Rz. 6
Bei einem Schwangerschaftsabbruch wird eine Schwangerschaft durch Tötung der Leibesfrucht vorzeitig beendet. Wegen der Strafrechtsbezogenheit orientiert sich die Beurteilung der Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs an der Strafrechtsnorm des § 218a StGB. § 218a StGB enthält in Abs. 1 einen Tatbestandsausschluss, Abs. 2 und 3 der Norm enthalten die Voraussetzungen für den Ausschluss der Rechtswidrigkeit eines den Tatbestand des § 218 StGB erfüllenden Schwangerschaftsabbruchs, während Abs. 4 die Straffreiheit eines Schwangerschaftsabbruchs bei Vorliegen persönlicher Gründe betrifft. § 21b nimmt damit Bezug auf den straflosen Schwangerschaftsabbruch nach § 218a Abs. 1 StGB sowie den gerechtfertigten Schwangerschaftsabbruch nach Maßgabe von § 218a Abs. 2 und 3 StGB.
Rz. 7
Ein Schwangerschaftsabbruch ist nicht rechtswidrig, wenn er vorgenommen wird
- unabhängig von der Dauer der Schwangerschaft aus medizinischer Indikation (Abbruch der Schwangerschaft ist unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren nach ärztlicher Erkenntnis angezeigt, um eine Gefahr für das Leben der Frau oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung ihres körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes abzuwenden, und die Gefahr nicht auf eine andere für die Schwangere zumutbare Weise abgewendet werden kann), § 218a Abs. 2 StGB,
- bis zum Ende der 12. Woche nach der Empfängnis im Falle der kriminologischen Indikation (Schwangerschaft durch Vergewaltigung, sexuelle Nötigung oder sexuellen Missbrauch), § 218a Abs. 3 StGB.
Rz. 8
Die medizinische Indikation nach § 218a Abs. 2 setzt zunächst die Einwilligung der Schwangeren zu dem beabsichtigten Schwangerschaftsabbruch voraus. Die weitere Voraussetzung der Abwendung einer Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren betrifft in erster Linie das klassische Gebiet ärztlicher Maßnahmen. Die Norm eröffnet allerdings durch die Inbezugnahme der Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren nicht nur die Berücksichtigung unmittelbarer Folgen durch den Zustand der Schwangerschaft selbst. In Betracht kommen auch nachgeburtliche Belastungen z.B durch die Versorgung des Kindes (Laufhütte, in: StGB Leipziger Kommentar, § 218a StGB Rz. 32). Es muss jedoch eine Situation festgestellt werden können, in der die Fortsetzung der Schwangerschaft eine für die Schwangere derart unzumutbare Belastung darstellen würde, die der Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren gleichkommt. Mit dem Ausschluss der früher geltenden embryopathischen bzw. eugenischen Indikation durch das SFHÄndG hat der Gesetzgeber nämlich ausdrücklich klarstellen wollen, dass eine zu erwartende Behinderung des Kindes niemals zu einer Minderung des Lebensschutzes führen kann und somit auch zur Rechtfertigung des Schwangerschaftsabbruchs ohne Weiteres nicht in Betracht kommt (BT-Drs. 13/1850 S. 25 f.; hierzu auch Palsherm, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, §21b Rz. 16, Stand: 15.3.2018). Für das dabei zu beachtende Verfahren der ärztlichen Feststellung der Voraussetzungen des § 218a Abs. 2 StGB für die Ärztin/den Arzt, die/der den Abbruch vornimmt, sind § 219b StGB und § 2a SchKG (Aufklärung und Beratung in besonderen Fällen) zu beachten.
Die kriminologische Indikation nach § 218a Abs. 3 StGB trägt ebenfalls dem Gedanken der unzumutbaren Belastung einer Frau, die Opfer einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung geworden ist, Rechnung. Die seelische Extremsituation, der eine Frau durch die Straftat ausgesetzt ist, soll nicht durch die Folgen einer auf der Straftat beruhenden Schwangerschaft verschärft werden; sie rechtfertigt den straflosen Abbruch der Schwangerschaft. Sie ist auf den Abbruch bis zu 12 Wochen nach der Empfängnis beschränkt. Auch hier hat die Ärztin/der Arzt die Anforderungen aus § 219b StGB zu beachten.