3.1 Allgemeines

Voraussetzung für die Erstattung der Meldungen im automatisierten Verfahren ist insbesondere, dass die Daten über die Beschäftigungszeiten und die Höhe der beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelte aus maschinell geführten Entgeltunterlagen herrühren und die Arbeiten ordnungsgemäß durchgeführt werden. Die den Meldungen zugrunde liegenden Tatbestände müssen maschinell erkannt werden. Für die Datenübermittlung dürfen auch systemuntersuchte Ausfüllhilfen genutzt werden (vgl. Abschnitt 4). Für die Beurteilung einer ordnungsgemäßen Abwicklung der Entgeltabrechnung und für die Berechnung der Beiträge sind die Regelungen der BVV (in der jeweils geltenden Fassung) maßgebend.

3.2 Datensätze und Datenbausteine

[1] Für die Datenübermittlung zwischen Arbeitgebern und Annahmestellen sind die fachlichen Datensätze Meldung (DSME) mit den zugehörenden Datenbausteinen und Betriebsdatenpflege (DSBD) zu verwenden (Anlage 4[1]).

[2] Für die monatlichen Meldungen zur Beitragserhebung nach § 28a Abs. 11 SGB IV gegenüber der Annahmestelle der berufständischen Versorgungseinrichtungen sind der Datensatz DSBE und die Datenbausteine gemäß Anlage 5 zu verwenden.

[3] Für Meldungen der Einzugsstellen an den Arbeitgeber ist der beschriebene DSKK zu verwenden (siehe Anlage 6).

[1] [Anm. d. Red.: Es handelt sich um die Anlagen 9.1 bis 9.7 des GR v. 29.6.2016 in der jeweils gültigen Fassung. Die Tabellen enthalten ergänzend einen Fehlerkatalog.]

3.2.1 Datensatz Meldung (DSME)

Der DSME enthält die Daten für eine Anmeldung, Abmeldung, Jahresmeldung, Unterbrechungsmeldung, GKV-Monatsmeldung, Sofortmeldung, Änderungsmeldung, Vergabe und Rückmeldung einer Versicherungsnummer, Rückmeldung im Rahmen des Bestandsprüfungsverfahrens sowie zur Steuerung und Identifikation der Datenbausteine:

  • Datenbaustein Meldesachverhalt (DBME)
  • Datenbaustein Name (DBNA)
  • Datenbaustein Geburtsdaten (DBGB)
  • Datenbaustein Anschrift (DBAN)
  • Datenbaustein Europäische Versicherungsnummer (DBEU)
  • Datenbaustein Unfallversicherung (DBUV)
  • Datenbaustein Knappschaft/See (DBKS)
  • Datenbaustein Sofortmeldung (DBSO)
  • Datenbaustein Krankenversicherung (DBKV)
  • Datenbaustein Bestandsabweichung Meldeverfahren (DBBM)

3.2.2 Datensatz Betriebsdatenpflege (DSBD)

Nach § 18i Abs. 4 SGB IV sind Arbeitgeber verpflichtet, Änderungen von betrieblichen Angaben der BA unverzüglich zu melden. Die Arbeitgeber übermitteln mit dem DSBD alle relevanten Änderungen aus dem eingesetzten systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm oder der systemgeprüften Ausfüllhilfe an die BA.

3.2.3 Datensatz Beitragserhebung (DSBE)

Der DSBE enthält die Daten zur Beitragserhebung durch eine berufsständische Versorgungseinrichtung sowie zur Steuerung und Identifikation der Datenbausteine Mitgliedsidentifikation (DBMI) und Höherversicherungsbeitrag (DBHB).

3.2.4 Datensatz Krankenkassenmeldung (DSKK)

[1] Der DSKK enthält den Grund der Abgabe des DSKK (Abgabegrund) sowie Kennzeichen, ob die Datenbausteine DBMM, DBBG und DBNA vorhanden sind. Im DBMM wird von der Einzugsstelle angegeben, für welchen Zeitraum GKV-Monatsmeldungen angefordert werden.

[2] Der DBBG enthält Daten zur Anwendung des § 22 Abs. 2 SGB IV in den Fällen, in denen aufgrund einer versicherungspflichtigen Mehrfachbeschäftigung in mindestens einem Zweig der Sozialversicherung die Beitragsbemessungsgrenze überschritten wurde. Darüber hinaus enthält der DBBG Angaben zum beitragspflichtigen Anteil einer Einmalzahlung.

[3] Feststellungen der Krankenkassen im Qualifizierten Meldedialog zur Anforderung von GKV-Monatsmeldungen, zur Anwendung der Gleitzone und zum Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenzen verlieren ohne weitere Meldungen der Krankenkassen für Zeiträume ab dem 1.1.2015 ihre Gültigkeit.

3.3 Stornierung von Meldungen

[1] Anmeldungen, Abmeldungen, Jahresmeldungen einschließlich der UV-Jahresmeldungen, Unterbrechungsmeldungen, sonstige Entgeltmeldungen und Sofortmeldungen sind zu stornieren, wenn sie nicht zu erstatten waren, bei einer unzuständigen Stelle erstattet wurden oder unzutreffende Angaben enthielten. Dies gilt auch für Meldungen der Einzugsstellen (DSKK).

[2] Bei Stornierung einer bereits erstatteten Meldung ist der DSME oder der DSKK grundsätzlich mit den ursprünglich übermittelten Daten und Datenbausteinen zu übermitteln.

[3] Dabei sind im DSME oder im DSKK nur die Daten zur Steuerung im Feld "Zeitpunkt der Erstellung des Datensatzes" zu aktualisieren.

[4] Dem DSME folgt der DBME bzw. der DBKV oder der DBSO mit dem Kennzeichen "Stornierung einer bereits abgegebenen (Sofort-)Meldung".

[5] Ausnahmen hiervon bilden Stornierungen von Meldungen für Meldezeiträume vor dem 1.1.2016. Stornierungsmeldungen müssen in diesen Fällen die ursprünglich übermittelten Daten in der Version 03 des DSME wiedergeben.

[6] Dem DSKK folgt der DBMM oder DBBG mit dem Kennzeichen "Stornierung einer bereits abgegebenen Meldung".

3.4 Rückmeldungen bei Bestandsprüfungen

[1] Die von Arbeitgebern übermittelten Meldungen sind bei Eingang von der Einzugsstelle inhaltlich im Abgleich mit ihren Bestandsdaten zu prüfen. Stellt die Einzugsstelle in einer Meldung einen Fehler fest, hat sie diese Abweichung mit dem Meldepflichtigen aufzuklären. Sofern die Einzugsstelle hierbei im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber einen fachlichen Wert in der fehlerhaften Meldung ...

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