Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 14. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall.
Der 1968 geborene Kläger ist als Lagerarbeiter bei der Firma C. GmbH in C-Stadt beschäftigt. Am 8. Januar 2008 kontrollierte er an einem Tisch in der Lagerhalle Waren als er abends auf seinem Mobiltelefon einen Anruf von seiner Ehefrau erhielt, den er nicht annahm. Weil in der Lagerhalle eine schlechte Verbindung herrscht und es zu laut war, um zu telefonieren, ging der Kläger von der Lagerhalle nach draußen auf die Laderampe. Von dort aus rief er seine Ehefrau zurück, um sich nach dem Gesundheitszustand seiner Tochter zu erkundigen, die erkältet war und zu diesem Zeitpunkt zu Bett gebracht wurde. Nach Beendigung des Telefongesprächs, das nach Angaben des Klägers vor dem Sozialgericht ca. zwei bis drei Minuten gedauert hat, drehte sich der Kläger nach rechts, um in die Halle zurück zu kehren. Dabei blieb er mit dem rechten Fuß an einem an der Absturzkante der Laderampe montierten metallenen Begrenzungswinkel hängen. Er verdrehte sich das rechte Knie. Bei einer Kniegelenkspiegelung am 16. Januar 2008 wurde eine vordere Kreuzbandruptur und ein Innenmeniskuskorbhenkelriss im rechten Kniegelenk festgestellt.
Nach einer Unfalluntersuchung durch einen Mitarbeiter der Beklagten vor Ort in Anwesenheit des Klägers und des Betriebsleiters teilte die Beklagte dem Kläger durch Bescheid vom 10. November 2009 mit, das Ereignis vom 8. Januar 2008 werde nicht als Arbeitsunfall anerkannt, ein Anspruch auf Rente oder sonstige Leistungen der Berufsgenossenschaft bestünden nicht. Zwischen der unfallbringenden Tätigkeit und dem generell versicherten Tätigkeitsbereich des Klägers habe kein sachlicher - so genannter innerer - Zusammenhang bestanden. Der Unfall sei in Folge einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit eingetreten. Tätigkeiten wie das private Telefonieren seien grundsätzlich dem privaten Bereich zuzurechnen, denn sie fielen üblicherweise auch völlig unabhängig von der beruflichen Tätigkeit im täglichen Leben an und seien daher grundsätzlich unversichert. Die private Tätigkeit könne hier auch nicht als geringfügige Unterbrechung der Arbeitstätigkeit angesehen werden. Voraussetzung hierfür sei, dass sich der Versicherte von seiner unmittelbaren Arbeitsstelle örtlich nicht mehr als ganz geringfügig entferne und die Unterbrechung auch zeitlich sehr geringfügig sei. Der Kläger habe sich jedoch ca. 50 m von seinem Arbeitsplatz entfernt, außerdem habe das Telefonat mit der Ehefrau nach seinen Angaben ca. fünf Minuten gedauert. Sowohl in räumlicher als auch in zeitlicher Hinsicht könne nicht mehr von Geringfügigkeit gesprochen werden.
Mit seinem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, nach Beendigung des Telefonats sei er von einem Kollegen gerufen worden. Deshalb habe er sich umgedreht. Das Gerufenwerden und die Reaktion darauf seien zweifelsfrei der Arbeit zuzuordnen. Im Übrigen gehöre auch die Rampe, an der sich der Unfall ereignet habe, zu seinem Arbeitsplatz. Auch wenn das Telefonat dem privaten Bereich zuzuordnen und an sich nicht versichert sei, stelle dies für die darauf folgende am Arbeitsplatz entstandene Verletzung keinen Haftungsausschluss dar. Vielmehr sei es so, dass er den Besonderheiten seines gefährlichen Arbeitsumfeldes ausgesetzt gewesen sei, als es zum Unfall kam.
Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 2010 zurück. Die eigenwirtschaftliche Unterbrechung sei nicht mit Ende des Telefonates beendet gewesen. Der zur erneuten Arbeitsaufnahme zurückzulegende Weg an den Arbeitsplatz teile das Schicksal des Weges, der zum Führen des privaten Telefonats habe zurückgelegt werden müssen. Sowohl wegen der eigenwirtschaftlichen Tätigkeit als auch auf den hierzu notwendigen Wegen bestehe kein Versicherungsschutz. Auch die Tatsache, dass sich der Unfall auf dem Betriebsgelände oder in unmittelbarer Nähe des Arbeitsplatzes ereignet habe, ändere an der rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes nichts.
Der Kläger hat hiergegen am 19. Februar 2010 beim Sozialgericht Wiesbaden Klage erhoben und geltend gemacht, das Telefongespräch habe an seinem Arbeitsplatz stattgefunden, weil auch die Rampe, ebenso wie das ganze Lager, zu seinem konkreten Arbeitsplatz gehörten. Die Ausübung der versicherten Verrichtung sei sowohl in zeitlicher als auch in räumlicher Hinsicht durch die private Verrichtung, das Telefonat, nur unerheblich unterbrochen worden.
Das Sozialgericht hat durch Urteil vom 14. Dezember 2010 die Klage abgewiesen und in den Gründen ausgeführt, bei dem privat geführten Telefonat habe es sich nicht nur um eine geringfügige Unterbrechung der versicherten Tätigkeit gehandelt. Der Kläger habe sich zur Führung des Telefonats nach seinen Angaben etwa 20 m von dem Tisch entf...