[1] Nach § 249b Satz 1 SGB V hat der Arbeitgeber einer geringfügig entlohnten Beschäftigung für Versicherte, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind, einen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung in Höhe von [akt. seit 1.7.2006: 13 v. H.] des Arbeitsentgelts aus dieser Beschäftigung zu zahlen. Wird die geringfügig entlohnte Beschäftigung ausschließlich im Privathaushalt (§ 8a SGB IV) ausgeübt, beträgt der Pauschalbeitrag nach § 249b Satz 2 SGB V 5 v. H. des Arbeitsentgelts.
[2] Die Regelung des § 249b SGB V gilt in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung entsprechend (§ 48 Abs. 6 KVLG 1989).
[3] Der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung fällt nur an, wenn der geringfügig entlohnte Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Dabei ist unerheblich, ob es sich bei dieser Versicherung um eine Pflichtversicherung (z. B. als Student oder als Rentner), eine freiwillige Versicherung oder eine Familienversicherung handelt. Sofern die Versicherung bei einer landwirtschaftlichen Krankenkasse besteht, hat der Arbeitgeber den pauschalen Krankenversicherungsbeitrag – wie bei einer Versicherung in der allgemeinen Krankenversicherung – an die Bundesknappschaft zu zahlen (§ 48 Abs. 6 KVLG 1989 in Verb. mit § 249b SGB V).
[4] Für geringfügig Beschäftigte, die privat krankenversichert […] sind, fällt kein Pauschalbeitrag an.
1.2.1 Beschäftigte Studenten
[1] Weist die Beschäftigung eines nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V krankenversicherungsfreien Werkstudenten (s. Abschnitt B 1.2) die Merkmale einer geringfügig entlohnten Beschäftigung auf, ist – sofern eine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht – der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung zu zahlen [akt.: Beispiel 7]. Für Werkstudenten, die einer mehr als geringfügig entlohnten Beschäftigung nachgehen, aber gleichwohl nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V krankenversicherungsfrei sind, weil sie wöchentlich nicht mehr als 20 Stunden arbeiten, fällt hingegen der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung nicht an.
[2] Wird neben einer nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V versicherungsfreien Beschäftigung, die nicht die Merkmale einer geringfügig entlohnten Beschäftigung aufweist, eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aufgenommen, sind diese Beschäftigungen nicht zusammenzurechnen. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB V erfolgt eine Zusammenrechnung der geringfügig entlohnten Beschäftigung mit einer nicht geringfügig entlohnten Beschäftigung nur, wenn diese Versicherungspflicht begründet. Hierbei ist eine erste geringfügig entlohnte Beschäftigung stets versicherungsfrei (§ 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV). Allerdings sind für die Beurteilung, welches Erscheinungsbild bei dem Studierenden überwiegt (20-Stunden-Grenze), die wöchentlichen Arbeitszeiten aus allen Beschäftigungen zusammenzurechnen. Wird die 20-Stunden-Grenze nicht überschritten, hat der Arbeitgeber der geringfügig entlohnten Beschäftigung Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung zu zahlen [akt.: Beispiel 8]. Anderenfalls tritt Kranken- und Pflegeversicherungspflicht ein und aus der nicht geringfügig entlohnten Beschäftigung sind individuelle Beiträge zu zahlen. Auch in der Arbeitslosenversicherung wird wegen Überschreitens der 20-Stunden-Grenze lediglich die nicht geringfügig entlohnte Beschäftigung versicherungspflichtig; die geringfügig entlohnte Beschäftigung ist versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung, da sie nach § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB III mit einer nicht geringfügig entlohnten Beschäftigung nicht zusammenzurechnen ist (s. Abschnitt B 1.2.3.1 und Beispiel 4). Die rentenversicherungsrechtliche Beurteilung ergibt sich aus Abschnitt C 1.3.1.
[3] Werden mehrere – für sich allein betrachtet – geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausgeübt, sind diese nach § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV zusammenzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn solche Beschäftigungen neben einer nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V versicherungsfreien nicht geringfügig entlohnten Beschäftigung ausgeübt werden. Wird durch die Zusammenrechnung die in § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV genannte monatliche Entgeltgrenze von 400 EUR nicht überschritten, haben die Arbeitgeber jeweils Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung zu zahlen (s. Beispiel 11). Überschreitet das regelmäßige Arbeitsentgelt aus diesen Beschäftigungen insgesamt die Grenze von 400 EUR, liegen nach § 8 Abs. 2 Satz 2 SGB IV keine geringfügig entlohnten Beschäftigungen mehr vor, so dass auch keine Pauschalbeiträge anfallen (s. Beispiele 5, 10 und 12).
[4] Beschäftigungen von Werkstudenten, die bei demselben Arbeitgeber mit wechselnden Arbeitszeiten und Verdiensten ausgeübt werden und abwechselnd während der Vorlesungszeiten unter der Geringfügigkeitsgrenze und während der Semesterferien darüber liegen, sind einheitlich zu beurteilen. In solchen Fällen besteht durchgehend Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V. Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung nach § 249b SGB V sind für die Zeit der Semesterferien nicht zu zahlen; wegen der A...