Endet das Beschäftigungsverhältnis, weil ein Träger der Rentenversicherung durch Bescheid den Eintritt von verminderter Erwerbsfähigkeit feststellte (vgl. Ziffer 4.2.2), gilt der Tag vor Eintritt der verminderten Erwerbsfähigkeit als Zeitpunkt des Eintritts des Störfalls des bis dahin erzielten Wertguthabens (vgl. Ziffer 4.6). In diesen Fällen werden die Beiträge aus dem Wertguthaben erst mit den Beiträgen aus Arbeitsentgelten des auf das Ende des Beschäftigungsverhältnisses folgenden Abrechnungszeitraumes fällig. Gleichzeitig tritt wegen der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ein Störfall für das seit Eintritt der Erwerbsminderung erzielte Wertguthaben ein (vgl. Ziffer 4.2.2).

Beispiel [akt. 2007]

Eingang des Bescheides über Erwerbsminderungsrente 02.07.2007
Eintritt der Erwerbsminderung 16.11.2006
Ende der Beschäftigung 02.07.2007
1. Störfall, wegen Eintritt der Erwerbsminderung 15.11.2006
2. Störfall, Ende der Beschäftigung 02.07.2007
Abrechnungszeitraum Monat Juli 2007
Fälligkeit des monatlichen Arbeitsentgelts 31.07.2007
Fälligkeit der Beiträge aus Wertguthaben
(insgesamt für beide Störfalle)
29.08.2007
(zusammen mit den Beiträgen für den Abrechnungsmonat August 2007)

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