Entscheidungsstichwort (Thema)
Belegarzt. persönliche Leistungen werden nicht über Pflegesätze vergütet. Abrechnung. Leistungen für Belegpatienten und Neugeborene durch geburtsbegleitenden Belegarzt
Orientierungssatz
1. Persönliche Leistungen des Belegarztes gegenüber seinen Belegpatienten werden nicht über Pflegesätze etc vergütet, weil es sich nicht um Krankenhausleistungen gemäß § 2 Abs 1 S 2 BPflV (juris: BPflV 1994) handelt (vgl BSG vom 10.12.2003 - B 6 KA 43/02 R = SozR 4-2500 § 121 Nr 1).
2. Ein Belegarzt kann nur solche Leistungen abrechnen, die er gegenüber seinen Belegpatienten erbracht hat. Die nach Nrn 1, 5, 28 und 7200 EBM-Ä gegenüber dem Neugeborenen erbrachten Leistungen stehen nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Behandlung der Gebärenden während und nach der Geburt und können daher nicht vom geburtsleitenden Belegarzt - von Notfällen abgesehen - berechnet werden. Eine Besonderheit ist nicht dadurch ersichtlich, dass in der betreffenden Klinik in der gynäkologischen Abteilung, in der ua Geburtshilfe geleistet wird, nur Belegärzte tätig sind.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 29. März 2006 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der Streitwert wird auf 5.489,00 Euro festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist noch die sachlich-rechnerische Berichtigung der Honorarabrechnungen der Quartale II/04 und III/04 hinsichtlich der bei Neugeborenen erbrachten Leistungen nach Nrn. 1 (Ordinationsgebühr), 5 (Nacht-, Wochenend-, Feiertagsgebühr), 28 (Regelvisite auf der Belegstation) und 7200 (Kostenersatz bei Vorhalten eines vom Belegarzt zu vergütenden ärztlichen Bereitschaftsdienstes) des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes für vertragsärztliche Leistungen (EBM-Ä) streitig.
Der Kläger ist als Frauenarzt mit der Zusatzbezeichnung Zytologie mit Praxissitz in K zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Er ist zugleich Belegarzt in der Klinik Dr. K, in der eine kinderärztliche Station nicht vorhanden ist.
Mit Bescheid vom 22. Januar 2004 nahm die Beklagte eine sachlich-rechnerische Berichtigung der Honorarabrechnungen des Klägers für das Quartal III/03 vor. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 3. Februar 2004 Widerspruch.
Mit weiterem Bescheid vom 5. Oktober 2004 nahm die Beklagte eine sachlich-rechnerische Berichtigung für das Quartal II/04 vor und setzte bei 44 Neugeborenen die Nummern 1, 5, 28 und 7200 EBM-Ä ab. Zur Begründung führte sie aus, dass nach der BSG-Rechtsprechung (Urteil vom 10. Dezember 2003, Az.: B 6 KA 43/02 R) bei Säuglingen nur die Nrn. 140 (Neugeborenen-Erstuntersuchung), 1020 (Blutentnahme beim Feten und/oder Bestimmung des Säurebasenhaushalts und /oder des Gasdrucks im Blut des Feten, ggf. einschließlich pH-Messung) und 1040 EBM-Ä (Reanimation eines asphyktischen Neugeborenen mit Intubation, Beatmung und ggf. extrathorakaler Herzmassage) als belegärztliche Leistungen durch Gynäkologen abgerechnet werden könnten, da sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geburt stünden. Alle weiteren Leistungen bei einem Neugeborenen - wie zum Beispiel die Nrn. 1, 5, 28, 29 (Einzelvisite auf der Belegstation, wegen der Erkrankung unverzüglich nach Bestellung ausgeführt), 7200 EBM-Ä - seien für den gynäkologischen Belegarzt, der diese Leistungen nicht gegenüber seinen Belegpatientinnen erbracht habe, nicht berechnungsfähig, denn der Säugling sei nicht Belegpatient des Gynäkologen. Sollte eine Behandlungsbedürftigkeit bestehen, seien gegebenenfalls andere Ärzte zur Behandlung hinzuzuziehen. Die Gebühr nach Nr. 5 EBM-Ä sei in 5 Fällen abgesetzt worden, da die eingetragene Uhrzeit (7:15 Uhr, 7:25 Uhr bzw. 7:35 Uhr) auf eine Einbestellung zu einer geplanten Operation hindeute. Hiergegen legte der Kläger 22. Oktober 2004 Widerspruch ein und verwies zur Begründung u. a. darauf, dass das genannte BSG-Urteil auf die Klinik Dr. K nicht übertragbar sei, da dort ausschließlich Belegärzte tätig seien. Wenn diese Neugeborene nicht behandeln dürften, dann müssten sie auch von der Verantwortung ihnen gegenüber freigestellt werden. Die Unzeitgebühr sei aufgrund der angegebenen Uhrzeit jeweils angefallen. Die angegebenen Patientinnen seien alle stationär behandelt und nicht zu einer ambulanten Operation einbestellt worden.
Mit Bescheid vom 16. Dezember 2004 nahm die Beklagte eine sachlich-rechnerische Berichtigung für das Quartal III/04 vor und setzte wiederum die bei Neugeborenen erbrachten Leistungen nach Nummern 1, 5, 28 und 7200 EBM-Ä in 30 Primär- und 16 Ersatzkassenfällen ab. Hiergegen legte der Kläger am 28. Dezember 2004 Widerspruch ein.
Nach Verbindung aller Widerspruchsverfahren wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 3. August 2005 als unbegründet zurück. Dies begründete sie u. a. damit, dass die Nr. 5 EBM-Ä im Quartal II/04 werktags an "Aufnahmetagen" zwischen 7:15 bzw. 7:25 Uhr und 7:...