Nachgehend
Tenor
I. Die Klage gegen den Rentenablehnungsbescheid vom 13. September 2021 wird abgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Regelaltersrente dem Grunde nach, konkret um die Frage, ob ausreichend Beitrags- bzw. Ersatzzeiten vorliegen, um die allgemeine Wartezeit zu erfüllen.
Die 1955 im Gebiet der ehemaligen Sowjetunion (E-Stadt, Russland) geborene Klägerin ist die Tochter des 1911 geborenen, aus B-Stadt stammenden B. A. Nachdem die deutsche Wehrmacht 1941 B-Stadt besetzt hatte, wurden der Vater und die übrigen Familienmitglieder im Jahr 1944 von der deutschen Wehrmacht durch Administrativumsiedlung von B-Stadt in das D-land umgesiedelt und erwarben im gleichen Jahr die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung. Der Vater wurde 1945 durch den Beschluss des Staatskomitees für Verteidigung der Sowjetunion als Person der deutschen Nationalität in die Spezialsiedlung F- Gebiet verbannt und dort am 11. Januar 1956 freigelassen (Feststellungen des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 4. Mai 2015 im Rahmen der Durchführung des Häftlingshilfegesetzes - HHG).
Im Gebiet der ehemaligen Sowjetunion (UdSSR) absolvierte die Klägerin eine Ausbildung zur Technikerin (Fachrichtung Technologie der Milchprodukte, 1. September 1970 - 2. März 1974) und ein Ingenieurstudium (1. September 1982 - 23. Juni 1988). Sie hat drei Kinder (C., 1977 geboren in der Republik B-Stadt; D., 1981 geboren in der Republik B-Stadt; E., 1992 geboren in C-Stadt) zur Welt gebracht und war darüber hinaus nach eigenen Angaben bzw. entsprechend den Angaben in ihrem Arbeitsbuch in der ehemaligen Sowjetunion über 30 Jahre berufstätig.
Nach Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit am 30. August 2012 siedelte die Klägerin zum 8. Oktober 2012 in die Bundesrepublik Deutschland über. Ein Aufnahmeverfahren nach den Bestimmungen des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) durchlief sie seinerzeit nicht. Einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ist die Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland bis heute nicht nachgegangen.
Am 1. Oktober 2013 beantragte sie bei der Beklagten eine Kontenklärung sowie mit gleichzeitig eingereichtem Schreiben die Anerkennung als ehemaliger politischer Häftling gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 HHG und Unterstützungsleistungen nach§ 18 HHG .
Mit dem gemäß § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI) ergangenen Vormerkungsbescheid vom 17. Oktober 2013 wurde die Anerkennung der Zeiten vom 24. Februar 1974 bis 31. August 1982 und vom 24. Juni 1988 bis 7. Oktober 2012 als Beitrags- bzw. Beschäftigungszeit abgelehnt, da die persönlichen Voraussetzungen des § 1 Fremdrentengesetzes (FRG) (z.B. Anerkennung als Vertriebener oder Spätaussiedler) nicht vorlägen. Die Zeit vom 1. September 1970 bis 2. August 1972 könne nicht als Anrechnungszeit vorgemerkt werden, weil die Ausbildung vor Vollendung des 17. Lebensjahres zurückgelegt worden sei. Eine Vormerkung von Ersatzzeiten nach§ 250 SGB VI für den Zeitraum vom XX.XX.1955 bis XX.XX.1969 scheitere daran, dass diese vor Vollendung des 14. Lebensjahres lägen; für die Zeit vom XX.XX.1969 bis 7. Oktober 2012 könne keine Ersatzzeit vorgemerkt werden, da die Klägerin im Herkunftsgebiet eine Beschäftigung ausgeübt habe bzw. die Nichtausübung ihre Ursache nicht ausschließlich in einer Internierung, Verschleppung, eines Festgehaltenwerdens, der Rückkehrverhinderung oder eines Gewahrsams gehabt habe. Es seien darüber hinaus auch keine Kindererziehungs- bzw. Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung vorzumerken, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorlägen. Für Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz möge die Klägerin sich an das für sie zuständige Versorgungsamt wenden.
Gegen den Bescheid vom 17. Oktober 2013 legte die Klägerin am 14. November 2013 Widerspruch ein. Zur Begründung verwies sie darauf, ihre Eltern hätten mit der Umsiedlung 1944 den Vertriebenenstatus als Umsiedler nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG erworben und seien dann 1945 durch die sowjetische Besatzungsmacht in die damalige UdSSR verschleppt worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 3. September 1980 - 8 C 8/78 ) würden Volksdeutsche aus der UdSSR, die - wie ihre Eltern - während des Zweiten Weltkriegs in den Herrschaftsbereich des Deutschen Reiches umgesiedelt und nach Kriegsende in die UdSSR verschleppt worden seien, grundsätzlich als ehemalige politische Häftlinge i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG anerkannt.
Sie selbst sei 1955 im Verschleppungsgebiet (ehemalige UdSSR) geboren worden und erst am 8. Oktober 2012 nach Deutschland aus dem Verschleppungsgebiet zurückgekommen. Nach der Rechtsprechung teile sie deshalb das rechtliche Schicksal ihrer Eltern. Also gehöre sie zu den verschleppten Zivilpersonen mit der Folge, dass sie unter den Personenkreis des § 1 HHG falle. Mit ihrer ...