Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragszahnärztliche Versorgung. Genehmigung einer vertragszahnärztlichen Tätigkeit außerhalb des Vertragszahnarztsitzes an einem weiteren Ort. Tätigkeitsschwerpunkt Kinderzahnheilkunde. Versorgungsverbesserung

 

Orientierungssatz

1. Allein das zusätzliche Angebot von Leistungen der Kinderzahnheilkunde im Rahmen einer Zweigpraxis oder der behauptete größere Umfang der Behandlung von Kindern und Jugendlichen reichen für die Annahme einer qualitativen Verbesserung der Versorgung iS von § 24 Abs 3 S 1 Nr 1 Ärzte-ZV nicht aus, sofern diese Leistungen auch von anderen niedergelassenen Vertragszahnärzten aufgrund ihrer Ausbildung erbracht werden können und erbracht werden.

2. Eine über die allgemeine Ausbildung von Zahnärzten hinausgehende Qualifikation, auf die die Annahme einer qualitativen Versorgungsverbesserung gestützt werden kann, kann dann vorliegen, wenn die Voraussetzungen zum Führen des Tätigkeitsschwerpunktes "Kinderzahnheilkunde" nachgewiesen werden, die in der Ordnung zur Anerkennung besonderer Kenntnisse und Fertigkeiten in der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde vom 13.12.2004 geregelt sind (vgl LSG Darmstadt vom 29.11.2007 - L 4 KA 56/07 ER = GesR 2008, 265).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 09.02.2011; Aktenzeichen B 6 KA 49/09 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 5. November 2008 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten auch des Berufungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Genehmigung einer vertragszahnärztlichen Tätigkeit außerhalb des Vertragszahnarztsitzes an einem weiteren Ort (Zweigpraxis).

Der Kläger ist zur vertragszahnärztlichen Versorgung mit Praxissitz in F M 8, zugelassen. Er übt die vertragszahnärztliche Versorgung in einer Gemeinschaftspraxis mit dem Praxispartner Dr. Dr. S, der sowohl als Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie zur vertragsärztlichen Versorgung als auch als Zahnarzt zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen ist, und zwei weiteren Zahnärzten aus. Die Kassenärztliche Vereinigung Hessen (KVH) erteilte dem Praxispartner des Klägers, Dr. Dr. S mit Bescheid vom 4. April 2007 die Genehmigung zur Ausübung ärztlicher Tätigkeit in einer Zweigpraxis in B W Str., für den Zeitraum vom 1. April 2007 bis 31. März 2009, die bis 31. März 2011 verlängert wurde.

Am 11. Dezember 2006 beantragte der Kläger gemeinsam mit seinem Praxispartner Dr. Dr. S die Genehmigung einer zahnärztlichen Zweigpraxis in B, W Str. bei der Beklagten.

Mit Bescheid vom 19. April 2007 lehnte die Beklagte sowohl den Antrag des Klägers als auch seines Praxispartners Dr. Dr. S ab, da die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Vertragszahnarztsitz beeinträchtigt sei. Die allgemeinzahnärztliche Versorgung der Versicherten in B sei hinreichend gewährleistet. Der Bedarfsplan nach § 99 SGB V weise für den Planungsbereich Main-Kinzig-Kreis derzeit 248 nieder- und zugelassene Zahnärzte aus, in B selbst seien 9 Zahnärzte nieder- und zugelassen. Während die MKG-chirurgische Versorgung in B durch die Tätigkeit des Praxispartners Dr. Dr. S verbessert werde, trete das Argument einer Verbesserung der Versorgung durch den Kläger damit in den Hintergrund. Die angegebenen Sprechzeiten in der Zweigpraxis (Montag bis Mittwoch 12.00 - 14.00 Uhr, Donnerstag 12.00 - 17.00 Uhr und Freitag 9.00 - 11.00 Uhr), die Entfernung zwischen den Praxissitzen von 59,8 km und damit verbundenen reinen Fahrtzeiten (bei günstigsten Verkehrsverhältnissen 45 Minuten je einfacher Wegstrecke) führten überdies zu einer zeitlichen Abwesenheit von mindestens 20,5 Stunden vom Praxissitz mit der Folge einer Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Versorgung der Versicherten am Vertragszahnarztsitz.

Gegen diesen Bescheid erhoben sowohl der Kläger als auch sein Praxispartner Dr. Dr. S am 24. April 2007 Widerspruch. Der Kläger trug vor, wie dem Briefkopf der Gemeinschaftspraxis zu entnehmen sei, betreibe er den Tätigkeitsschwerpunkt "Kinderzahnheilkunde", der von keinem der in B und Umgebung tätigen Zahnärzte angeboten werde. Die Versorgung der Versicherten am Vertragszahnarztsitz sei nicht beeinträchtigt. Die Gemeinschaftspraxis in F sei von 8.00 - 20.00 Uhr geöffnet. Mit Schriftsatz vom 4. Juli 2007 wurden nach Änderung des Bundesmantelvertrags-Zahnärzte (BMV-Z) folgende geänderte Sprechzeiten für die Zweigpraxis in B mitgeteilt: Dienstag: 13.15 - 17.45 Uhr, Mittwoch: 13.15 - 17.45 Uhr, Donnerstag: 14.45 - 17.45 Uhr, Samstag: nach Vereinbarung. Die Sprechstundenzeiten am Vertragszahnarztsitz in F wurden ab 2. Juli 2007 wie folgt geändert: Montag: 7.30 - 14.00 Uhr und 15 - 20.30 Uhr, Dienstag 7.30 - 12.30 Uhr und 18.30 - 22.00 Uhr, Mittwoch 7.30 - 12.30 Uhr und 18.30 - 22.00 Uhr, Donnerstag: 7.30 - 14.00 Uhr und 18.30 - 21.30 Uhr, Freitag 7.30 - 14.00 Uhr und 15.00 - 20.30 Uhr, Samstag: 7.00 - 10.00 Uhr und nach Vereinbarung.

Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 2007 wi...

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