Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenversicherung. Beginn der Befreiung von der Versicherungspflicht. Rechtsanwalt. Pflichtmitgliedschaft im berufsständischen Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Hessen. beitragsfreie Zeit
Orientierungssatz
Der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht steht angesichts der Situation einer satzungsgemäß (mindestens) gleichwertigen Versorgung der Mitglieder des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte im Lande Hessen im Vergleich zum Versorgungsniveau der gesetzliche Rentenversicherung nicht entgegen, dass nach der Satzung des Versorgungswerkes für den ersten Monat der Pflichtmitgliedschaft dort kein Beitrag zu entrichten war und dieser Monat bei Eintritt eines Versicherungsfalles nicht leistungssteigernd berücksichtigt wird.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 21. Juli 2005 aufgehoben, der Bescheid der Beklagten vom 12. Dezember 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juli 2001 abgeändert und die Beklagte verurteilt, die Klägerin mit Wirkung ab dem 2. November 2000 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien.
Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zur Hälfte zu erstatten. Im Übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über den Zeitpunkt, ab dem die Klägerin von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien ist.
Die 1969 geborene Klägerin nahm am 1. November 2000 eine Anstellung als Rechtsanwältin bei einem Rechtsanwaltsbüro in F ... auf. Seit dem 2. November 2000 ist sie kraft Gesetzes Mitglied des beigeladenen Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Hessen.
Am 23. November 2000 beantragte die Klägerin die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund ihrer Pflichtmitgliedschaft im Rechtsanwaltsversorgungswerk. Der Beigeladene bescheinigte ihr einen Beginn der Beitragspflicht ab dem 1. Dezember 2000. Mit Bescheid vom 12. Dezember 2000 befreite die Beklagte die Klägerin hierauf mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2000 von der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung der Angestellten. Den Widerspruch der Klägerin vom 19. Dezember 2000, mit dem diese die Befreiung bereits ab dem 2. November 2000 begehrte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3. Juli 2001 zurück. Die Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch (SGB VI) setze voraus, dass das Pflichtmitglied einer öffentlichrechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständigen Versorgungseinrichtung zu zahlen habe, aus denen bei Eintritt eines Versicherungsfalles Leistungen erbracht und angepasst würden. Nach Auskunft des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte im Lande Hessen unterliege die Klägerin aufgrund ihrer am 2. November 2000 beginnenden Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk vom 1. Dezember 2000 an der Beitragspflicht; der Monat November 2000 werde bei Eintreten eines Versicherungsfalls nicht leistungssteigernd berücksichtigt. Zwar komme eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung grundsätzlich auch für beitragslose Zeiten beim Versorgungswerk in Betracht, dies aber nur unter der Voraussetzung, das derartige Zeiten nach der Satzung des Versorgungswerkes als Versicherungszeit anzurechnen seien und bei Eintritt des Leistungsfalles zu einer höheren Leistung führten. Daran fehle es.
Gegen den am 10. Juli 2001 zugestellten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 6. August 2001 Klage zum Sozialgericht Frankfurt am Main erhoben. Sie hat die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ab dem 2. November 2000 und die Verurteilung der Beklagten begehrt, sowohl an sie selbst als auch an ihren Arbeitgeber 723,75 DM nebst Zinsen (den entrichteten Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil am Pflichtbeitrag für November 2000) zu zahlen. Sie hat vorgetragen, die Beklagte lege § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI unzutreffend dahingehend aus, dass die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht erst mit Wirkung ab demjenigen Monat auszusprechen sei, in dem die Beitragspflicht im Versorgungswerk beginne. Die Vorschrift verlange für die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht lediglich, dass der Versicherungspflichtige Mitglied eines berufsständigen Versorgungswerks sei, welches sowohl auf der Beitragsseite als auch auf der Leistungsseite mit der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sei. Hingegen komme es auf den konkreten Beginn der Beitragspflicht in der berufsständigen Versorgungseinrichtung für den Beginn der Befreiung nicht an, sofern hierdurch die Gleichwertigkeit der Versorgung nicht beeinträchtigt werde. Das sei bei der Regelung des § 30 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der Beigeladenen, die den Beginn der Be...