0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist mit dem SGB I mit dem Gesetz v. 11.12.1975 (BGBl. I S. 3015) mit Wirkung zum 1.1.1976 in Kraft getreten.
Mit Art. 1 Nr. 5, Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Sozialgesetzbuches über die Übertragung, Verpfändung und Pfändung von Ansprüchen auf Sozialleistungen, zur Regelung der Verwendung der Versicherungsnummer und zur Änderung anderer Vorschriften (Erstes Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuches – 1. SGBÄndG) v. 20.7.1988 (BGBl. I S. 1046) wurden mit Wirkung zum 27.7.1988 die Abs. 4 und 5 und mit Wirkung zum 1.1.1989 (Art. 8 Abs. 2) der Abs. 6 (Verfahrensregelungen zur Billigkeitsprüfung) angefügt.
Durch Art. 1 Nr. 7, Art. 23 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Sozialgesetzbuchs über den Schutz der Sozialdaten sowie zur Änderung anderer Vorschriften (Zweites Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuchs – 2. SGBÄndG) v. 13.6.1994 (BGBl. I S. 1229) wurden mit Wirkung ab 18.6.1994 die Abs. 3 und 4 neu gefasst, der bisherige Abs. 4 wurde Abs. 5 und die bisherigen Abs. 5 und 6 wurden aufgehoben.
Mit Art. 17, Art. 37 des Gesetzes zur Änderung des Begriffs "Erziehungsurlaub" v. 30.11.2000 (BGBl. I S. 1638) ist mit Wirkung zum 2.1.2001 in Abs. 3 Nr. 2 der Begriff "Erziehungsurlaub" durch den Begriff "Elternzeit" ersetzt worden.
Durch Art. 2 Nr. 6, Art. 61 Abs. 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) ist mit Wirkung zum 1.1.2005 in Abs. 2 Nr. 3 der Verweis auf Mutterschaftsgeld "an Stelle von Arbeitslosenhilfe" gestrichen und in Abs. 3 als Nr. 2a die Unpfändbarkeit von Wohngeldansprüchen mit Ausnahmen eingefügt worden.
Mit Art. 2 Nr. 5, Art. 32 Abs. 1 des Gesetzes zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz) v. 21.3.2005 (BGBl. I S. 818) wurde mit Wirkung zum 30.3.2005 der Abs. 6 (neu) angefügt, der für die Rückforderung zu Unrecht erbrachter Geldleistungen auch im Falle einer Pfändung auf § 53 Abs. 6 verweist.
Durch Art. 2 Abs. 15 Nr. 3, Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Einführung von Elterngeld und zur Erziehungszeit (BEEG) v. 5.12.2006 (BGBl. I S. 2748) wurden in Abs. 3 Nr. 1 und 2 jeweils die Verweise auf das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz mit Wirkung zum 1.1.2007 eingefügt.
Durch Art. 2, Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches v. 24.9.2008 (BGBl. I S. 1856) wurde mit Wirkung zum 1.1.2009 in Abs. 3 Nr. 2a der bisherige Verweis auf die §§ 5, 6 des Wohngeldgesetzes durch den Verweis auf §§ 9, 10 WoGG geändert, womit der Neufassung des WoGG Rechnung getragen wurde.
Art. 1b, Art. 2 des Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs v. 10.9.2012 (BGBl. I S. 1878) änderte mit Wirkung zum 18.9.2012 in Abs. 3 Nr. 2 den Verweis auf "§ 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz" in "dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz".
Mit Art. 2 Abs. 1 Nr. 3, Art. 4 des Gesetzes zur Einführung eines Betreuungsgeldes (Betreuungsgeldgesetz) v. 15.2.2013 (BGBl. I S. 254) wurde der Abs. 3 mit Wirkung zum 1.8.2013 neu gefasst.
Durch Art. 6 Abs. 7, Art. 10 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Mutterschutzrechts v. 23.5.2017 (BGBl. I S. 1228) wurde in Abs. 3 Nr. 2 der Verweis auf § 13 Abs. 1 in § 19 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes mit Wirkung zum 1.1.2018 geändert, da das Mutterschutzgesetz ab 1.1.2018 neu gefasst wurde.
Mit Art. 2 Nr. 3, Art. 7 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes v. 15.2.2021 (BGBl. I S. 239) wurden mit Wirkung zum 1.9.2021 in Abs. 3 Nr. 1 die Wörter "und Betreuungsgeld" gestrichen.
1 Allgemeines
Rz. 2
§ 54 erklärt die Pfändbarkeit von Sozialleistungen für grundsätzlich zulässig. Zuvor war die Pfändung und Pfändbarkeit von Sozialleistungen nur in einzelnen Vorschriften geregelt und ansonsten ausgeschlossen. Aus der grundsätzlichen Anerkenntnis der Verkehrsfähigkeit von Sozialleistungen mit dem SGB I folgt auch deren grundsätzliche Pfändbarkeit. Die Vorschrift regelt dafür die Grenzen und den Umfang einer möglichen Pfändung zum Schutz des Berechtigten. Diese Abwägung zwischen der (grundsätzlichen) Verkehrsfähigkeit von Sozialleistungen und dem Interesse des Pfändungsgläubigers und dem Schutz des Sozialleistungsberechtigten, der ursprünglich lediglich der Pfändung seiner Sozialleistungen wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche und ansonsten bei Billigkeit ausgesetzt war, führte in der Folgezeit zu einer Vielzahl von Rechtsänderungen, die die Verkehrsfähigkeit laufender Sozialleistungen ausweiteten. Dies erfolgte auch im Hinblick darauf, dass der Sozialleistungsberechtigte einen durch zumeist eigene Beitragsleistungen erworbenen gesetzlichen Anspruch auf diese Geldleistungen als Anspruch (§ 194 Abs. 1 BGB) hat, diese zum Lebensunterhalt verwenden oder sonst darüber verfügen kann, und Sozialleistungen (als Arbeitsentgeltersatz) neben dem Arbeitsentgelt selbst zumeist das einzig mögliche Sicherungsmittel bei der Kreditbeschaffun...