Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung einer Zeit der Arbeitsunfähigkeit vor bzw. nach vollendetem 25. Lebensjahr als Anrechnungszeit
Orientierungssatz
1. Nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a SGB 6 sind Zeiten Anrechnungszeiten, in denen Versicherte nach vollendetem 17. und vor vollendetem 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen Rentenversicherungszeiten belegt sind. Voraussetzung ist der Nachweis einer Krankheit i. S. des SGB 5.
2. Entsprechend dem subsidiären Charakter der Regelung schließt jede zu berücksichtigende rentenrechtliche Zeit nach § 54 SGB 6 eine Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a SGB 6 aus. Hierzu zählt u. a. eine Zeit der Hochschulausbildung nach § 54 Abs. 3 S. 2 SGB 6.
3. Eine nach vollendetem 25. Lebensjahr liegende Zeit der Arbeitsunfähigkeit setzt zu ihrer Berücksichtigung als Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB 6 u. a. voraus, dass durch sie eine versicherte Beschäftigung unterbrochen worden ist. An der Unterbrechung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung fehlt es u. a. dann, wenn der Versicherte vor und nach dem streitigen Zeitraum als Beamter tätig gewesen ist.
Normenkette
SGB VI § 58 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1, 1a, Abs. 2 S. 1, § 54 Abs. 3 S. 2, § 55 Abs. 1, § 149 Abs. 5 S. 1; SGG §§ 125, 128 Abs. 1-2, § 160 Abs. 2, § 193 Abs. 1 S. 1, § 197
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 4. Juli 2013 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben hinsichtlich des Klage- und Berufungsverfahrens einander keine Kosten zu erstatten. Im Übrigen verbleibt es hinsichtlich der Kosten im Widerspruchsverfahren bei der Kostenentscheidung der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2010.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Vormerkung der Zeiten 31. Juli bis 20. September 1987, 27. Juni bis 29. Juli 1988 und 11. Mai bis 15. Juli 1998 als versicherungsrechtliche Anrechnungszeiten (Kennzeichnung Krankheitszeiten bzw. Arbeitsunfähigkeit) in seinem Versicherungskonto.
Der 1966 geborene Kläger besuchte bis zum 13. Juni 1985 in E-Stadt die Schule und schloss diese mit dem Abitur ab.
Der weitere berufliche Verlauf stellt sich nach den Angaben des Klägers und dem Versicherungsverlauf wie folgt dar:
1. Juli 1985 bis 31. Oktober 1985 Übergangszeit
4. November 1985 bis 30. Juni 1987 Zivildienst
1. Juli 1987 bis 30. September 1987 Übergangszeit
1. Oktober 1987 bis 14. Mai 1993 Erststudium
15. Mai 1993 bis 28. Februar 1996 Zweitstudium
1. März 1996 bis 26. August 1999 Beamter auf Zeit (Rechtsreferendar) beim Land Hessen
1. Mai 2000 bis 30. April 2003 Beschäftigung als wissenschaftlicher Mitarbeiter der ...-Universität
1. Mai 2003 bis lfd. Befreiung in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Hessen.
Auf Antrag des Klägers erfolgte mit Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) eine Nachversicherung im Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Hessen, es wurden Nachversicherungsbeiträge in Höhe von 13.784,35 DM für die Zeit vom 1. März 1996 bis 26. August 1999 an die berufsständige Versorgungseinrichtung (Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Land Hessen) entrichtet.
Am 20. Juli 2009 stellte der Kläger unter Vorlage von Unterlagen einen Antrag auf Kontenklärung. Mit Bescheid vom 25. August 2009 stellte die Beklagte gemäß § 149 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI) die Versicherungszeiten bis zum 31. Dezember 2002 fest. Unter anderem wurden die Zeiten vom 31. Juli bis 20. September 1987, 27. Juni bis 29. Juli 1988 und vom 11. Mai bis 15. Juli 1998 nicht als Anrechnungszeiten vorgemerkt, weil sie nicht nachgewiesen worden seien.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und legte eine Erklärung seiner Mutter XA. vor, wonach ihr Sohn (Kläger) vom 31. Juli bis zum 20. September 1987 bettlägerig gewesen sei und sie ihn gepflegt habe. Ferner legte er ein Schreiben des Regierungspräsidenten Darmstadt vom 17. Juli 1998, wonach der Kläger vom 11. Mai bis 15. Juli 1998 erkrankt gewesen sei, sowie einen Beratungsnachweis mit Einverständniserklärung von dem Arzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde E. vor, wonach der Kläger am 23. oder 28. Juni 1988 mit einem ärztlichen Eingriff einverstanden gewesen sei. Mit Abhilfebescheid (Schreiben) vom 11. Januar 2010 wurde dem Widerspruch teilweise abgeholfen, die streitige Zeit vom 27. Juni bis 29. Juli 1988 jedoch weiterhin als Krankheits- bzw. Arbeitsunfähigkeit als nicht nachgewiesen angesehen, weil die BARMER Ersatzkasse mit Schreiben vom 4. Januar 2010 die streitige Zeit nicht bestätigen konnte. Die Zeit vom 11. Mai bis 15. Juli 1998 wurde ebenso nicht anerkannt, weil es an einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, die unterbrochen worden sei, fehle.
Der Kläger legte hierauf eine schriftliche Bestätigung seines Bruders YA. vom 11. Februar 2010 vor, wonach der Kläger im Jul...