[1] Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V sind Personen krankenversicherungsfrei, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Entsprechendes gilt, da die Pflegeversicherung grundsätzlich der Krankenversicherung folgt, in der Pflegeversicherung und nach [akt.: § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III] in der Arbeitslosenversicherung. Durch Urteile vom 30.01.1980 – 12 RK 45/78 – (USK 8015) sowie vom 17.12.1980 – 12 RK 10/79 und 12 RK 3/80 – (USK 80282 und USK 80283) hatte das Bundessozialgericht bereits entschieden, dass diese Versicherungsfreiheit nicht allein auf Werkstudenten beschränkt ist, sondern ebenfalls für solche Studenten gilt, die ein in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum absolvieren. Diese Praktikanten bleiben, wenn und solange sie an einer Hochschule bzw. Fachhochschule immatrikuliert sind, ihrem Erscheinungsbild nach Studenten. Mithin besteht für sie, soweit das Praktikum im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird, Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Die Dauer des Praktikums, die wöchentliche Arbeitszeit sowie die Höhe des während des Praktikums erzielten Arbeitsentgelts spielen dabei keine Rolle (s. Beispiel 19).

[2] Die Versicherungsfreiheit als Arbeitnehmer schließt aber nicht die Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung der Studenten aus, so dass auf die Praktikanten bzw. Studenten § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V bzw. § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 in Verb. mit Satz 1 SGB XI Anwendung findet. Solange allerdings für die Studenten eine Familienversicherung nach § 10 SGB V bzw. § 25 SGB XI besteht, ist diese gemäß § 5 Abs. 7 SGB V vorrangig vor der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V und dementsprechend vorrangig vor der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 in Verb. mit Satz 1 SGB XI. Für die Familienversicherung ist entscheidend, dass das Gesamteinkommen des Praktikanten nicht regelmäßig die in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V genannte Entgeltgrenze von einem Siebtel der monatlichen Bezugsgröße überschreitet; daneben sind jedoch auch die übrigen Voraussetzungen des § 10 SGB V zu erfüllen […]. Die mit Wirkung vom 01.04.2003 in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V eingefügte zweite Gesamteinkommensgrenze von 400 EUR ist für Zwischenpraktikanten nicht maßgebend.

[3] Für die versicherungsrechtliche Beurteilung von Praktikanten, die an einer ausländischen Hochschule eingeschrieben sind, ist der Besuch der ausländischen Hochschule dem Studium an einer deutschen Hochschule gleichzustellen. Daraus ergibt sich, dass in der Bundesrepublik Deutschland abgeleistete Praktika ohne Rücksicht auf die Dauer des Praktikums sowie die Höhe des Arbeitsentgelts versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sind, sofern das Praktikum in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.

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