Nachgehend

BSG (Beschluss vom 24.02.2016; Aktenzeichen B 8 SO 103/15 B)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 30. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, nach § 74 Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe (SGB XII) Leistungen zur Deckung der Grabpflegekosten in Höhe von insgesamt 1.740,00 € zu erbringen.

Der 1926 geborene und behinderte C. C. lebte über 60 Jahre in einer (stationären) Einrichtung in A-Stadt. Träger dieser Einrichtung ist der Kläger. Herr C. verstarb am xx. xxx 2011 und wurde auf dem D-Friedhof in einem Reihengrab beigesetzt. Eigentümer und Betreiber des D-Friedhofs ist der Kläger. Der Kläger veranlasste die Bestattung des Herrn C. und trug auch die anfallenden Kosten. Bis zum Zeitpunkt seines Todes erhielt Herr C. seitens des Beklagten Leistungen der Sozialhilfe zur Finanzierung der anfallenden Heimpflegekosten.

Mit Schreiben vom 12. April 2012 beantragte der Kläger beim Beklagten die Übernahme der Bestattungskosten für Herrn C. im Rahmen des § 74 SGB XII. Erben oder Angehörige des Verstorbenen seien dem Kläger nicht bekannt. Unter Abzug des vorhandenen Nachlasses in Höhe von 859,26 € forderte der Kläger vom Beklagten insgesamt 3.546,69 €. Diese Summe enthielt u.a. die Position "Grabpflege Reihengrab", für die Kosten von 1.626,17 €, zuzüglich 7 % Mehrwertsteuer - also addiert 1.740,00 € - ausgewiesen waren. Im Einzelnen machte er folgende Beträge geltend:

1)

Bestattungskosten durch die Firma E.

625,94 €

2)

Öffnen und Schließen des Grabs

373,83 €

3)

Grabmal

532,71 €

4)

Einfassung

93,46 €

5)

Holzkreuz

74,77 €

6)

Aufwandsentschädigung Bestattungshelfer

121,50

7)

Benutzung der Leichenhalle

74,77 €

8)

Nutzungsrecht Grab

369,16 €

9)

Grabpflege Erstbepflanzung

149,53 €

10)

Grabpflege Reihengrab

1.626,17 €

11)

Verwaltungskostenpauschale

116,82 €

Gutschrift Eigengeld Bewohner

-859,26 €

Zwischensumme

3.299,40 €

MWST aus 3.532,72 €

247,29 €

Gesamtsumme

3.546,69 €

Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 25. Mai 2012 ab. Dem Kläger sei die Tragung der Bestattungskosten zumutbar, denn er habe über die Leistungsentgelte die Möglichkeit gehabt, auch diese Bestattungskosten zu refinanzieren.

Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger mit Schreiben vom 5. Juni 2012 Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. September 2012 als unbegründet zurückwies. Zwar habe Herr C. keine Angehörigen gehabt, so dass den Kläger die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht getroffen habe. Damit gehöre der Kläger zu den Verpflichteten im Sinne des § 74 SGB XII und könne damit dem Grunde nach vom zuständigen Sozialhilfeträger die Erstattung von Aufwendungen für die Bestattung des Herrn C. verlangen. Zuständiger Sozialhilfeträger sei auch der Beklagte Landkreis Hameln-Pyrmont, weil dieser dem Verstorbenen bis zu seinem Tod Sozialhilfe geleistet habe. Ein Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für die Bestattung des Herrn C. bestehe allerdings nur, sofern dem Kläger die Tragung dieser Aufwendungen nicht zumutbar gewesen sei. An dieser Voraussetzung fehle es hier. In einer Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts vom 28. April 2010 (L 6 SO 135/08) habe das LSG die Pflicht zur Tragung der Bestattungskosten beim Heimträger gesehen, weil der Bewohner fast 45 Jahre in dessen Einrichtung gelebt habe. Folglich müsse dies erst recht im vorliegenden Fall gelten, in dem der verstorbene Herr C. mehr als 60 Jahre seines Lebens in Einrichtungen des A. e. V. bzw. der dieser Rechtsform vorangegangenen Trägerschaften verbracht habe. Dem Kläger sei also die Tragung der Bestattungskosten auch zuzumuten. Auch habe das LSG Hessen darauf verwiesen, dass der Einrichtungsträger über die erhobenen Heimentgelte in der Lage sei, die Kosten für die Bestattung von Heimbewohnern mit einzukalkulieren. Die Einrichtung habe es selbst in der Hand, Vorsorge für einen solchen Fall zu treffen. Unterlasse eine Einrichtung diese Vorsorge, könne dies aus Sicht des Beklagten nicht später zu einer Unzumutbarkeit der Kostentragung führen. Es sei dem Kläger auch deswegen zuzumuten, die Aufwendungen für die Bestattung zu tragen, weil der Kläger selbst einen Friedhof betreibe und die Bestattung größtenteils in Eigenregie durchgeführt worden sei. Der Kläger besitze also selbst die sächlichen und personellen Mittel, um einer Bestattungspflicht nachzukommen. Es erscheine auch fraglich, ob der Kläger überhaupt für den Einsatz eigener personeller und sachlicher Mittel vom Sozialhilfeträger Ersatz fordern könne. Lediglich bei den an den Bestatter (Firma E.) gezahlten Aufwendungen handele es sich unstreitig um Kosten im eigentlichen Sinne. Hierfür habe das Eigengeld des Herrn C., welches bei seinem Tod noch vorhanden gewesen sei, ausgereicht, um die Rechnung des Bestatters zu begleichen. Die übrigen Le...

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