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Die in Abs. 1 Nr. 2 genannten besonderen Hilfen im Einzelfall bezwecken, die Folgen der erlittenen Schädigung oder des Verlustes des Ernährers nach Möglichkeit zu überwinden oder zu mildern. Diese Hilfen stehen zur Verfügung, wenn der Beschädigte oder die Hinterbliebenen trotz der übrigen Leistungen sowie ihres sonstigen Einkommens und ihres Vermögens nicht in der Lage sind, eine angemessene Lebensstellung zu erhalten oder zu erlangen. Je nach Bedarf werden persönliche Hilfen (z. B. Beratung in sozialen Angelegenheiten), Geldleistungen (einmalige oder laufende Beihilfen, Darlehen) oder Sachleistungen gewährt. Leistungen zur Berufsförderung erhalten Beschädigte, um ihre Erwerbsfähigkeit entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wiederherzustellen und sie möglichst auf Dauer beruflich einzugliedern. Dabei sind Maßnahmen zum beruflichen Aufstieg nicht ausgeschlossen. Ergänzt werden die Leistungen zur Berufsförderung durch weitere Hilfen (z. B. Übergangsgeld, Haushaltshilfe, Lernmittel, Arbeitskleidung, Fahr-, Verpflegungs- sowie Übernachtungskosten). Berufsfördernde Leistungen können auch Witwen erhalten, die zur Erhaltung oder zur Erlangung einer angemessenen Lebensstellung erwerbstätig sein wollen. Für Kinder von Beschädigten und für Waisen werden Erziehungsbeihilfen zur Sicherung einer Schul- und Berufsausbildung einschließlich des Besuchs von Fach- und Hochschulen gewährt.

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