Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeldanspruch. Anwartschaftszeit. Versicherungspflichtverhältnis. keine Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften. Deutsch-Japanisches Sozialversicherungsabkommen. Befreiung von den deutschen Rechtsvorschriften. D/J 101-Bescheinigung

 

Leitsatz (amtlich)

Liegt eine Bescheinigung der zuständigen japanischen Behörde vor, nach der ein in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigter Arbeitnehmer nach Art 10 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Japan über Soziale Sicherheit (juris: SozSichAbk JPN) den japanischen öffentlichen Rentengesetzen untersteht, ist davon auszugehen, dass die zuständige deutsche Behörde oder die von ihr bezeichnete Stelle diesen Arbeitnehmer nach Art 10 S 1 dieses Abkommens von den entsprechenden deutschen Rechtsvorschriften befreit hat.

 

Tenor

I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 28. Mai 2010 wird zurückgewiesen.  

II. Die Beteiligten haben einander auch im Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im einstweiligen Rechtsschutz über die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab 10. November 2009.

Der 1963 geborene Antragsteller ist japanischer Staatsangehöriger. Er meldete sich am 5. Oktober 2009 zum 10. November 2009 bei der Antragsgegnerin arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Er war zuvor nach Tätigkeiten in Japan vom 1. Juni 1995 bis 31. Dezember 2008 als Augenoptiker und Filialleiter bei der C. GmbH in C., ab November 2001 in D-Stadt und anschließend nach Versetzung zur Muttergesellschaft in E. vom 1. Januar 2009 bis 25. Oktober 2009 in seiner Heimat beschäftigt. Die C. GmbH teilte auf Nachfrage der Antragsgegnerin mit, dass Beiträge zur Arbeitslosenversicherung nur für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Dezember 2009 abgeführt worden seien, da bis einschließlich Januar 2008 eine sogenannte DJ 101 Gültigkeit gehabt habe.

Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag auf Arbeitslosengeld mit Bescheid vom 25. November 2009 ab, da die Anwartschaftszeit nicht erfüllt sei. Der Antragsteller sei innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem 10. November 2009 weniger als zwölf Monate versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Hiergegen legte der Antragsteller am 15. Dezember 2009 Widerspruch ein. Zunächst seien bis Dezember 2000 von der ehemaligen Arbeitgeberin Sozialversicherungsbeiträge an deutsche Träger abgeführt worden. Nach Inkrafttreten des deutsch-japanischen Sozialversicherungsabkommens vom 20. April 1998 zum 1. Februar 2000 seien entsandte Arbeitnehmer für einen Zeitraum von 60 Monaten weiterhin in ihrem Heimatland zu versichern. Im Zuge dessen habe die ehemalige Arbeitgeberin an deutsche Träger bereits ab 1. Januar 2000 keine Sozialversicherungsbeiträge mehr entrichtet. Erst ab 1. Februar 2008 seien bis zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 2008 wieder Beiträge zur deutschen Sozialversicherung gezahlt worden. Der Antragsteller sei kein Entsandter im Sinne des Abkommens gewesen, sondern regulärer Arbeitnehmer. Unabhängig davon hätten nur vom 1. Februar 2000 bis 1. Februar 2005 Beiträge an japanische Träger abgeführt werden dürfen. Die unzulässige Nichtabführung von Beiträgen könne nicht zu seinen Lasten gehen. Ergänzend beantragte er mit Schriftsatz vom 18. März 2010 die Gewährung vorläufiger Leistungen. Nach mehrfachen Rückfragen bei der Niederlassung der ehemaligen Arbeitgeberin in C. durch die Antragsgegnerin ging über diese eine Stellungnahme des japanischen Mutterkonzerns ein, wonach der Antragsteller nur vorübergehend und aufgrund befristeter Verträge für jeweils drei Jahre, die jederzeit hätten beendet werden können, beschäftigt gewesen sei. Die Rückkehr nach Japan sei zum 1. Januar 2009 erfolgt. Der Antragsteller habe das Arbeitsverhältnis zum 25. Oktober 2009 selbst aufgegeben. Die Antragsgegnerin wies daraufhin den Widerspruch des Antragstellers mit Widerspruchsbescheid vom 24. März 2010 als unbegründet zurück. Innerhalb der Rahmenfrist vom 10. November 2007 bis 9. November 2009 seien nicht mindestens zwölf Monate feststellbar, in denen der Antragsteller in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden habe oder versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Der Antragsteller unterliege bei einer Beschäftigung im Inland im Wege der Einstrahlung nicht den deutschen Vorschriften über das Recht der Arbeitsförderung, wenn es sich um eine Entsendung im Rahmen eines im Ausland bestehenden Rechtsverhältnisses handele. Nach Angaben seines Arbeitgebers sei der Antragsteller seit 1995 als entsandter Arbeitnehmer beschäftigt gewesen und von der japanischen Gesellschaft in die deutsche Niederlassung versetzt worden. Der Vertrag sei alle drei Jahre verlängert worden mit der Option, dass er jederzeit unter der Bedingung der Rückkehr habe beendet werden können. Es habe somit von vornherein festgestanden, dass das Arbeitsverhältnis nach einer im Voraus begrenzten Inlandstätigkeit im Entsendeland wieder habe aufleben sollen. Die...

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