Entscheidungsstichwort (Thema)
Elterngeld. Höhe. Berechnung. vorzeitige Geburt des Kindes. Anrechnung von Mutterschaftsgeld. Verkürzung der Bezugsdauer aufgrund der Verlängerung der nachgeburtlichen Schutzfrist. Verfassungsmäßigkeit. Vereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht
Leitsatz (amtlich)
Im Falle einer vorzeitigen Geburt des Kindes wird auch das vor dem errechneten Geburtstermin gezahlte Mutterschaftsgeld auf das zustehende Elterngeld angerechnet. Eine Verkürzung der Dauer des Bezugs von Elterngeld aufgrund der Verlängerung der nachgeburtlichen Schutzfrist ist weder verfassungsrechtlich noch gemeinschaftsrechtlich zu beanstanden.
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 18. November 2008 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid vom 11. Februar 2009 wird abgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Anrechnung von Mutterschaftsgeld sowie des entsprechenden Arbeitgeberzuschusses auf das zustehende Elterngeld nach den Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) für die Zeit vom 13. März bis 2. April 2007 streitig.
Die Klägerin und ihr Ehemann sind Eltern des am 13. März 2007 geborenen Sohnes C.. Sie stellten am 21. Mai 2007 Antrag auf Elterngeld und legten für die Klägerin einen Bezugszeitraum vom 1. bis 12. Lebensmonat des Kindes fest. Die Klägerin teilte ergänzend mit, der errechnete Geburtstermin sei der 2. April 2007 gewesen, so dass ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld bis zum 28. Mai 2007 bestanden habe. Eine Anrechnung des Mutterschaftsgeldes für die Zeit ab dem 13. März bis 2. April 2007 komme jedoch nicht in Betracht, weil sie ansonsten gegenüber Müttern, die termingerecht entbunden hätten, ohne sachlichen bzw. verfassungskonformen Grund benachteiligt werde. Aus einem Schreiben der Krankenkasse vom 3. April 2007 ergibt sich, dass die Klägerin in der Zeit vom 19. Februar bis 28. Mai 2007 Mutterschaftsgeld in Höhe von 13,00 € kalendertäglich erhalten hat.
Durch Bescheid vom 13. Juli 2007 bewilligte der Beklagte der Klägerin das beantragte Elterngeld unter Anrechnung des erhaltenen Mutterschaftsgeldes von täglich 13,00 € sowie des Arbeitgeberzuschusses in Höhe von 50,70 € (= 0,00 € für die Zeit vom 13. März bis 12. Mai 2007, 586,65 € in der Zeit vom 13. Mai bis 12. Juni 2007, 1.212,34 € in der Zeit vom 13. Juni bis 12. Juli 2007 und 710,21 € für die Folgemonate bis zum 12. März 2008).
Die Klägerin erhob Widerspruch am 14. August 2007 und machte geltend, die von ihr beantragte Auszahlungsvariante gemäß § 6 BEEG sei nicht berücksichtigt worden. Zudem habe der Beklagte für Januar 2007 ein zu niedriges Gehalt bei der Berechnung des Elterngeldes angesetzt. Letztlich vertrat die Klägerin weiterhin die Auffassung, dass eine Anrechnung des Mutterschaftsgeldes in der Zeit vom 13. März bis 2. April 2007 aus den vorgetragenen Gründen nicht in Betracht komme.
Der Beklagte half dem Widerspruch durch (Vorbehalts-) Bescheid vom 4. Februar 2008 teilweise ab, indem er für Januar 2007 das geltend gemachte höhere Einkommen berücksichtigte und entsprechend höhere Zahlbeträge ab dem 3. Lebensmonat des Kindes feststellte. Sodann wies er durch Widerspruchsbescheid vom 8. April 2008 den darüber hinausgehenden Widerspruch der Klägerin zurück.
Mit der am 13. Mai 2008 erhobenen Klage verfolgte die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trug vor, das Vorgehen des Beklagten im Hinblick auf die Anrechnung des Mutterschaftsgeldes und des Arbeitgeberzuschusses, auf die Geburt am 13. März 2007 und nicht den errechneten Geburtstermin am 2. April 2007 abzustellen, stehe zwar mit dem Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 BEEG in Einklang, führe aber in ihrem Fall dazu, dass sich ihr Anspruch auf Elterngeld um nahezu 3 Wochen vermindere. Dies stelle eine sachlich nicht gerechtfertigte Benachteiligung dar, für die es keinen verfassungskonformen Grund gebe. Insoweit habe der Gesetzgeber die sich aus einer Geburt vor dem Geburtstermin ergebende Benachteiligung von Antragstellerinnen übersehen. Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Gleichheitsgebot müsse § 3 BEEG dahin gehend ausgelegt werden, dass eine Anrechnung von Leistungen erst nach dem Geburtstermin erfolgen dürfe. Im Übrigen rügte die Klägerin erneut, der Beklagte habe die von ihr festgelegten Auszahlungsmodalitäten gemäß § 6 BEEG nicht beachtet. Insofern habe sie bis zur Aufnahme ihrer Teilzeittätigkeit am 1. August 2007 die Auszahlung des ganzen Monatsbetrages und danach des halben Monatsbetrages mit entsprechender Verlängerung des Bezugszeitraumes gewählt.
Demgegenüber verwies der Beklagte auf die Vorschrift des § 3 Abs. 1 BEEG sowie darauf, dass das Mutterschaftsgeld einschließlich des Arbeitgeberzuschusses gemäß dieser Vorschrift taggenau ab Geburt des Kindes angerechnet worden sei. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass das Mutterschaftsgeld, das der Mutte...