Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Beitragserstattung. gesetzliche Rentenversicherung. Beamter auf Zeit. Wahlbeamter. hauptamtlicher Bürgermeister
Orientierungssatz
Bei einer zeitlich befristeten Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung, wie zB bei einem hauptamtlichen Bürgermeister als Wahlbeamter auf Zeit, ist eine Betragserstattung der Arbeitnehmerbeiträge der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschlossen.
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Fulda vom 18. August 2015 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung nach § 210 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI).
Der 1960 geborene Kläger ist seit 16. April 2003 hauptamtlicher Bürgermeister der Marktgemeinde A-Stadt und damit Wahlbeamter auf Zeit (§ 40 Abs. 1 Hessische Gemeindeordnung - HGO).
Am 28. Februar 2014 beantragte er bei der Beklagten die Erstattung von Beiträgen aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14. März 2014 ab. Beiträge würden grundsätzlich erstattet, sofern Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht vorliege und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt sei, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen seien. Nach § 210 Abs. 1a Satz 3 Nr. 2 SGB VI seien Beiträge aber unter anderem dann nicht zu erstatten, wenn und solange Versicherte als Beamte oder Richter auf Zeit oder auf Probe, Soldaten auf Zeit, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst versicherungsfrei oder nur befristet von der Versicherungspflicht befreit seien. Im Fall des Klägers liege lediglich Versicherungsfreiheit als Beamter oder Richter auf Zeit oder auf Probe, als Soldat auf Zeit oder als Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst vor.
Dagegen legte der Kläger am 14. April 2014 Widerspruch ein. Die Vorschrift des § 210 SGB VI spreche nur von Beamten auf Zeit und nicht von Wahlbeamten. Der Gesetzgeber habe diese Regelung für Beamte auf Zeit getroffen, damit im Versorgungsfall keine Unterversorgung des Versicherten eintrete. Dies sei auch gerechtfertigt, da Beamte auf Zeit noch nicht genügend Versorgungsansprüche erworben hätten. Der Wahlbeamte dagegen habe nach der hessischen Beamtenversorgung einen sehr hohen Versorgungsanspruch. Nach § 14 Abs. 4 S. 1 Hessisches Beamtenversorgungsgesetz erhalte der Wahlbeamte nach seinem Ausscheiden aus dem Wahlbeamtenverhältnis eine Mindestversorgung von 35 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. In seinem Fall betrage der Anspruch auf die Mindestversorgung zurzeit sogar etwa 42 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (A 16 Endstufe) und werde sich in den nächsten Jahren noch erhöhen. Außerdem bestehe noch ein zusätzlicher Anspruch auf Versorgung aus einem Beschäftigungsverhältnis bei der AOK vom 1. August 1980 bis 31. Mai 2000 in Höhe von nochmals zur Zeit 1.225,60 Euro. Im Ergebnis bestehe daher im Versorgungsfall eine ausreichende Absicherung, so dass im Sinne des Gesetzes keine Unterversorgung zu befürchten sei. Außerdem sei die Wartezeit nicht erfüllt. Eine mögliche freiwillige Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung sei nicht sinnvoll, da die daraus erworbenen Ansprüche zum Teil oder ganz zur Kürzung der beamtenrechtlichen Versorgung führen würden.
Mit Schreiben vom 24. April 2014 setzt die Beklagte dem Kläger auseinander, dass er als hauptamtlicher Bürgermeister bzw. "Wahlbeamter" mit der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne des § 3 Abs. 2 Beamtenstatusgesetz beauftragt sei und damit in einem Beamtenverhältnis auf Zeit stehe. Er sei damit nur befristet von der Versicherungspflicht befreit. Nach § 210 Abs. 1a Satz 3 Nr. 2 SGB VI würden Beiträge nicht erstattet, solange Versicherte als Beamte auf Zeit versicherungsfrei oder nur befristet von der Versicherungspflicht befreit seien. Eine Beitragserstattung sei damit im Fall des Klägers nicht möglich. Da der Kläger mit 51 Monaten die allgemeine Wartezeit von 60 Kalendermonaten mit Beitragszeiten für eine Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfüllt habe, werde ihm anheimgestellt, zu gegebener Zeit bei Bezug einer Versorgung wegen Alters oder bei Erreichen der Regelaltersgrenze erneut einen Antrag auf Beitragserstattung zu stellen.
Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 2. Juni 2014 mitgeteilt hatte, an seinem Widerspruch festzuhalten, wies ihn die Beklagte mit nicht datiertem, am 18. Juni 2014 zur Post gegebenem Widerspruchsbescheid zurück. Der Kläger sei als hauptamtlicher Bürgermeister Beamter auf Zeit im Sinne des Beamtenstatusgesetzes. Er sei mit der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2 Beamtenstatusgesetz beauftragt und nur befristet von der Versicherungspflicht befreit. Eine Beitragserstattung scheide damit nach § 210 Abs. 1a Satz 3 Nr. 2 SGB ...