Rz. 13
Der Anspruch auf Wohngeld kann für bestimmte Personen ausgeschlossen sein. Das ist einerseits dann der Fall, wenn andere (Sozial)Leistungen tatsächlich gewährt werden und die Kosten der Unterkunft dort bei der Leistungshöhe berücksichtigt werden (z. B. bei Arbeitslosengeld II und Sozialgeld; Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII; vgl. § 7 WoGG). Ein Anspruch auf Wohngeld besteht allerdings als Rückausnahme dann, wenn diese andere Leistung nur darlehensweise gewährt wird, oder aber die Hilfebedürftigkeit i. S. der Vorschriften für die andere Leistung (z. B. i. S. d. § 9 SGB II, § 19 Abs. 1 und 2 SGB XII oder § 27a des Bundesversorgungsgesetzes – BVG) durch das Wohngeld vermieden oder beseitigt werden kann.
Rz. 12
§ 8 WoGG trifft dabei besondere Bestimmungen hinsichtlich des Beginns und des Endes des Ausschlusses von Wohngeld während des Verwaltungsverfahrens über eine andere Sozialleistung. Der Ausschluss gilt grundsätzlich ab dem Monat der Beantragung der anderen Leistung und endet mit deren Bewilligung. Dies gilt ebenfalls dann, wenn tatsächlich noch keine Leistungen gezahlt wurden. Unabhängig von diesem Grundsatz besteht ein (tatsächlich jedoch stark eingeschränktes) Wahlrecht zwischen Transferleistungen und dem Wohngeld. Dieses Wahlrecht besteht dann nicht mehr, wenn das Wohngeld höher ausfällt als die Transferleistung. Wenn durch das Wohngeld eine Hilfebedürftigkeit und damit ein Anspruch auf Transferleistungen vermieden werden kann, ist dieser vorrangig. Zudem dürfen Leistungen im Verwaltungsverfahren nach dem SGB II noch nicht erbracht worden sein oder aber vom Träger lediglich ausdrücklich als nachrangig verpflichtetem Träger gemäß § 104 SGB X erbracht worden sein (zu den verfahrensrechtlichen Besonderheiten im Antragsverfahren vgl. Mrozynski, SGB I, 5. Aufl., § 26 Rz. 4).
Rz. 13
Der Anspruch auf Wohngeld ist nach § 20 WoGG auch bei Gesetzeskonkurrenz ausgeschlossen. Dies ist insbesondere bei Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz für die Dauer des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes der Fall oder wenn allen Haushaltsmitgliedern die in § 20 Abs. 2 WoGG genannten Leistungen (Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, Leistungen nach den §§ 56, 116 Abs. 3 oder § 122 SGB III oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes während des ausbildungsbegleitenden Praktikums oder der betrieblichen Berufsausbildung bei Teilnahme am Sonderprogramm Förderung der beruflichen Mobilität von ausbildungsinteressierten Jugendlichen und arbeitslosen jungen Fachkräften aus Europa) dem Grunde nach zustehen oder im Fall ihres Antrages dem Grunde nach zustünden. Dies gilt auch dann, wenn die dem Grunde nach Förderungsberechtigten nur der Höhe nach keinen Anspruch auf Förderung haben.
Rz. 14
§ 21 WoGG schließt den Anspruch auf Wohngeld aus, wenn das zu zahlende Wohngeld weniger als 10,00 EUR monatlich betragen würde. Ausgeschlossen ist der Anspruch auch, wenn alle Haushaltsmitglieder nach den §§ 7 und 8 Abs. 1 WoGG vom Wohngeld ausgeschlossen sind. Auch bei Missbräuchlichkeit kann die Inanspruchnahme von Wohngeld ausgeschlossen sein, z. B. wenn die Familienmitglieder, die dieselbe Wohnung bewohnen, infolge eigenen schweren Verschuldens außerstande sind, die Aufwendungen für die Wohnung selbst zu tragen. Zu diesen "Missbrauchsfällen" zählt auch der Fall, dass ein erhebliches Vermögen der Berechtigten vorhanden ist, so dass es des Wohngeldes als Sozialleistung zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens (vgl. auch § 1 Abs. 1 WoGG) nicht bedarf (vgl. Komm. zu § 7). Mit dem Ausschluss von Wohngeld bei erheblichem Vermögen wird der Tatsache Rechnung getragen, dass bei der Berechnung der Höhe des Wohngeldes nach der Formel des § 19 WoGG nur das (Gesamt)Einkommen (§ 13 WoGG) berücksichtigt wird (zur Abgrenzung von Einkommen und Vermögen vgl. BVerwG, Urteil v. 18.2.1999, 5 C 35.97, BVerwGE 108 S. 296); Vermögen führt jedoch nicht zwingend auch zu Einkommen oder Einkünften i. S. d. Steuerrechts und damit zu zu berücksichtigendem Gesamteinkommen für die Anrechnung beim Wohngeld. Zum Vermögen gehören nur verwertbare Vermögensgegenstände mit ihrem Verkehrswert; bei Immobilien also nicht der steuerrechtliche Einheitswert. Verwertbar ist Vermögen, wenn es für den Lebensunterhalt verwendet bzw. sein Geldwert für den Lebensunterhalt, insbesondere durch Verkauf, durch Verbrauch, Übertragung, Beleihung, Vermietung oder Verpachtung nutzbar gemacht werden kann. Zum Vermögen zählen neben dem Bargeld sowohl Rechte, als auch bewegliche oder unbeweglich Sachen. Nach der VV zum WoGG bleibt ein Vermögen von 60.000,00 EUR für das erste zu berücksichtigende Haushaltsmitglied und 30.000,00 EUR für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied unberücksichtigt. Nicht als Vermögen ist allerdings der Wert der selbst genutzten Immobilie oder des Erbbaurechts, das eigentumsähnliche Dauerwohnrecht, das Wohnungsrechts und der ...