Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Förderung der beruflichen Weiterbildung zum Anwendungsentwickler für SAP NET Weaver-ABAP/Java.
Der 1962 geborene Antragsteller studierte in seinem Heimatland Iran Elektronik und Informatik. Seit 1986 lebt er in der Bundesrepublik Deutschland. Nachdem er Ende der 80er-Jahre als Asylberechtigter anerkannt worden war, übte er bis Anfang der 90er-Jahre verschiedene Tätigkeiten aus, bevor er von 1992 bis 1994 im Berufsförderungswerk in R. eine Ausbildung zum Elektroniker absolvierte und in diesem Beruf zwei Jahre lang arbeitete. Nach der Anerkennung seines im Iran erworbenen Studienabschlusses in Deutschland war der Antragsteller zunächst arbeitslos und belegte 1998 bei S. ein Seminar zum Administrator. Nach Abschluss dieser Ausbildung arbeitete er zunächst bei der I., F. am Main als Systemingenieur und SAP-Administrator, danach bei der Firma G., wo er als Systemingenieur/SAP-Administrator bis 2002 bei der P. AG in D. beschäftigt war. Seit dem 1. Januar 2003 ist der Antragsteller arbeitslos. Seitdem bemüht er sich um eine Weiterbildung zum SAP-Entwickler. Seit 1. Januar 2005 bezieht er Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Nachdem zu Beginn des Jahres 2005 zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin mehrere Gespräche über die Frage der beruflichen Zukunft des Antragstellers geführt worden waren, beantragte er bei der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 23. März 2005 die Förderung einer Maßnahme im IT-Bereich (SAP-Anwendungsentwickler) bei dem Maßnahmeträger W.-AG, H., in der Zeit vom 4. April 2005 bis 24. August 2005. Durch Bescheid vom 4. April 2005 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag ab und führte zur Begründung aus, dass Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nur gewährt werden könnten, wenn die Weiterbildung gemäß § 77 Abs. 1 Nr. 1 des Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) notwendig sei. Arbeitslosigkeit bzw. drohende Arbeitslosigkeit alleine begründe nicht die Notwendigkeit der Weiterbildung. Das angestrebte Bildungsziel müsse mit hoher Wahrscheinlichkeit eine berufliche Eingliederung erwarten lassen. Dabei müssten Anhaltspunkte für einen nennenswerten Bedarf entsprechend qualifizierter Arbeitnehmer nach Abschluss der Weiterbildung vorliegen. Für die vom Antragsteller angestrebte spätere berufliche Tätigkeit bzw. für das von ihm angestrebte Bildungsziel werde eine bedeutende Arbeitskräftenachfrage nach erfolgreichem Abschluss der angestrebten Weiterbildung nicht prognostiziert, weshalb das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung nicht bescheinigt werden könne und die Ausgabe eines Bildungsgutscheins daher nicht möglich sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller durch seine Bevollmächtigte am 4. Mai 2005 Widerspruch und führte zur Begründung aus, die von ihm angestrebte Maßnahme vermittele ihm Kenntnisse und Fähigkeiten in SAP-Anwendungen, mit denen er den Bedarf, IT-Anwendungen im Unternehmen zu modifizieren und zu erweitern, abdecken könne. Für SAP-Anwendungsentwickler gebe es derzeit eine große Nachfrage, was durch die aktuellen Stellenangebote im Internet bestätigt werde.
Am 17. Juni 2005 hat der Antragsteller bei dem Sozialgericht Darmstadt (SG) um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und angegeben, die von ihm angestrebte Bildungsmaßnahme beginne am 20. Juni 2005 bzw. am 12. September 2005, wobei für letztere eine verbindliche Anmeldung bis spätestens Mitte August 2005 zu erfolgen habe. Die Maßnahme sei von der Antragsgegnerin anerkannt und für sein berufliches Weiterkommen notwendig. Nachdem die Antragsgegnerin ihn jahrelang vertröstet habe, sei es unverständlich, dass sie sich nunmehr darauf berufe, dass der Antragsteller zu lange arbeitslos sei, um noch Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu haben. Durch die Fortbildung zum Entwickler würden seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt deutlich verbessert, zumal der Bedarf an Entwicklern derzeit vom Markt nicht gedeckt werden könne und ihm daher die begehrte Weiterbildung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Arbeitsmarktchancen eröffnen würde.
Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, dass die Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen im Rahmen des § 16 SGB II i. V. m. § 77 Abs. 1 SGB III einer positiven Beschäftigungsprognose für die Zeit nach der Teilnahme an der Bildungsmaßnahme bedürfe, wobei dem Träger der Weiterbildungskosten insoweit ein Ermessen eingeräumt sei, das sich vorliegend nicht auf Null reduziert habe. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass derzeit im Raum Frankfurt ca. 900 arbeitslose IT-ler gemeldet seien und daher gute Chancen auf dem IT-Markt nur Hochschulabsolventen, deren Fähigkeiten den heutigen technischen Standards entsprechen würden, hätten. Hingegen habe der Antragsteller als Seiteneinsteiger eine Weiterbildung als SAP-Administrator erhalten und sei seit dem 1. Januar 2003 arbeitslos mit der Folge fehlender Berufserfahrung und einem nicht mehr aktuellen Wissensstand. Eine f...