Verfahrensgang

SG Kassel (Urteil vom 25.10.1995; Aktenzeichen S 12 KR 1228/92)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 11.10.2001; Aktenzeichen B 12 KR 11/01 R)

 

Tenor

  • Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 25. Oktober 1995 aufgehoben.

    Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 1.151,52 DM zu erstatten.

  • Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
  • Die Revision wird zugelassen.
 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen.

Der 1940 geborene H… B… erlitt am 30. April 1963 als Treckerfahrer einen Arbeitsunfall. Im Rahmen einer ab 3. April 1990 begonnenen medizinischen Rehabilitationsmaßnahme erhielt der Versicherte zunächst Arbeitslosengeld. Anschließend zahlte die Beklagte im Auftrag der Klägerin vom 15. Mai 1990 bis 6. Januar 1991 wegen Wiedererkrankung an den Unfallfolgen – fistelnde Vorfußwunde des linken Beines nach einer Sägeverletzung und daraus folgendem postthrombotischen Syndrom – Verletztengeld.

Die Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein (LVA) bewilligte als zuständiger Rentenversicherungsträger dem Versicherten mit Bescheid vom 5. Februar 1991 nachträglich Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit vom 19. März 1990 bis 31. Dezember 1990. Im Hinblick darauf erstattete die LVA aus dem Nachzahlungsbetrag der Rente das für diesen Zeitraum bereits gezahlte Verletztengeld. Eine Erstattung der hierfür entrichteten Krankenversicherungsbeiträge (Schreiben der Klägerin vom 28. Februar 1991) lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 4. Juni 1991 ab.

Nachdem der Versicherte vom 23. April 1991 bis 14. Juli 1991 erneut während medizinischer Rehabilitationsmaßnahmen Verletztengeld erhalten hatte, teilte die LVA der Klägerin mit Schreiben vom 24. Oktober 1991 mit, dass – wiederum nachträglich – die Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 1. Januar 1991 weiterbewilligt worden sei. Auch insoweit forderte die Klägerin neben der Erstattung des Verletztengeldes durch die LVA mit Schreiben vom 14. April 1992 für die Zeiten vom 1. Januar 1991 bis 6. Januar 1991 und vom 23. April 1991 bis 14. Juli 1991 von der Beklagten unter anderem die Erstattung der auf das Verletztengeld entrichteten Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung. Die Beklagte lehnte dies erneut mit Bescheid vom 23. April 1992 ab.

Mit Schreiben der Klägerin vom 4. Mai 1992 vertrat diese die Auffassung, dass durch die Gewährung der Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit und den rückwirkenden Wegfall des Stammrechts auf Verletztengeld auch die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung rückwirkend entfallen und Versicherungspflicht als Rentenantragsteller bzw. als Rentner eingetreten sei, so dass entrichtete Krankenversicherungsbeiträge erstattet werden müssten.

Die Beklagte blieb auch in der Folgezeit bei ihrer ablehnenden Entscheidung und verwies zur Begründung auf die gesetzlichen Bestimmungen, die eine Erhaltung der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung bei Bezug von Verletztengeld – ungeachtet eines Anspruchs hierauf – vorsähe (Schreiben vom 14. und 22. Oktober 1992).

Am 13. November 1992 hat die Klägerin beim Sozialgericht Kassel Klage erhoben und die Erstattung entrichteter Krankenversicherungsbeiträge vom 15. Mai 1990 bis 6. Januar 1991 und vom 23. April 1991 bis 14. Juli 1991 begehrt.

Nach Hinweis des Sozialgerichts auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach im Beitragsrecht zwischen den Sozialversicherungsträgern kein Gleichordnungsverhältnis, sondern die Befugnis der Krankenkasse zum Erlass eines Verwaltungsaktes besteht, hat die Klägerin die Klage hinsichtlich der Zeit vom 15. Mai 1990 bis 31. Dezember 1990 zurückgenommen, im Übrigen jedoch nach Änderung ihres Klageantrags weiterverfolgt.

Durch Urteil vom 25. Oktober 1995 hat das Sozialgericht Kassel unter Zulassung der Berufung die Klage abgewiesen und in den Entscheidungsgründen ausgeführt, dass ein Anspruch auf Erstattung entrichteter Krankenversicherungsbeiträge nicht bestehe. Die gesetzlichen Bestimmungen sähen ausdrücklich den Erhalt der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger während des Bezugs von Verletztengeld vor. Die hierauf entfallenden Beiträge habe der zuständige Rehabilitationsträger, hier die Klägerin, zu zahlen. Die rückwirkende Bewilligung der Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit habe hieran weder dem Grunde noch der Höhe nach etwas geändert. Abzustellen sei allein auf den zunächst rechtmäßig erfolgten Bezug des Verletztengeldes, der die Beitragspflicht ausgelöst habe. Anders als in den von der Klägerin in Bezug genommenen höchstrichterlichen Entscheidungen sei vorliegend der Verletztengeldanspruch nachträglich, rückwirkend auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns, weggefallen, ohne von Anfang an rechtswidrig gewesen zu sein. Die nachträgliche Feststellung der Erwerbsunfähigkeit greife lediglich rückwirkend in das Versicherungsverhältnis ein, löse aber keine Beitragserstattungspflicht aus. Unbeachtlich sei, dass auch von der nachgezahlten Versichertenre...

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