Rz. 13
Zu den persönlichen Anspruchsvoraussetzungen gehört grundsätzlich die deutsche Staatsangehörigkeit. Nach § 8 BAföG können jedoch auch privilegierten Ausländern (insbesondere Unionsbürgern, die ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU besitzen) sowie anderen Ausländern, die eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen, Ehegatten oder Lebenspartnern und Kindern von Unionsbürgern, die unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 und 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind oder denen diese Rechte als Kinder nur deshalb nicht zustehen, weil sie 21 Jahre oder älter sind und von ihren Eltern oder deren Ehegatten oder Lebenspartnern keinen Unterhalt erhalten, Unionsbürgern, die vor dem Beginn der Ausbildung im Inland in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden haben, dessen Gegenstand mit dem der Ausbildung in inhaltlichem Zusammenhang steht, Leistungen gewährt werden. Aber auch andere Ausländer können Ausbildungsförderung erhalten, wenn sie einen hinreichenden Bezug zur BRD und einem entsprechenden Aufenthaltsstatus haben. Nach § 8 Abs. 2a BAföG können auch geduldete Ausländer (§ 60a Aufenthaltsgesetz), die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, Ausbildungsförderung erhalten, wenn sie sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten.
Rz. 14
Nach § 9 wird gefördert, wer für die Ausbildung geeignet ist, also wenn Leistungen erbracht werden, die erwarten lassen, dass das von den Leistungen nach dem BAföG begehrenden Schüler/Student subjektiv angestrebte Ausbildungsziel auch tatsächlich erreicht wird. Dieses ist dann anzunehmen, solange die Ausbildungsstätte besucht wird und Praktika absolviert werden. Auszubildende an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen müssen bis zum 5. Fachsemester Leistungsnachweise vorlegen. Sofern der Ausbildungsgang verbindlich Zwischenprüfungen vorschreibt (§ 48 BAföG), müssen die Nachweise entsprechend früher vorgelegt werden. Die in § 1 BAföG genannte Förderung bei Neigung zu einer Ausbildung stellt keine objektivierbare Förderungsvoraussetzung dar, sondern dient einerseits der Sicherstellung der Berufsfreiheit nach Art. 12 GG und stellt klar, dass die Ausbildungsförderung sich nicht an arbeitsmarktpolitischen Zielsetzungen (Ausbildung in Mangelberufen) orientiert oder auf Hochbegabtenförderung abzielt (vgl. Rolfs, in: Hauck/Noftz, SGB I, § 18 Rz. 18, Stand: Juli 2017).
Rz. 15
Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den er Ausbildungsförderung beantragt, das 30. Lebensjahr, bei Studiengängen nach § 7 Abs. 1a (Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang etc.) das 35. Lebensjahr vollendet hat. Aber auch von dieser Altersgrenze, die im Gegensatz zur Begrenzung der Versicherungspflicht in § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V, eine Beginngrenze ist, bestehen vielfältige Ausnahmen nach § 10 Abs. 3 Satz 2 BAföG, insbesondere in Fällen des 2. Bildungsweges und bei besonderen familiären, persönlichen, sozialen und finanziellen Verhältnissen. Das Alter von 30 Jahren bei Beginn der Ausbildung für Förderungsleistungen (§ 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG) stellt zusammen mit den vielfältigen Ausnahmen eine tatbestandliche Begrenzung des Anspruchs dar, weil im Regelfall bis zu diesem Zeitpunkt eine Ausbildung abgeschlossen oder möglich gewesen wäre, und kann daher nicht als Kriterium der persönlichen Eignung angesehen werden (so aber wohl Gutzler, in: Lilge/Gutzler, SGB I, 5. Aufl., § 18 Rz. 4; Mrozynski, SGB I, 6. Aufl., § 18 Rz. 13).
Rz. 15a
Soweit nach § 10 Abs. 3 Satz 2 BAföG Ausbildungsförderung auch noch für einen Ausbildungs-/Studienbeginn nach Vollendung des 30. Lebensjahres vorgesehen ist, eröffnet dies die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Ausbildungsförderung im höheren Lebensalter, in dem typischerweise ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt gegenüber den Eltern nicht mehr besteht. Zudem wird mit der Förderung der Zugang zu Ausbildungsgängen eröffnet, die nicht auf dem vorherigen typischen Zugang zu einem Studium durch schulische Abschlüsse beruhen, sondern der Zugang durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG erworben wurde oder ohne Hochschulzugangsberechtigung auf einer beruflichen Qualifikation beruht (§ 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1a BAföG). Als weitere Ausnahme von der Altersbegrenzung ist der Fall der genannt, dass der Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen gehindert war, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen oder der Auszubildende infolge einer einschneidenden Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden ist und noch keine Ausbildung, die nach diesem Gesetz gefördert werden kann, berufsqualifizierend abgeschlossen hat (§ 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 und 4 BAföG); in diesen...