0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) mit Wirkung zum 1.1.2005 neu gefasst und dabei an die Systematik des SGB XII angepasst. Während § 9 die Ziele und Grundsätze der Sozialhilfe für verschiedene Bereiche definiert, in denen Sozialleistungen nach Sozialhilfegrundsätzen gewährt werden, führt § 28 Abs. 1 die Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII auf; Abs. 2 skizziert die Behördenzuständigkeiten.

 

Rz. 2

Das SGB XII differenziert auch weiterhin die Hilfe zum Lebensunterhalt (Abs. 1 Nr. 1) und die Hilfen in anderen besonderen Lebenslagen. Der Begriff der Hilfe in besonderen Lebenslagen wurde zwar aufgegeben, doch sind die früher unter diesem Begriff gefassten Bedarfe auch weiterhin in Abs. 1 Nr. 2 bis 6 genannt. Die bisher in dem am 1.1.2003 in Kraft getretenen Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) enthaltenen Regelungen wurden mit Wirkung zum 1.1.2005 in das Vierte Kapitel des SGB XII eingegliedert (§§ 41 bis 46 SGB XII). Dementsprechend wurde zum 1.1.2005 Abs. 1a eingefügt und § 28a aufgehoben.

Durch Art. 3 Nr. 1 und 3 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wurde § 28a mit neuem Regelungsinhalt (Leistungen der Eingliederungshilfe) eingeführt. Zugleich wurde durch Art. 3 Nr. 2 BTHG die zuvor in § 28 Abs. 1 Nr. 3 aufgeführte Regelungsmaterie der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen gestrichen.

1 Allgemeines

 

Rz. 3

Die Vorschrift soll den Rechtsanwender einführen in die Regelungsbereiche der Sozialhilfe und ihm einen ersten Überblick verschaffen. Abs. 1 ist nahezu wortgleich mit § 8 SGB XII. Diese Vorschrift weist auf die jeweiligen Regelungsbereiche im SGB XII hin. Die Leistungen der Sozialhilfe sind abzugrenzen von den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II (vgl. § 21 SGB XII), den Sonderregelungen für Auszubildende (§ 22 SGB XII), der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach den §§ 41 bis 43 SGB XII und den Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Die Leistungen der Sozialhilfe werden gemäß § 10 Abs. 1 SGB XII als Dienstleistung, Geldleistung oder Sachleistung erbracht. Die Geldleistung hat gemäß § 10 Abs. 3 SGB XII Vorrang vor der Sachleistung, soweit nicht das SGB XII etwas anderes bestimmt oder die Sachleistung das Ziel der Sozialhilfe erheblich besser oder wirtschaftlicher erreichen kann oder die Leistungsberechtigten es wünschen. Gutscheine und andere unbare Formen der Verrechnung gehören zu den Sachleistungen. Die Vorschrift stellt ein Zwischenglied zwischen dem in § 9 normierten Recht auf Sozialhilfe und den im SGB XII normierten speziellen Regelungen und Anspruchsgrundlagen dar. Abs. 1 Nr. 1 bis 6 benennt enumerativ die einzelnen Leistungsbereiche und Abs. 2 benennt im Überblick die Träger der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspflege.

2 Rechtspraxis

2.1 Hilfe zum Lebensunterhalt

 

Rz. 4

Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB XII erhalten diejenigen Personen Hilfe zum Lebensunterhalt, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, beschaffen können. Personen, die nach dem SGB II als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, erhalten keine Leistungen für den Lebensunterhalt. Die Hilfe zum Lebensunterhalt stellt die Hilfe zur Befriedigung des Basisbedarfs dar. Der Begriff des notwendigen Lebensunterhalts ist in § 27a SGB XII gesetzlich definiert. Er umfasst gemäß § 27a Abs. 1 Satz 1 SGB XII insbesondere Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. § 27a Abs. 1 Satz 2 SGB XII gibt einen Hinweis darauf, dass der notwendige Lebensunterhalt über das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum hinausgeht. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehören in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben (vgl. dazu auch § 34 SGB XII).

 

Rz. 5

Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII wird abweichend zu den bisherigen Regelungen des BSHG der gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts außerhalb von Einrichtungen mit Ausnahme von Leistungen für Unterkunft und Heizung und der zusätzlichen Bedarfe nach den §§ 30 bis 34 SGB XII nach Regelbedarfen (früher Regelsätze) erbracht. Die Höhe der Regelbedarfe wird gemäß § 28 Abs. 1 SGB XII in einem Bundesgesetz festgelegt (Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ab dem Jahr 2021 (Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz – RBEG) v. 9.12.2020 (BGBl. I S. 2855). Dem RBEG liegt ein Statistikmodell zugrunde, wonach die Regelbedarfe ausgehend von einer Einkommens- und Verbrauchsstichprobe des Statistischen Bundesamtes ermittelt werden. Grundlage sind gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 SGB XII die durch die Einkommens- und Verbrauchssti...

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