Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Marburg vom 11. März 2022 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Verlängerung des in § 3 Abs. 2 Satz 1 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) bestimmten Dreijahreszeitraumes für die einkommensunabhängige Versicherungspflicht.
Dem 1989 geborenen Kläger wurde mit Urkunde des Fachbereichs Germanistik und Kunstwissenschaften der Philipps-Universität A-Stadt vom 19. September 2018 der akademische Grad Master of Arts (M.A.) im Studiengang Bildende Kunst - Künstlerische Konzeptionen verliehen. Auf seinen Antrag vom 2. Januar 2019 stellte die Beklagte mit Bescheid vom 11. Februar 2020 die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung nach § 8 KSVG ab 1. Januar 2019 fest. In der Kranken- und Pflegeversicherung bestehe Versicherungsfreiheit nach dem KSVG wegen des laufenden Bezuges von Arbeitslosengeld II. Aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 KSVG sei in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei, wer bereits aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld vorrangig nach§ 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V krankenversicherungspflichtig sei. Für die Zeiten, in denen nach § 5 Abs. 1 KSVG Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung bestehe, liege nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 KSVG auch Versicherungsfreiheit in der sozialen Pflegeversicherung vor. Die Versicherungspflicht gemäß § 1 KSVG in der gesetzlichen Rentenversicherung bleibe während des Bezuges von Arbeitslosengeld II solange erhalten, wie die selbständige künstlerische/ publizistische Tätigkeit in berufsmäßigem Umfang ausgeübt werde. Weiter führte die Beklagte aus, über die Zeit vom 1. Januar 2019 bis voraussichtlich 31. Dezember 2021 gelte der Kläger als Berufsanfänger im Sinne des§ 3 Abs. 2 KSVG . Bei Berufsanfängern bestehe die Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz unabhängig von dem Erreichen eines Mindestarbeitseinkommens. Beiträge erhob die Beklagte für die Jahre 2019 und 2020 ausgehend von einem tatsächlichen Jahresarbeitseinkommen von 0 € (unter Rückgriff auf§ 3 Abs. 1 KSVG ) aus einem Jahreseinkommen von 3.9000 € in Höhe von monatlich 30,23 €.
Der Kläger bezog in der Folge weiterhin laufende Leistungen nach dem SGB II. Sein Einkommen aus künstlerischer Tätigkeit gab er gegenüber der Beklagten für 2019 und 2020 mit 0 €, für 2021 mit 1.000 € an.
Mit Schreiben vom 27. Oktober 2020 beantragte der Kläger eine Verlängerung des Berufsanfangszeitraumes um mindestens 1 Jahr. Zur Begründung führte er aus, das abgelaufene Jahr 2020 sei für ihn von Lebenskrisen geprägt gewesen. Er leide an einer chronischen psychischen Erkrankung und habe sich bis Ende September in psychotherapeutischer Behandlung befunden; die Bescheinigung liege dem Schreiben bei. Nachdem seine Lebensgefährtin sich Anfang des Jahres nach fast acht Jahren von ihm getrennt“ habe, sei sein Leben und die Arbeit deutlich schwieriger zu bewältigen und seine Lebenssituation von einem großen Umbruch geprägt gewesen. Er sei von seinem bisherigen Wohnort C-Stadt nach A-Stadt umgezogen.
Den Antrag auf Verlängerung des Berufsanfängerzeitraums lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 21. Dezember 2020 ab. Zur Begründung führte sie aus, bei der sogenannten Berufsanfängerfrist nach § 3 Abs. 2 Satz 1 KSVG handele es sich um eine gesetzliche Frist, deren Lauf nicht vom Willen oder einer Handlung der Behörde abhängig sei. Für die Verlängerung einer gesetzlichen Frist durch die Künstlersozialkasse sei eine besondere Ermächtigung durch den Gesetzgeber erforderlich. Der Gesetzgeber sehe in § 3 Abs. 2 Satz 2 KSVG eine Verlängerung der Berufsanfängerfrist für solche Zeiträume vor, in denen keine Versicherungspflicht nach dem KSVG oder in denen Kranken- und Pflegeversicherungsfreiheit wegen eines Studiums bestehe. Vorliegend sei keiner dieser Verlängerungsgründe erfüllt, sodass die Beklagte mangels gesetzlicher Ermächtigung keine Fristverlängerung gewähren könne bzw. dürfe. Die gesetzliche Regelung sei insofern abschließend und könne daher leider auch nicht auf die von dem Kläger geschilderte persönliche Lebenssituation erweitert werden. Den allgemein verschlechterten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen infolge der Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie habe der Gesetzgeber mit einer Änderung des § 3 Abs. 3 KSVG Rechnung getragen, indem ein Unterschreiten der Mindesteinkommensgrenze im Jahr 2020 keine Auswirkungen auf die Versicherungspflicht nach dem KSVG habe.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. August 2021 zurück.
Hiergegen erhob der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Marburg. Nach seiner Auffassung sei in seinem individuellen Fall der Berufsanfängerzeitraum über die drei Jahre hinaus zu verlängern. Die starre 3-Jahres-Frist sei insbesondere in Corona-Zeiten zu erhöhen.
Mit Gerichtsbesc...