[1] Durch das Beitragssatzsicherungsgesetz wurde die Jahresarbeitsentgeltgrenze mit Wirkung vom 01.01.2003 formal von der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung abgekoppelt und in § 6 Abs. 6 SGB V eine allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze und daneben in § 6 Abs. 7 SGB V für bestimmte privat krankenversicherte Arbeitnehmer eine besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze bestimmt.
[2] Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze beträgt nach § 6 Abs. 6 Satz 1 SGB V im [akt.: Kalenderjahr 2007 47.700 EUR] und entspricht damit im Ergebnis einem Wert von 75 v.H. der Beitragsbemessungsgrenze (West) in der [seit 1.1.2005: allgemeinen Rentenversicherung].
[3] Für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren, sieht § 6 Abs. 7 Satz 1 SGB V aus Gründen des Bestands- und Vertrauensschutzes eine niedrigere Jahresarbeitsentgeltgrenze vor; diese Jahresarbeitsentgeltgrenze beläuft sich für das [akt.: Kalenderjahr 2007 auf 42.750 EUR].
[4] Arbeitnehmer, die wegen Überschreitens der allgemeinen Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei sind und deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung über die Flexibilisierung der Arbeitszeit im Sinne des § 7 Abs. 1a SGB IV die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht mehr überschreitet, unterliegen von dem Tag an der Krankenversicherungspflicht, von dem an feststeht, dass ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht mehr übersteigt. Dies gilt nicht für Arbeitnehmer, für die die Regelung der besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 Satz 1 SGB V gilt, es sei denn, dass ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht mehr überschreitet.
[5] Die oben gemachten Aussagen gelten auch bei diskontinuierlicher Verteilung der Arbeitszeit.
[6] Unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 3 SGB V besteht die Möglichkeit der Befreiung von der Krankenversicherungspflicht.
[7] Eine Besonderheit gilt nach § 6 Abs. 3a SGB V für Personen, die zum Zeitpunkt der Verringerung des Arbeitsentgelts und somit beim Eintritt der Krankenversicherungspflicht bereits das 55. Lebensjahr vollendet haben. Waren diese Personen in den letzten fünf Jahren vor dem Eintritt der Versicherungspflicht nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert und waren sie mindestens die Hälfte dieses Zeitraumes krankenversicherungsfrei, von der Krankenversicherungspflicht befreit oder als hauptberuflich Selbstständige nicht krankenversicherungspflichtig, tritt Krankenversicherungspflicht nicht ein.