keine Angaben zur Anfechtbarkeit
Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsratswahl. Abbruch. Gemeinsamer Betrieb. Arbeitsgemeinschaft. Jobcenter. BetrVG § 19
Leitsatz (amtlich)
Unbegründeter Eilantrag auf Abbruch der Wahl eines Betriebsrats in einem Jobcenter, das die Agentur für Arbeit und die Stadt im Rahmen einer Arbeitsgemeinschaft nach § 44 b SGB II führen und in das sie Mitarbeiter abgestellt haben.
Normenkette
BetrVG §§ 19, 8-9; SGB II § 44b; ZPO 935; ZPO 940
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Beschluss vom 31.07.2008; Aktenzeichen 14 BVGa 542/08) |
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 31. Juli 2008 – 14 BVGa 542/08 – wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligte zu 1) verfolgt im Eilverfahren den Abbruch der für den 13. August 2008 im Jobcenter A ausgeschriebenen Betriebsratswahl.
Die Beteiligte zu 1) ist eine von den Beteiligten zu 3) und zu 4), die je zur Hälfte ihre Gesellschafter sind, gemäß § 44 b SGB II gegründete Arbeitsgemeinschaft in der Rechtsform einer GmbH. Der Beteiligte zu 2) ist der für die Durchführung der Betriebsratswahlen bestimmte Wahlvorstand. Im Betrieb der Beteiligten zu 1) existiert bisher kein Betriebsrat. In den Betrieben der Beteiligten zu 3) und zu 4) bestehen Personalvertretungen nach den jeweils anwendbaren Personalvertretungsgesetzen. Aktuell sind 236 Arbeitnehmer der Beteiligten zu 3) und 137 Arbeitnehmer der Beteiligten zu 4) für die Beteiligte zu 1) tätig. Neben diesen Mitarbeitern sind 25 Arbeitnehmer von Zeitarbeitsfirmen, drei Arbeitnehmer des „B e.V.” sowie fünf Mitarbeiter des „C e.V.” tätig. Die Arbeitnehmer der Beteiligten zu 3) und zu 4) stehen weiterhin in einem Arbeitsverhältnis zur Beteiligten zu 3) bzw. der Beteiligten zu 4). Bereits am 22. April 2008 hatte der Beteiligte zu 2) die Wahl zum Betriebsrat im Betrieb der Beteiligten zu 1) ausgeschrieben. Die Beteiligte zu 1) beantragte mit Schriftsatz vom 7. Mai 2008 den Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Abbruch der Betriebsratswahl. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main gab dem Antrag durch Beschluss vom 28. Mai 2008 – 14 BVGa 338/08 – statt. Die von dem Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss eingelegte Beschwerde – 9 TaBVGa 136/08 – nahm er zurück.
Mit Wahlausschreiben vom 1. Juli 2008 schrieb der Beteiligte zu 2) nunmehr eine Betriebsratswahl für den 13. August 2008 aus. Die Wählerliste Frauen zählt 273 wahlberechtigte Frauen, die Wählerliste Männer 137 wahlberechtigte Männer, mithin insgesamt 410 Mitarbeiter. Gewählt werden soll ein aus neun Mitgliedern bestehender Betriebsrat. Auf das Minderheitengeschlecht der Männer entfallen drei Mindestsitze. Nach dem Wahlausschreiben sind alle Arbeitnehmer wahlberechtigt und wählbar, die in die Wählerliste eingetragen sind.
Mit Schriftsatz vom 17. Juli 2008 beantragte die Beteiligte zu 1) erneut eine einstweilige Verfügung auf Abbruch der Betriebsratswahl. Sie ist der Ansicht gewesen, bei ihr bestehe kein betriebsratsfähiger Betrieb i.S.d. BetrVG. Die Arbeitnehmer der Beteiligten zu 3) und 4), die bei ihr tätig sind, seien bei der Frage, ob ein betriebsratsfähiger Betrieb existiere, nicht zu berücksichtigen, da sie lediglich überlassen würden. Bei ihr existiere auch keine einheitliche Leitung. Vielmehr seien sämtliche Entscheidungen in den wesentlichen personellen und sozialen Angelegenheiten der bei ihr eingesetzten Mitarbeiter immer von dem jeweiligen Vertragsarbeitgeber zu entscheiden. Dies ergebe sich aus den von ihr dargestellten Verfahrensbeispielen, zu denen auf Bl. 46 bis 52 d. A. verwiesen wird. Zudem seien die Angaben des Beteiligten zu 2) auf dem Wahlausschreiben hinsichtlich der wahlberechtigten Arbeitnehmer einerseits und der Größe des zu wählenden Betriebsrats andererseits widersprüchlich. Es sei unklar, ob die Angaben zur Größe des zu wählenden Betriebsrats und die Anzahl der Vertreter des Minderheitsgeschlechts zutreffend seien. Außerdem sei nicht erkennbar, welche Beschäftigten trotz ihrer Aufnahme in die Wählerliste nicht als wahlberechtigte Arbeitnehmer bei der Bestimmung der Größe des zu wählenden Betriebsrats berücksichtigt wurden bzw. ob nun alle in den Wählerlisten genannten Personen einheitlich über das aktive und passive Wahlrecht verfügten. Auf dieser Grundlage sei die Betriebsratswahl nichtig oder zumindest anfechtbar.
Die Beteiligte zu 1) hat beantragt,
dem Beteiligten zu 2) aufzugeben, die für den 13. August 2008 bei der Beteiligten zu 1) geplante Betriebsratswahl abzubrechen.
Der Beteiligte zu 2) beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Beteiligte zu 2) ist der Ansicht gewesen, die eingeleitete Betriebsratswahl sei nicht mit Sicherheit anfechtbar. Insbesondere sei die Frage, ob es sich bei der Beteiligten zu 1) um einen betriebsratsfähigen Betrieb i.S.d. BetrVG handele, nicht mit Sicherheit zu verneinen. Vielmehr weise der von der Beteiligten zu 1) beschriebene Betrieb alle Merkmale eines Gemeinschaftsbetriebes auf. Die Beteiligten zu 3) und 4) hätten eine einheitliche Or...