Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Arbeitsunfall. sachlicher Zusammenhang. betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung. Voraussetzungen. Weihnachtsfeier eines Sachgebietes der Deutschen Rentenversicherung Hessen
Leitsatz (amtlich)
Eine Weihnachtsfeier eines Sachgebietes der Dienststelle C der Deutschen Rentenversicherung Hessen steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 15. Mai 2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall.
Die Klägerin arbeitet als Sozialversicherungsfachangestellte bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen in der Dienststelle C. Die Deutsche Rentenversicherung Hessen hat etwa 2.350 Mitarbeiter, von denen etwa 230 in der Dienststelle in C. tätig sind. Letztere ist der Abteilung V (Versicherungsleistungen) der Deutschen Rentenversicherung Hessen zugeordnet und auf der untersten Organisationsstufe in Sachgebiete untergliedert. Die Klägerin gehört dem Sachgebiet xxx an. Jeweils zwei Sachgebiete sind zu einem Sachbereich und jeweils zwei Sachbereiche zu einem Referat zusammengefasst. Leiter der Dienststelle C. ist der Dienststellenleiter, dem zugleich der Sachbereich Büroleitung unterstellt ist.
Im Rahmen einer Besprechung der Sachbereichsleiter und Sachgebietsleiter am 20. Oktober 2008, an der unter anderem der Dienststellenleiter D. teilnahm, wurde ausweislich des Protokolls vereinbart, dass auch im Jahre 2008 die Sachgebiete eine eigene Weihnachtsfeier während der Kernarbeitszeit durchführen dürften. Der Beginn der Weihnachtsfeier, frühestens ab 12:00 Uhr, sei durch Bestätigung der Zeiterfassung zu dokumentieren. Die Teilnehmer erhielten eine Zeitgutschrift in Höhe der Hälfte der an diesem Tag zu leistenden Sollarbeitszeit. Der Büroleitung seien der Termin für die Weihnachtsfeier sowie der voraussichtliche Beginn rechtzeitig bekannt zu geben. Am 22. Dezember 2008 solle zudem ab 13:00 Uhr ein kleiner Weihnachtsumtrunk mit Kaffee und Glühwein in der Kantine stattfinden, bei dem sich die Dienststellen-, Referats- und Büroleitung für die gute Zusammenarbeit im Jahre 2008 bedanken wollten.
In einer Besprechung der Sachbereichs- und Sachgebietsleiter am 11. November 2010, an der ebenfalls der Dienststellenleiter D. teilnahm, wurde ausweislich des Protokolls vereinbart, dass die Regelungen zur sachgebietsinternen Weihnachtsfeier entsprechend den Vorjahren übernommen würden, d. h. zu Beginn der Weihnachtsfeier, frühestens ab 12:00 Uhr, sei die Zeiterfassung zu bedienen. Die Teilnehmer der Weihnachtsfeier erhielten eine Zeitgutschrift in Höhe von 10% der wöchentlichen Arbeitszeit. Die alljährliche Jahresabschlussfeier finde voraussichtlich am 22. Dezember 2010 um 11:00 Uhr in den Kantinenräumen statt.
Die Sachgebietsleiterin der Klägerin E. plante mit zwei weiteren Mitgliedern des Sachgebietes xxx für den 9. Dezember 2010 die jährliche Weihnachtsfeier des aus 13 Beschäftigten bestehenden Sachgebietes xxx. Die Sachgebietsleiterin kündigte die Veranstaltung am 20. November 2010 mündlich an. Die Mitarbeiter des Sachgebietes wurden mündlich zu dieser Weihnachtsfeier eingeladen.
Am 9. Dezember 2010 begann die Weihnachtsfeier des Sachgebietes der Klägerin, an der 10 Personen, unter anderem die Sachgebietsleiterin, teilnahmen, mit einem gemeinsamen Kaffeetrinken in den Räumen der Dienststelle. Gegen 14:00 Uhr verließen die Teilnehmer das Gelände und fuhren in die F., eine bewaldete Mittelgebirgslandschaft in Nordhessen. Dort begann eine Wanderung, bei der die Klägerin gegen 16:00 Uhr ausrutschte, auf den rechten Arm stürzte und sich eine Ellenbogenprellung rechts und eine Verstauchung und Prellung des rechten Handgelenkes zuzog.
Mit Bescheid vom 19. Juli 2011 lehnte die Beklagte die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus Anlass des Ereignisses vom 9. Dezember 2010 ab, da der Veranstalter der Weihnachtsfeier die einzelne Abteilung gewesen sei, sodass die Feier nicht vom Unternehmer getragen worden sei und nicht allen Betriebsangehörigen offen gestanden habe.
Hiergegen legte die Klägerin unter dem 11. August 2011 Widerspruch ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17. November 2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie ergänzend aus, dass eine Gemeinschaftsveranstaltung der Niederlassung C., bei der insgesamt ca. 230 Mitarbeiter(innen) beschäftigt seien, ohne weiteres möglich sei.
Am 22. November 2011 hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht Kassel erhoben.
Sie hat vorgetragen, nach Auffassung der Beklagten sei nur die Teilnahme an einer Veranstaltung unfallversichert, zu der alle 2.350 Mitarbeiter der Deutschen Rentenversicherung Hessen oder die 230 Mitarbeiter der Niederlassung C. eingeladen seien. Dies sei bereit...