. Diese Vorschrift wurde durch die Neuregelung zur Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags nicht verändert. Die Einzugsstellen können danach weiterhin den Fälligkeitstermin im Rahmen der ihnen zugestandenen Satzungsautonomie regeln. Allerdings haben sie dabei den nach § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV spätesten Fälligkeitstermin für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu berücksichtigen.

[2] Für die Fälligkeit der nach § 249b Satz 1 SGB V oder nach § 172 Abs. 3 SGB VI zu entrichtenden Pauschalbeiträge für versicherungsfreie geringfügig entlohnte Beschäftigte gilt die Fälligkeitsregelung des § 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB IV ebenfalls. Soweit diese Beiträge gemäß ...

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