Entscheidungsstichwort (Thema)
Psychische Erkrankung. Mobbing. Arbeitsunfall. Berufskrankheit. Verletztenrente
Leitsatz (redaktionell)
Weder handelt es sich bei Mobbing am Arbeitsplatz um einen Arbeitsunfall noch stellen psychische Beschwerden aufgrund Mobbings eine Berufskrankheit dar.
Normenkette
SGB VII § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1-2, § 56 Abs. 1
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 24. Januar 2008 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die psychische Krankheit des Klägers (mittelschwere depressive Episode) als Folge eines Arbeitsunfalls bzw. als oder wie eine Berufskrankheit anzuerkennen und zu entschädigen ist.
Der 1945 geborene Kläger war seit 1982 bei der Firma QW. in KH. als Wirtschaftsprüfer angestellt und in dieser Funktion bis zum Eintritt seiner Arbeitsunfähigkeit am 1. März 2004 tätig. Mit Bescheid vom 14. Oktober 2004 wurde dem Kläger durch die Deutsche Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung seit seiner Arbeitsunfähigkeit bewilligt.
Mit Bescheid vom 3. November 1999 waren bei dem Kläger durch das Versorgungsamt die Gesundheitsstörungen “Schallempfindungsstörung, beidseits, mit Ohrgeräuschen, seelische Störung mit psychovegetativen und psychosomatischen Störungen„ als Folgen einer Wehrdienstbeschädigung mit einer Grundrente nach einer MdE von 30 v.H. ab dem 1. März 1998 anerkannt worden. In einem sich anschließenden Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Marburg (S 1 VS 375/00) erstattete Dr. med. WE. ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten vom 2. August 2004 (Bl. 89 ff. der Akte S 1 VS 375/00), in dem er feststellte, dass der Kläger in psychischer Hinsicht unter einer leichten bis mittelgradigen rezidivierenden depressiven Episode leide. Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass die ab 1973 festzustellende Depression als mittelbare Folge der Wehrdienstbeschädigung anzusehen sei. Die seit 1997/1998 in wechselnder Intensität auftretende rezidivierende depressive Episode sei hingegen am ehesten den vom Kläger geschilderten Konflikten am Arbeitsplatz zuzuordnen.
Am 19. Dezember 2005 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Aufnahme von Ermittlungen, da seine Erwerbsminderung aus dem beruflichen Umfeld herrühre. Er legte hierzu einen Bescheid des Versorgungsamts vom 20.Oktober 2005 vor, worin eine Gewährung höherer Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) abgelehnt und zur Begründung ausgeführt wurde, für das vorzeitige Ausscheiden aus dem Erwerbsleben durch Erwerbsunfähigkeit seien nicht die anerkannten Schädigungsfolgen, sondern vielmehr eine schädigungsunabhängig vorliegende psychische Erkrankung - ausgelöst durch schädigungsunabhängige Ereignisse im beruflichen Umfeld - verantwortlich gewesen.
Nachdem der Kläger auf Anfrage der Beklagten, welche Faktoren seines beruflichen Umfeldes er für welche Gesundheitsstörungen verantwortlich mache, sich über die Mitteilung, sein früherer Arbeitgeber habe ihn von seiner Schweigepflicht entbunden, hinaus zur Sache nicht geäußert hatte, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 5. Juli 2006 sodann die Gewährung von Entschädigungsleistungen ab, da nach dem vorgetragenen Sachverhalt nicht zu erkennen sei, dass ein Arbeitsunfall vorgelegen habe. Gleichzeitig sei die vorgetragene psychische Erkrankung auch nicht in der Liste der Berufskrankheiten genannt. Den hiergegen am 11. Juli 2006 eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. September 2006 zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 2. Oktober 2006 Klage bei dem Sozialgericht Marburg (Sozialgericht) erhoben. In der dortigen mündlichen Verhandlung vom 24. Januar 2008 hat der Kläger erklärt, keine konkreten Angaben zu einzelnen kriminellen Handlungen machen zu können, um sich nicht der Gefahr eines strafrechtlichen Vorwurfs (Schweigepflichtverletzung) auszusetzen. Er sei jedenfalls jahrelang systematisch gemobbt worden, indem er schlechte Aufträge erhalten und minderwertige Tätigkeiten zugeteilt bekommen habe. Man habe ihn als Person und auch in fachlicher Hinsicht herabgesetzt. Weiterhin hat er erklärt, dass er ein Gespräch vom 19. März 1991 als Auslöser seiner Depression sehe. An diesem Tag habe er seinen Arbeitgeber und den damaligen Mandanten zur Rede gestellt, da Unterlagen verschwunden oder gefälscht worden seien, um kriminelle Machenschaften zu vertuschen. Daraufhin sei ihm der Auftrag entzogen worden und er lebe seit diesem Zeitpunkt in der ständigen Angst mit einem Strafverfahren überzogen zu werden, da auch er unrichtige Berichte unterschrieben habe.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 24. Januar 2008 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Definition eines Arbeitsunfalls unter Einbeziehung einer zeitlichen Begrenzung des Ereignisses diene der notwendigen Abgrenzung des Unfalls zur Berufskrankheit und sei auch entgegen der Auffassung des Klägers in Be...