Nicht vorgeschriebene Praktika, die im Zusammenhang mit dem Studium aus Zweckmäßigkeitsgründen abgeleistet werden, unterscheiden sich in der Ausgestaltung nicht von den Praktika, die in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschrieben sind (s. Abschnitt B 2.2). Allerdings besteht im Rahmen der Gesamtausbildung keine Verpflichtung zur Ableistung des Praktikums. Aufgrund der fehlenden Verpflichtung zur Ableistung der Praktika werden diese auch nicht im Rahmen betrieblicher Berufsbildung ausgeübt.
2.3.1 Zwischenpraktika
2.3.1.1 Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung
Die versicherungsrechtliche Beurteilung von nicht vorgeschriebenen Zwischenpraktika ist in der Krankenversicherung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V und in der Arbeitslosenversicherung nach § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III vorzunehmen. In der Pflegeversicherung ist entsprechend der Beurteilung für die Krankenversicherung zu verfahren. Danach besteht Versicherungsfreiheit für Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausüben. Die Versicherungsfreiheit kommt allerdings nur für die Studierenden in Betracht, deren Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden; für diejenigen, die ihrem Erscheinungsbild nach als Arbeitnehmer anzusehen sind, gelten die allgemeinen Regelungen über die Versicherungspflicht von Arbeitnehmern in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung (s. Abschnitt B 1.2 und Beispiel 22). Die Versicherungsfreiheit als Arbeitnehmer schließt aber nicht die Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung der Studenten aus, so dass auf die Praktikanten bzw. Studenten § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V bzw. § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 in Verb. mit Satz 1 SGB XI Anwendung findet. Solange allerdings für die Studenten eine Familienversicherung nach § 10 SGB V bzw. § 25 SGB XI besteht, ist diese gemäß § 5 Abs. 7 SGB V vorrangig vor der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V und dementsprechend vorrangig vor der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 in Verb. mit Satz 1 SGB XI. Für die Familienversicherung ist entscheidend, dass das Gesamteinkommen des Praktikanten nicht regelmäßig die in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V genannte Entgeltgrenze von einem Siebtel der monatlichen Bezugsgröße überschreitet; daneben sind jedoch auch die übrigen Voraussetzungen des § 10 SGB V zu erfüllen […]. Die mit Wirkung vom 01.04.2003 in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V eingefügte zweite Gesamteinkommensgrenze von 400 EUR ist für Zwischenpraktikanten, die ein nicht vorgeschriebenes Praktikum ableisten, ebenfalls zu beachten.
2.3.1.2 Rentenversicherung
In der Rentenversicherung besteht – anders als in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung – ab dem 01.08.2004 keine besondere Regelung mehr für nicht vorgeschriebene Zwischenpraktika. Es gelten die allgemeinen Regelungen, wonach Versicherungsfreiheit nur noch bei geringfügiger Entlohnung bzw. kurzfristiger Ausübung der Praktika eintreten kann (§ 5 Abs. 2 Satz 1 SGB VI in Verb. mit § 8 Abs. 1 oder § 8a SGB IV).
2.3.2 Nicht vorgeschriebene Vor- und Nachpraktika
[1] Im Gegensatz zu den in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebenen Vor- oder Nachpraktika bestehen für nicht vorgeschriebene Vor- oder Nachpraktika hinsichtlich der versicherungsrechtlichen Beurteilung keine Sonderregelungen. Personen, die nicht vorgeschriebene Praktika gegen Arbeitsentgelt ausüben, sind deshalb als Beschäftigte grundsätzlich versicherungspflichtig in der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 in Verb. mit Satz 1 SGB XI, in der Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und in der Arbeitslosenversicherung nach [akt.:§ 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III].
[2] Da nicht vorgeschriebene Vor- und Nachpraktika aufgrund der fehlenden Verpflichtung zur Ableistung im Rahmen der Gesamtausbildung nicht zu den Beschäftigungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung gehören, kann Versicherungsfreiheit in Betracht kommen, wenn Geringfügigkeit nach §§ 8 oder 8a SGB IV vorliegt.