Entscheidungsstichwort (Thema)

Freiwilliges Mitglied. Beitragsbemessung. Bezug einer geringfügigen Altersrente. Berücksichtigung. Ehegatteneinkommen

 

Orientierungssatz

Bezieht ein freiwilliges Mitglied eine Altersrente in geringer Höhe, so ist bei der Beitragsbemessung (hier Einstufung in eine Versicherungsklasse einer Ersatzkasse) weiterhin die Heranziehung des Ehegatteneinkommens zulässig (vgl BSG vom 21.6.1990 - 12 RK 11/89 = SozR 3-5428 § 4 Nr 1).

 

Verfahrensgang

SG Kassel (Urteil vom 08.12.1994; Aktenzeichen S-12/Kr-860/94)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe von Beiträgen zur Krankenversicherung ab 1. Januar 1994.

Die ... 1928 geborene Klägerin ist bei der Beklagten freiwillig versichert. Die Höhe ihrer monatlichen Beiträge ermittelte die Beklagte mangels eigener Einkünfte der Klägerin bis zum 31. Dezember 1993 unter Berücksichtigung der Einkünfte ihres nicht gesetzlich krankenversicherten Ehemannes. Seit 1. Januar 1994 erhält die Klägerin Altersruhegeld in Höhe von 561,99 DM zum Zeitpunkt der Bewilligung. Im Hinblick darauf beantragte sie nach mündlicher Vorsprache 1994 mit Schreiben vom 23. Februar 1994 ab diesem Zeitpunkt eine Beitragsbemessung ohne Berücksichtigung der Einkünfte ihres Ehemannes als freiwillig selbst versicherte Rentnerin in der Versicherungsklasse F 2 der Satzung der Beklagten mit einem monatlichen Beitrag von 164,00 DM.

Die Beklagte teilte der Klägerin mit Bescheid vom 4. März 1994 (ohne Rechtsbehelfsbelehrung) mit, dass die Beitragseinstufung auch ab 1. Januar 1994 nur unter Berücksichtigung des Familieneinkommens erfolgen könne. Bei einer Bemessungsgrundlage von 2.720,72 DM betrage der monatliche Krankenversicherungsbeitrag deshalb 341,00 DM.

Auf den hiergegen eingelegten Widerspruch änderte die Beklagte die getroffene Entscheidung mit Bescheid vom 20. April 1994 (wiederum ohne Rechtsbehelfsbelehrung) und forderte die Zahlung monatlicher Beiträge von 341,00 DM erst mit Wirkung ab 1. April 1994. Bis zum 31. März 1994 sei nur der Mindestbeitrag von 164,00 DM im Monat zu zahlen, da die örtliche Geschäftsstelle insoweit eine unrichtige Auskunft erteilt habe.

Die monatliche Beitragshöhe ab 1. Mai 1994 änderte sich nach Vorlage eines neuen Abrechnungsnachweises über gezahlte Versorgungsbezüge des Ehemannes auf 350,00 DM (Beitragseinstufung vom 2. Mai 1994).

Die am 28. April 1994 beim Sozialgericht Kassel erhobene Klage hat die Klägerin am 7. Juni 1994 mangels abgeschlossenen Vorverfahrens zurückgenommen.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 1994 zurück. Auch nach Rentenbewilligung gehöre die Klägerin zu dem Personenkreis, bei dem im Hinblick auf die private Krankenversicherung des Ehemannes, dessen Einkommen nach der Satzung und den gesetzlichen Bestimmungen für die Beitragsbemessung berücksichtigt werden müsse. Etwas anderes gelte nur dann, wenn der Ehegatte selbst in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sei.

Am 20. Juli 1994 hat die Klägerin beim Sozialgericht Kassel Klage erhoben und die Auffassung vertreten, dass sie nach den Satzungsbestimmungen der Beklagten in eine unrichtige Versicherungsklasse eingestuft worden sei. Die für freiwillig versicherte Rentner vorgesehene Versicherungsklasse F 2 sähe keine Einschränkung vor, die eine Berücksichtigung von Einkommen ihres Ehemannes zulasse.

Durch Urteil vom 8. Dezember 1994 hat das Sozialgericht Kassel die Bescheide vom 4. März 1994 und 20. April 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Juni 1994 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, die Klägerin über den 31. März 1994 hinaus in der Versicherungsklasse F 2 als freiwillig versicherte Rentnerin zu versichern und die insoweit zuviel einbehaltenen Beiträge zu erstatten sowie diesen Erstattungsbetrag in gesetzlichem Umfang mit 4 v.H. zu verzinsen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, dass die angefochtenen Bescheide rechtswidrig seien, da die Klägerin beanspruchen könne, in der für freiwillig versicherte Rentner vorgesehenen Versicherungsklasse F 2 versichert zu werden. Nach den gesetzlichen Bestimmungen werde die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder durch die Satzung der Krankenkasse geregelt. Dabei sei sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtige. Die Satzung der Krankenkasse müsse mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen seien. Bei freiwillig versicherten Ehegatten ohne eigene Einnahmen zum Lebensunterhalt werde die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit vom Erwerbseinkommen des alleinverdienenden Ehegatten bestimmt und müsse deshalb nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts der Beitragsbemessung zugrunde gelegt werden. Im Hinblick darauf sei die Heranziehung des Einkommens des Ehemannes der Klägerin bis zum 31. Dezember 1993 nicht zu beanstanden gewesen. Für die hier st...

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