Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit. nebenberufliche Tätigkeit als Trainer der ersten Herrenmannschaft eines Sportvereins. Honorartrainer-Vertrag. abhängige Beschäftigung. selbstständige Tätigkeit. Berücksichtigung des Mustervertrages der DRV für die Beschäftigung nebenamtlicher Trainer
Leitsatz (amtlich)
1. Eine auf der Basis eines freien Mitarbeitervertrags nebenberuflich ausgeübte Tätigkeit als Trainer der ersten Herrenmannschaft eines Sportvereins, die vertraglich auf ca 25 Stunden im Monat beschränkt ist und bei der keine Eingliederung in die Organisation des Spielbetriebs der übrigen Mannschaften und in die Gesamtplanung des Vereins vorliegt, unterliegt nicht der Sozialversicherungspflicht aufgrund abhängiger Beschäftigung.
2. Bei der Gesamtwürdigung ist auch der von der Deutschen Rentenversicherung veröffentlichte und kommentierte Mustervertrag für die Beschäftigung nebenamtlicher Trainer zu berücksichtigen, der darauf abzielt, für Sportvereine Rechtssicherheit bei der beabsichtigten Beauftragung von Trainern als Selbstständige zu schaffen.
Tenor
Auf die Berufung der Kläger werden das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 17. Mai 2019 sowie die Bescheide der Beklagten vom 14. April 2016 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 6. September 2016 aufgehoben und festgestellt, dass die Tätigkeit des Klägers zu 2) für den Kläger zu 1) als Trainer der 1. Herrenmannschaft der Hockeyabteilung ab dem 1. Mai 2015 nicht der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliegt.
Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger in beiden Instanzen zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Im Streit steht der sozialversicherungsrechtliche Status der Tätigkeit des Klägers zu 2) als Trainer der 1. Hockey-Herrenmannschaft des Klägers zu 1).
Der Kläger zu 1) ist ein Sportverein mit aktivem Hockey-Spielbetrieb. Im Jahr 2015 spielte die erste Herrenmannschaft des Klägers zu 1) in der Oberliga. Der Kläger zu 2) war bis 2001 aktiver Hockeyspieler. Danach war er als Trainer für unterschiedliche Vereine tätig.
Bezüglich der streitgegenständlichen Tätigkeit des Klägers zu 2) für den Kläger zu 1) als Trainer der 1. Herrenmannschaft der Hockeyabteilung ab dem 1. Mai 2015 schlossen diese einen „Honorartrainer-Vertrag" mit folgenden Regelungen (auszugsweise):
§1 Aufgaben und Pflichten
Der Trainer wird ab dem 1. Mai 2015 das Training und die Betreuung der 1. Herrenmannschaft der Hockeyabteilung des A. übernehmen. Das Training und die Betreuung der 1. Herrenmannschaft richten sich nach dem von dem zu Beginn der Saison vom Trainer festgelegten Trainingsplan sowie den für die 1. Herrenmannschaft erfolgten Spielansetzungen. Soweit der Trainer aus Gründen, die in seiner eigenen Person begründet liegen, daran gehindert ist, das Training und die Betreuung der 1. Herren zu leiten, ist er verpflichtet, den Verantwortlichen der Leistungsmannschaften … zu unterrichten und für einen adäquaten Ersatz zu sorgen. Der Trainer führt die im Rahmen dieses Vertrags erteilten Aufträge mit der Sorgfalt eines ordentlichen Trainers in eigener unternehmerischer Verantwortung aus. Dabei hat er zugleich auch die Interessen des Auftraggebers zu berücksichtigen. Der Trainer unterliegt keinem Weisungs- und Direktionsrecht und ist in Bezug auf Zeit, Dauer, Art und Ort der Arbeitsausübung frei und nicht in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingebunden. Er hat jedoch fachliche Vorgaben des Auftraggebers soweit zu beachten, als dies die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erfordert. Der Trainer ist nicht verpflichtet, jeden Auftrag höchstpersönlich auszuführen. Er kann sich hierzu - soweit der jeweilige Auftrag dies gestattet - auch der Hilfe von Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen bedienen, soweit er deren fachliche Qualifikation zur Erfüllung des Vertrags sicherstellt und diesen gleich lautende Verpflichtungen aufgrund dieses Vertrags auferlegt. Der Trainer hat im Einzelfall das Recht, Aufträge des Auftraggebers ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Der Trainer hat das Recht, auch für andere Auftraggeber tätig zu werden. Er unterliegt keinerlei Ausschließlichkeitsbedingungen und/oder einem Wettbewerbsverbot. Der Trainerverpflichtet sich allerdings, über alle ihm bekannt gewordenen und bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers Stillschweigen zu bewahren. Hierzu gehören auch schutzwürdige persönliche Verhältnisse von Mitarbeitern und Strukturen des Auftraggebers. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses uneingeschränkt fort. Der Trainer ist verpflichtet, eigenständig für die Abführung der ihn betreffenden Einkommensteuer sowie ggf. Umsatzsteuer Sorge zu tragen. Der Trainer wird darauf hingewiesen, dass er im Rahmen von § 2 Nr. 9 SGB VI als selbstständig Tätiger rentenversicherungspflichtig werden kann, wenn er im Zusammenhang mit seiner selbstständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer...