Die Begleitperson muss

  • ein naher Angehöriger nach § 7 Abs. 3 PflegeZG oder
  • eine Person aus dem engsten persönlichen Umfeld der stationär zu behandelnden Person sein[1].

Nahe Angehörige sind

  • Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern,
  • Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Schwägerinnen und Schwäger, Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Lebenspartner,
  • eigene Kinder oder Adoptiv- oder Pflegekinder oder die des Ehegatten oder Lebenspartners sowie die Schwiegerkinder und Enkelkinder der stationär zu behandelnden Person.

Personen aus dem engsten persönlichen Umfeld sind vertraute Bezugspersonen, zu denen die stationär zu behandelnde Person eine persönliche Bindung wie zu nahen Angehörigen hat. Dazu sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen.

 
Hinweis

Eine Begleitperson ist insbesondere erforderlich, wenn nur sie aufgrund des besonderen Vertrauensverhältnisses zum zu begleitenden Versicherten dessen individuelle Reaktionsweisen (z. B. besondere Äußerung von Schmerzen) verstehen und daher als Kommunikationsvermittler bei der Diagnostik, Patientenaufklärung, Behandlung und Pflege fungieren kann.

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