Rz. 37
Cordes, Wohngeldrechtliche Probleme in der Praxis der Sozialämter, ZfF 2002 S. 145.
Gerlach, Der Ausschluss der Empfänger von Transferleistungen vom Wohngeld nach dem WoGG, ZFSH/SGB 2007 S. 719.
Hänlein, Wohngeld für die Erben? Zur Rückforderung nach dem Tode weitergezahlter Sozialleistungen, JuS 1992 S. 559.
Hartmann, Änderungen des Wohngeldrechts in den Jahren 2000 bis 2002, NJW 2000 S. 2000.
Hinrichs, Wohngeldreform 2016 – neue Verfahrensvorschriften im Wohngeldgesetz, ZMR 2015 S. 601.
ders., Wohngeldrechtliche Einordnung von Bau- und Campingwagen sowie leer stehenden gewerblichen und öffentlichen Gebäuden, NZM 2010 S. 649.
Winkel, Die wesentlichen (Neu-)Regelungen beim Wohngeld – Wohngeldreform 2016, SozSich 2015 S. 433.
Wüstefeld, Wohngeldreform 2009, WuM 2009 S. 29.
Rz. 38
Den Wohnraumbegriff der §§ 1 und 3 WoGG erfüllt nur ein Raum, der tatsächlich und (bau-)rechtlich zur dauernden Wohnnutzung geeignet und vom Berechtigten dazu bestimmt ist. Wochenendhäuser dürfen nicht auf Dauer zum Wohnen benutzt werden. Ist ein Gebäude baurechtlich (nur) als Wochenendhaus genehmigt worden, so ist dies der Beurteilung im Wohngeldverfahren zugrunde zu legen:
BVerwG, Urteil v. 18.1.1991, 8 C 63/89, BVerwGE 87 S. 299 = DÖV 1991 S. 678 = NJW 1991 S. 2658 (LS) = NVwZ 1991 S. 678.
An einer Bestimmung zum dauernden Wohnen fehlt es, wenn ein Raum nach dem Willen des Verfügungsberechtigten dazu dienen soll, vorübergehend Abhilfe in einer Notsituation zu schaffen. Das ist der Fall, wenn er dem Benutzer als Zwischenstation bis zum Auffinden einer eigenen, auf eine längerfristige (Wohn)Nutzung angelegte Unterkunft zur Verfügung gestellt wird. Ein Nutzungsverhältnis, in dessen Rahmen für die Nutzung von Räumen ein Entgelt verlangt wird, dessen Höhe sich unabhängig von Anzahl, Größe, Ausstattung und Qualität der Räume nach der Anzahl der Tage bemisst und nach Erwachsenen und Kindern gestaffelt ist, ist kein einem Mietverhältnis ähnliches Nutzungsverhältnis i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 3 WoGG:
BVerwG, Urteil v. 14.8.1992, 8 C 39/91, BVerwGE 90 S. 315 = FEVS 43 S. 208 = NVwZ 1993 S. 1106 = NJW 1994 S. 144 (LS).
Eine Antragsberechtigung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 WoGG ist gegeben, wenn ein Anspruch auf Bestellung (oder Übertragung) eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts schuldrechtlich begründet ist und die vom Antragsteller benutzten Räume als Bezugsgegenstand dieses Anspruchs im Zeitpunkt der Antragstellung den Anforderungen genügen, die an eine Wohnung i. S. des Wohnungseigentumsgesetzes zu stellen sind. Die Inanspruchnahme von Wohngeld ist i. S. d. § 18 Abs. 3 WoGG (jetzt: § 21 Nr. 3 WoGG) missbräuchlich, wenn sie auf einen Sachverhalt gestützt wird, der in seiner ungewöhnlichen Beschaffenheit nur aus dem Ziel des Wohngeldbezuges zu erklären, d. h. um dieses Zieles willen gleichsam "konstruiert" ist:
BVerwG, Urteil v. 25.9.1992, 8 C 66.90, JurionRS 1992, 22415.
An einer der Ausfüllung durch Richterrecht zugänglichen Regelungslücke fehlt es namentlich dann, wenn das materielle Recht im Einzelnen bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die Behörde einen Leistungsantrag ausnahmsweise noch berücksichtigen darf, obwohl der Antragsteller die gesetzliche Antragsfrist versäumt hat. Eine solche gesetzliche Regelung, bei deren Anwendung auch ein Fehlverhalten der Behörde zu berücksichtigen ist, lässt keinen Raum für einen Herstellungsanspruch, der damit begründet wird, das Verhalten des Sozialleistungsträgers sei ursächlich oder mitursächlich dafür geworden, dass die Leistung nicht fristgerecht beantragt worden sei (im Anschluss an die Rspr. des BSG). Die im Wohngeldverfahren bei schuldloser Versäumung der gesetzlichen Antragsfristen vorgesehene Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand schließt einen Herstellungsanspruch aufgrund unrichtiger behördlicher Auskunft, Belehrung oder Beratung aus. Eine objektiv unrichtige rechtswidrige behördliche Belehrung, die eine Versäumung der Antragsfrist verursacht, ist als unabwendbarer Zufall und damit – auch aus verfassungsrechtlichen Gründen – als ein Ereignis aus dem Bereich der höheren Gewalt i. S. der Wiedereinsetzungsvorschriften anzusehen:
BVerwG, Urteil v. 18.4.1997, 8 C 38.95, NJW 1997 S. 2966 = WuM 1997 S. 504 = JurionRS 1997, 12416 = SGb 1998 S. 75 (LS).
Zur Abgrenzung von Vermögen zu Einkommen. Sozialhilferechtlich ist Einkommen alles das, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazuerhält, und Vermögen das, was er in der Bedarfszeit bereits hat. Dabei ist grundsätzlich vom tatsächlichen Zufluss auszugehen, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt (normativer Zufluss):
BVerwG, Urteil v. 18.2.1999, 5 C 35.97, BVerwGE 108 S. 296 = NJW 1999 S. 3649.
Bei der Berechnung des Wohngeldes ist auch eine vom Sozialhilfeträger im Wege der Erstattung vereinnahmte Rente als Einkommen des Rentenberechtigten zu berücksichtigen:
BVerwG, Urteil v. 7.7.2005, 5 C 13.03, BVerwGE 124 S. 69 = DVBl 2006 S. 307 = NVwZ 2005 S. 1428 = JurionRS 2005, 22050.
Die Antragsberechtigung von H...