Nach [akt.: § 28a Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 Buchstabe a SGB IV] in Verbindung mit § 11a Abs. 1 DEÜV ist im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers nur das Arbeitsentgelt gesondert zu melden, von dem tatsächlich Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet wurden. Als Meldezeitraum [akt.: ist nach § 28a Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 Buchstabe b SGB IV] der Kalendermonat und das Jahr der Beitragszahlung anzugeben. Wurde aus Vereinfachungsgründen der Beitragssatz des Abrechnungszeitraumes angewandt, in dem das Wertguthaben ausgezahlt wurde (vgl. Abschnitt III Ziffer 4.11), ist als Meldezeitraum der Monat und das Kalenderjahr des Abrechnungszeitraumes zu melden. Erfolgen mehrere Zahlungen, weil der Anspruch nur schrittweise erfüllt wurde, sind mehrere Meldungen mit den entsprechenden Meldezeiträumen zu erstatten.

Beispiel [akt. 2007]

Beschäftigung bis zum 31.03.2007 im Rechtskreis Ost
Arbeitgeberwechsel zum 01.04.2007; Beschäftigung im Rechtskreis West.
Im Rahmen einer Vereinbarung zur flexiblen Arbeitszeitgestaltung hat der Arbeitnehmer im Rechtskreis Ost ein Wertguthaben von 200 Stunden und im Rechtskreis West ein Wertguthaben von 80 Stunden erwirtschaftet.
Der Arbeitnehmer stirbt am 20.09.2007.

Lösung:

Im Zusammenhang mit dem am 20.09.2007 eingetretenen Störfall sind die im Wertguthaben stehenden Stunden mit dem zum Zeitpunkt des Störfalles geltenden Stundenlohn zu bewerten und zu verbeitragen.

Zum Zeitpunkt des Störfalles betrug der Stundenlohn 15 EUR. Daraus ergibt sich entsprechend den im Unternehmen z. B. im Summenfelder-Modell getroffenen Aufzeichnungen ein zu allen Sozialversicherungszweigen beitragspflichtiges Arbeitsentgelt aus dem Wertguthaben des Rechtskreises Ost von (200 Stunden à 15 EUR) 3.000 EUR und aus dem Wertguthaben des Rechtskreises West von (80 Stunden à 15 EUR) 1.200 EUR.

Die zu verbeitragenden Wertguthaben sind für den Rechtskreis Ost und den Rechtskreis West in getrennten Beitragsnachweisen zu dokumentieren. Außerdem sind folgende Meldungen zu erstatten:

  • Sondermeldung wegen Störfall unter Angabe Betriebsnummer des Rechtskreises Ost, Kennzeichen für Betriebsstätte Ost, Meldegrund "55", von 01.09.2007 bis 30.09.2007, beitragspflichtiges Arbeitsentgelt von 3.000 EUR
  • Sondermeldung wegen Störfall unter Angabe Betriebsnummer des Rechtskreises West, Kennzeichen für Betriebsstätte West, Meldegrund "55", von 01.09.2007 bis 30.09.2007, beitragspflichtiges Arbeitsentgelt von 1.200 EUR
  • Abmeldung wegen Tod unter Angabe Meldegrund "49" Betriebsnummer West,
    Kennzeichen für Betriebsstätte West, von 01.01.2007 bis 20.09.2007, beitragspflichtiges Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung ohne Wertguthaben

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Kranken- und Pflegeversicherungs Office enthalten. Sie wollen mehr?