[1] Die von Arbeitgebern übermittelten Meldungen sind bei Eingang von der Einzugsstelle inhaltlich im Abgleich mit ihren Bestandsdaten zu prüfen. Stellt die Einzugsstelle in einer Meldung einen Fehler fest, hat sie diese Abweichung mit dem Meldepflichtigen aufzuklären. Sofern die Einzugsstelle hierbei im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber oder im Einzelfall mit dem Beschäftigten einen fachlichen Wert in der fehlerhaften Meldung ändert, erfolgt eine maschinelle Information an den Arbeitgeber durch Übermittlung der ursprünglichen Meldung (DSME mit DBME oder DBKV) mit dem DBBM.

[2] Im Übrigen wird auf die "Gemeinsamen Grundsätze für Bestandsprüfungen nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB IV" verwiesen.

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