Zusammenfassung

 
Begriff

Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten wird regelmäßig im Zusammenhang mit Personen notwendig, die dauerhaft unterhalb des Existenzminimums leben oder suchtbedingte körperliche und psychische Probleme besitzen. Häufig sind diese Personen mit den aus ihrer Lebensführung resultierenden, negativen Begleitumständen überfordert. Oftmals können sich die Betroffenen nicht mehr aus eigener Kraft um Lösungen oder Hilfsangebote bemühen. Nicht selten fehlt ihnen zudem die Einsicht für Veränderungsprozesse.

Die Beseitigung dieser besonderen Lebensumstände ist das Ziel der Hilfe in besonderen Lebenslagen. Die hierfür vorgesehenen Sonderleistungen können z. B. in einer Beratung und Betreuung bestehen, aber auch durch Geld- oder Sachleistungen gewährt werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die gesetzlichen Regelungen der Hilfe in besonderen Lebenslagen finden sich in den §§ 67 bis 69 SGB XII. Eine Konkretisierung der Begriffe und Tatbestandsmerkmale enthält die Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten.

Das LSG Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass bei vorübergehender Haft die Kosten zum Erhalt einer Wohnung zu übernehmen sind (LSG NRW, Beschluss v. 30.6.2005, L 20 B 2/05 SO ER).

1 Nachrangigkeit

Die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten ist eng begrenzt und gegenüber allen anderen Leistungsansprüchen nachrangig. Es handelt sich hierbei um einen sogenannten internen Nachrang innerhalb des SGB XII.

1.1 Soziale Schwierigkeiten

Soziale Schwierigkeiten sind meistens durch ausgrenzendes Verhalten der jeweiligen Person oder von Dritten geprägt. Hilfen werden dann erforderlich, wenn diese sozialen Schwierigkeiten dazu führen, dass das Leben in der Gemeinschaft nicht nur vorübergehend in erheblichem Maße eingeschränkt ist.

Soziale Schwierigkeiten und deren Ursachen können sehr verschieden ausgeprägt sein. Das SGB XII enthält deshalb nur allgemeine Regelungen für die Hilfe bei besonderen sozialen Schwierigkeiten.

1.2 Besondere Lebensverhältnisse/soziale Schwierigkeiten

Den Betroffenen darf die Änderung ihrer Lebensverhältnisse aus eigenen Kräften nicht möglich sein. Die Begriffe "besondere Lebensverhältnisse" und "soziale Schwierigkeiten" sind weit auszulegen. Zu beachten ist dabei, dass es um grundlegende Existenzbedingungen geht, weniger um rein wirtschaftliche Schwierigkeiten. Oft wird auch von "besonderen Lebensumständen" gesprochen, jedoch der gleiche Sachverhalt gemeint.

 
Praxis-Beispiel

Besondere Lebensverhältnisse

Von besonderen Lebensverhältnissen kann beispielsweise erst dann ausgegangen werden, wenn diese von der allgemein üblichen sozialen Norm erheblich abweichen. Es darf sich also nicht um allgemeine Lebenskrisen (z. B. Ehezerwürfnis oder Todesfall) handeln.

Besondere Lebensverhältnisse sind häufig Situationen, in denen z. B. ein Wohnungsverlust (Räumung wegen Mietschulden) droht oder bereits Wohnungslosigkeit vorliegt. Erfasst sind aber auch unzumutbare Wohnumstände und von Gewalterfahrungen oder -bedrohung geprägte Lebensumstände (z. B. häusliche Gewalt).

Eine detailliertere Erläuterung der möglichen Leistungsformen und -zielsetzungen enthält die Durchführungsverordnung zu § 67 SGB XII.

2 Beratungs-/Informations-/Unterstützungsleistungen

Im Vordergrund der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten stehen Dienstleistungen des Trägers der Sozialhilfe. In der Regel handelt es sich dabei um Beratungs-, Informations- oder Unterstützungsleistungen. Damit stellt die Gewährung der sog. "persönlichen Hilfe" einen Schwerpunkt dar. Die Hilfesuchenden sollen mit den Beratungs- und Unterstützungsleistungen in die Lage versetzt werden, die übrigen Leistungen der Sozialgesetzbücher in Anspruch zu nehmen. Bei der Bewältigung der besonderen individuellen sozialen Schwierigkeiten, können auch Geld- und Sachleistungen bewilligt werden. Alle Hilfsmaßnahmen müssen jedoch zwingend geeignet sein, die Bedarfssituation nachhaltig zu beseitigen.

3 Anspruchsvoraussetzungen

3.1 Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII

Zunächst ist das Bestehen eines grundsätzlichen Anspruchs auf Leistungen des SGB XII erforderlich. Erst wenn dieser vorhanden ist, können die engeren Voraussetzungen der Hilfen in besonderen Lebenslagen geprüft werden. Dabei sind die Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten gegenüber den anderen Leistungen des SGB XII nachrangig.

Alle übrigen Leistungen des SGB XII können deshalb ergänzend zu dieser Leistung bezogen werden. Die Leistungen des 8. Kapitels sind nicht nur gegenüber den anderen Leistungen des SGB XII nachrangig, sondern auch gegenüber weiteren Sozialgesetzbüchern. Es handelt sich damit um einen doppelten Nachrang. Zu beachten ist dabei, dass die Hilfe in besonderen Lebenslagen die anderen Leistungen nicht ersetzt, sondern ergänzt.

 
Wichtig

Asylbewerberleistungsgesetz

Oft wird wegen der nur groben Leistungsumschreibung übersehen, dass Empfänger von Leistungen nach dem AsylbLG keine Leistungen nach dem SGB XII erhalten können. Bei drohender Wohnungslosigkeit können diese Personengruppen deshalb auch keine Hilfe nach dem SGB XII erhalten. Die Notlage ist dementsprechend anders zu beheben.

3.2 Anspruchsberechtigter Personenkreis

Anspruchsb...

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