Entscheidungsstichwort (Thema)

Rücküberweisung von für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten erbrachten Rentenleistungen. Zahlung auf Grund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an ein anderes Geldinstitut

 

Orientierungssatz

Rückzahlungsverpflichtet aus einem Guthaben nach § 118 Abs 3 SGB 6 ist das Geldinstitut, dem der Leistungsträger die nach dem Tode des Berechtigten zu Unrecht erbrachte Geldleistung überwiesen hat. Dies gilt auch dann, wenn die Geldleistung infolge eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bei einem anderen Geldinstitut eingegangen ist, das das Konto eines Dritten (zB eines Gläubigers des Versicherten) führt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rückforderung von über den Tod des Versicherten hinaus gezahlten Rentenbeträgen.

Der Versicherte K.-H. B. bezog von der Klägerin seit 1. Februar 1996 Altersrente (Rentenbescheid vom 30. November 1995). Der Beigeladene übersandte der Klägerin im August 2000 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts YW. vom 21. Juli 2000. Dieser war ausgestellt worden in der Zwangsvollstreckungssache M. B., vertreten durch den Beigeladenen, gegen den Versicherten.

Mit Schreiben vom 28. August 2000 erklärte die Klägerin, sie erkenne die gepfändete Forderung an. Sie zahle Rente in Höhe von 2.585,19 DM monatlich an den Versicherten. Ab dem nächstmöglichen Zeitpunkt werde jeweils ein bestimmter Betrag monatlich an der Rente einbehalten und zugunsten des M. B. an den Beigeladenen auf dessen Konto bei der Beklagten gezahlt.

Der Versicherte verstarb am 20. November 2001. Über den Tod des Versicherten hinaus wurden Rentenbeträge geleistet für Dezember 2001 und Januar 2002. Auf das Konto des Beigeladenen bei der Beklagten wurde ein Betrag von 792,-- € (505,- € für Dezember 2001 und 287,- € für Januar 2002) überzahlt. Mit Schreiben vom 23. September 2002 bat die Klägerin die Beklagte um die Rücküberweisung der zu viel gezahlten Rentenbeträge bzw. um Auskunft nach § 118 Abs. 4 S. 2 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI). Mit Schreiben vom 21. Oktober 2002 forderte die Klägerin die Beklagte erneut auf, dem Rückforderungsersuchen zu entsprechen bzw. mitzuteilen: den Kontostand im Zeitpunkt der Gutschrift der Zahlung, den Kontostand im Zeitpunkt des Rückforderungsersuchens, sämtliche Kontenbewegungen in der Zeit zwischen diesen Eckpunkten und einen etwaigen Zugriff der Beklagten zur Befriedigung eigener Forderungen. Nachdem es die Beklagte mit Schreiben vom 21. November 2002 abgelehnt hatte, dem Rückforderungsersuchen zu entsprechen, erhob die Klägerin am 18. März 2003 Klage vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main.

Die Beklagte hielt den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nicht für gegeben.

Mit Urteil vom 20. September 2004 verurteilte das Sozialgericht die Beklagte, 792,-- € an die Klägerin zu zahlen. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Sozialgericht aus, der Rechtsweg zu den Sozialgerichten werde bejaht. Die Klägerin habe Anspruch auf Zahlung der für Dezember 2001 und Januar 2002 überwiesenen Summe von 792,-- € gem. § 118 Abs. 3 SGB VI. Die Voraussetzungen der Vorschrift seien erfüllt.

Anhaltspunkte dafür, dass der Rückforderungsanspruch des Rentenversicherungsträgers dann ausgeschlossen sein solle, wenn die Rentenzahlung nicht auf ein Konto des Berechtigten, sondern auf das anderer Personen erfolgt sei, ergäben sich weder aus dem gesetzlichen Wortlaut noch aus der Regelungssystematik oder dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Werde bei Überweisung auf ein Konto im Inland die Zahlung nur unter Vorbehalt getätigt, komme es nicht darauf an, auf wessen Konto die Überweisung erfolgt sei, weil der gesetzlich festgelegte Vorbehalt gegenüber jedermann gelte. § 118 Abs. 4 SGB VI regele darüber hinaus einen Anspruch des Rentenversicherungsträgers auch gegen weitere Verfügungsberechtigte des Kontos, auf das die Rentenzahlung erfolgt sei. Die Überweisung des gepfändeten und zur Einziehung an den Gläubiger überwiesenen Betrages gelte als unter Vorbehalt erbracht, weshalb die Beklagte zur Rücküberweisung verpflichtet sei. Die Beklagte sei auch verpflichtet, der Klägerin die nach § 118 Abs. 4 SGB VI maßgeblichen Auskünfte zu erteilen. Diesen Mitwirkungspflichten sei die Beklagte weder im vorprozessualen noch im Gerichtsverfahren in dem Sinne nachgekommen, dass das Gericht vom Vorliegen entsprechender Ausschlusstatbestände habe ausgehen können. Vertragliche Vereinbarungen zwischen der Beklagten und den Kontoinhabern könnten dem nicht entgegenstehen. Darüber hinaus seien solche Vereinbarungen, jedenfalls soweit sie die Rechte der Klägerin auf Auskunftserteilung ausschließen würden, als ein Vertrag zu Lasten Dritter der Klägerin gegenüber unwirksam.

Mit ihrer am 20. Dezember 2004 eingelegten Berufung richtet sich die Beklagte gegen das ihr am 1. Dezember 2004 zugestellte Urteil. Nach Auffassung der Beklagten sind die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nicht zuständig zur Entscheidung über den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch. Auch sei d...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Kranken- und Pflegeversicherungs Office enthalten. Sie wollen mehr?