Entscheidungsstichwort (Thema)
Verpflichtung des Arbeitslosen zur Arbeitssuche. Auferlegung einer Pflicht zur Vorlage von Bewerbungsnachweisen
Leitsatz (redaktionell)
1. Legt der zur Vorlage einer bestimmten Zahl von Bewerbungsnachweisen (hier acht) rechtmäßig aufgeforderte Arbeitslose nur einen Nachweis zu wenig vor, so fällt der Leistungsanspruch gleichwohl wegen unzureichender Eigenbemühungen weg.
2. Der Wegfallzeitraum beginnt in diesem Fall mit dem Zeitpunkt, von dem an der Arbeitslose zu den Eigenbemühungen verpflichtet worden war.
Normenkette
SGB III a.F. § 119 Abs. 4 S. 1 Nr. 2, Abs. 5; SGB III § 119 Abs. 1 Nr. 1, § 118 Abs. 1, § 330 Abs. 3; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4
Verfahrensgang
SG Wiesbaden (Aktenzeichen S 11 AL 1465/03) |
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Arbeitslosenhilfe durch die Beklagte.
Der 1971 geborene Kläger beantragte am 16. Januar 2003 die Fortzahlung von Arbeitslosenhilfe, die die Beklagte mit Verfügung vom 17. Januar 2003 ab 8. Februar 2003 bewilligte. Bei einer persönlichen Vorsprache bei der Beklagten am 13. Juni 2003 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass eine laufende Verpflichtung zur Beschäftigungssuche bestehe. Dem Kläger wurde mündlich und schriftlich mit Rechtsfolgenbelehrung aufgegeben, bis zum 28. Juli 2003 acht schriftliche Nachweise seiner Bemühungen zur Beschäftigungssuche vorzulegen. Bei seiner Vorsprache bei der Beklagten am 28. Juli 2003 legte der Kläger eine Visitenkarte der Fa. A. C. und darüber hinaus Zeitungsannoncen vor. Ihm wurde erklärt, dass die Auflage somit nicht erfüllt sei. Gleichzeitig wurde er erneut aufgefordert, Nachweise bis zum 9. September 2003 zu erbringen.
Mit e-mail vom 1. August 2003 teilte Fa. A. C. GmbH der Beklagten mit, der Kläger habe sich dort beworben und hätte für einfache Tätigkeiten eingestellt werden können. Er habe dies aber mit der Begründung abgelehnt, er wolle in eine feste Beschäftigung bei einem Kunden und nicht als sog. Springer arbeiten, zudem wolle er sowieso nicht bei einer Zeitarbeitsfirma arbeiten.
Mit Schreiben vom 7. August 2003 hörte die Beklagte den Kläger zu der beabsichtigten Rückforderung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 13. Juni 2003 bis zum 28. Juli 2003 an, da der Kläger die geforderten Eigenbemühungen nicht nachgewiesen habe. Mit Schreiben vom 20. August 2003 teilte der Kläger mit, es stimme nur zum Teil, dass er seine von der Beklagten geforderten Eigenbemühungen nicht nachgewiesen habe. Da seine Unterlagen mittlerweile fast komplett seien, halte er eine Sperre von sechs Wochen nicht für gerechtfertigt.
Am 9. September 2003 legte der Kläger sieben Nachweise über erfolgte Bewerbungen vor.
Mit Bescheid vom 4. November 2003 hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 13. Juni 2003 bis zum 28. Juli 2003 auf und forderte die Erstattung zu Unrecht gezahlter Leistungen in Höhe von 1.029,48 EUR. Zur Begründung führte die Beklagte aus, der Kläger habe die geforderten Eigenbemühungen nicht nachgewiesen. Er sei nach § 60 SGB I verpflichtet gewesen, alle für die Leistung erheblichen Änderungen in seinen Verhältnissen dem Arbeitsamt mitzuteilen. Dieser Verpflichtung sei er zumindest grob fahrlässig nicht nachgekommen. Den gegen diesen Bescheid am 12. November 2003 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. November 2003 als unbegründet zurück. Der Kläger sei unter Belehrung über die Rechtsfolgen am 13. Juni 2003 aufgefordert worden, bis zum 28. Juli 2003 acht gezielte Initiativbewerbungen und -vorsprachen bei Arbeitgebern sowie die Kontaktaufnahme zu privaten Vermittlern schriftlich nachzuweisen. Unstreitig sei ihm dies bis zum 28. Juli 2003 nicht möglich gewesen und auch im Rahmen des Widerspruchsverfahrens für den Zeitraum vom 13. Juni 2003 bis zum 28. Juli 2003 nicht von ihm in dem geforderten Umfang nachgeholt worden. Die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosenhilfe seien damit ab 13. Juni 2003 weggefallen. Über die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosenhilfe sei der Kläger u.a. durch das Merkblatt für Arbeitslose in ausreichender Weise informiert worden. Bei einiger Sorgfalt und gewissenhafter Kenntnisnahme habe er deshalb durchaus erkennen können, dass fehlende Eigenbemühungen den Wegfall des Leistungsanspruches zur Folge habe. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X für die Aufhebung der Bewilligungsentscheidung seien daher gegeben. Ein Ermessensspielraum stehe dem Arbeitsamt wegen der Regelung des § 330 Abs. 3 SGB III nicht zu.
Der Kläger hat am 8. Dezember 2003 beim Sozialgericht Wiesbaden Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, er habe dem Arbeitsamt seine Bewerbungsunterlagen vorgelegt, aber erst zu einem späteren Zeitpunkt. Er wisse nicht, wie er nachweisen könne, wann er sie abgeschickt habe. Die Post gebe ihm keinen Eingangsstempel.
Das Sozialgericht Wiesbaden hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 1. März 2004 abgewiesen. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, ...