Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Berufskrankheit gem BKV Anl 1 Nr 4105. asbestinduziertes Mesotheliom der Pleura. gesundheitsschädigende Einwirkung durch Asbest. Nachweis im Vollbeweis. Koch im Gastronomiebetrieb
Leitsatz (amtlich)
Zum Vollbeweis der Exposition von Küchenpersonal gegenüber Asbest bei der Nutzung von Küchengeräten (hier: gasbetriebener Glühplattenherd aus den 1950er Jahren nebst Backofen).
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 10. November 2015 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt als Rechtsnachfolgerin ihres 1957 geborenen und 2015 verstorbenen Ehemannes, des Versicherten B. A., die Feststellung einer Berufskrankheit (BK) nach der Nr. 4105 der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) - durch Asbest verursachtes Mesotheliom des Rippenfells, des Bauchfells oder des Perikards - (BK 4105).
Der verstorbene Versicherte war während seines gesamten Berufslebens als Koch tätig. Seine Ausbildung begann er am 1. August 1973 im alten Hotel D. in C-Stadt und beendete diese am 22. Juni 1975. Dem schloss sich vom 1. Juli 1975 bis 31. Dezember 1975 eine Tätigkeit im E., D-Stadt, an. Ab 10. Januar 1976 bis 31. Juli 1976 war der Betroffene im Gasthaus F., E-Stadt, ebenso wie bereits zuvor als Commis de cuisine tätig. Seinen Grundwehrdienst leistete der Betroffene seit 1. Oktober 1976 in der Kaserne in F-Stadt, danach beim Flottenkommando in F-Stadt. Auch dort war der Betroffene als Koch tätig. Dem schloss sich vom 1. Januar 1978 bis 4. Februar 1978 eine Tätigkeit als Koch im Restaurant G. in C-Stadt an. Sodann war er vom 1. März 1978 bis 30. April 1978 im Restaurant H. in C-Stadt tätig. Vom 1. Mai 1978 bis 23. Mai 1978 war er tätig im Restaurant J. in C-Stadt, im Anschluss vom 24. Mai 1979 bis 4. Juli 1979 im Hotel K., Newquai, England. Ab dem 15. Juli 1979 war er als Schiffskoch auf dem Segelschiff L. und im Anschluss ab 24. März 1980 bis 15. Juli 1980 als Koch in dem gastronomischen Betrieb M. GmbH in C-Stadt tätig. Der Belegschaft des Hotel D. gehörte er dann vom 20. Juli 1980 bis 14. Juni 1981 wieder an. Anschließend war er bis 12. September 1982 im Schlosshotel N. in C-Stadt tätig. Ab 11. Oktober 1982 bis 30. September 1984 war er Küchenchef im Hotel Stadt G-Stadt und im Anschluss ab 1. Oktober 1984 bis 30. April 1985 Küchenmeister im Restaurant O. in C-Stadt. Küchenmeister war der Versicherte auch vom 1. Mai 1985 bis 5. Oktober 1986 im Hotel P. in H-Stadt, Küchenmeister und Diätkoch vom 1. Dezember 1986 bis 31. August 1996 im ASB Altenzentrum in J-Stadt. Sodann führte er selbständig die Kantine der Gartenbau-BG vom 1. September 1996 bis 31. Oktober 2000. Vom 1. November 2000 bis 30. April 2001 war er im Altenheim Q. tätig und vom 10. Mai 2001 bis 14. September 2002 im Hotel Schloss R. in K-Stadt, zuletzt als Küchenmeister. Ab dem 15. September 2002 war er Küchenmeister bei der S.-Beschäftigungs-Gesellschaft in K-Stadt.
Im der zweiten Hälfe des Jahre 2012 wurde bei dem Versicherten ein epitheloides Pleuramesotheliom diagnostiziert (Arztbriefe der Universitätsmedizin Göttingen vom 4. Dezember 2012, vom 10. Dezember 2012, vom 23. Oktober 2012, vom 25. Oktober 2012, vom 26. November 2012, Befundbericht vom 21. November 2012. Am 13. November 2012 erfolgte durch die Universitätsklinik Göttingen, Klinik für Thorax-, Herz- und Gefäßchirurgie, die ärztliche Anzeige bei Verdacht auf eine Berufskrankheit nach der Nr. 4105.
Durch Anfragen der Beklagten bei den Arbeitgebern des Versicherten bzw. deren Nachfolgern konnte ein beruflicher Kontakt mit Asbest nicht ermittelt werden. Die S.-Beschäftigungs-Gesellschaft teilte mit, als Koch habe der Betroffene keinen Asbest-Kontakt gehabt; weitere Angaben könnten nicht vorgenommen werden. Das Q. C-Stadt teilte mit, der Betroffene sei nur mit Lebensmitteln und Küchenausstattung in Kontakt gekommen. Einen Kontakt verneinte auch das Altenzentrum des Arbeiter Samariter Bundes J-Stadt. Hinsichtlich des Hotels D. teilte der neue Eigentümer mit, dass über das ehemalige Hotel keine Unterlagen mehr vorlägen. Das Hotel E. in D-Stadt teilte mit, dass der neue Besitzer keine Angaben vornehmen könne. Die Gaststätte F. in E-Stadt sowie auch die H. GmbH in C-Stadt erteilten, soweit ersichtlich, keine Auskunft. Das Restaurant M. war postalisch nicht erreichbar. Das Schlosshotel N. teilte mit, dass der neue Besitzer keine Angaben erteilen könne. Das Hotel Stadt G-Stadt teilte mit, es lägen keine Unterlagen mehr über die Beschäftigungszeit vor. Das Schlosshotel R. in K-Stadt teilte am 11. Januar 2013 mit, der Betroffene habe mit Asbest in der Küche keinen Kontakt gehabt. Was den Schulschiffverein T. betrifft, war das betroffene Schiff nicht mehr zu ermitteln. Bezüglich der selbständigen Tätigkeit des Versicherten wird von Seiten der LBG C-Stadt ein Asbest-Kontakt ausgeschlossen; das Gebäude der Gartenb...