Wenn das Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen ist oder sich aus anderen Gründen einer Stundenzahl nicht zuordnen lässt, dann gilt der 30. Teil des im Bemessungszeitraum erzielten Arbeitsentgelts (ohne einmalig gezahltes Arbeitsentgelt) als Regelentgelt. Das Arbeitsentgelt ist z. B. bei Angestellten mit einem Monatsgehalt nach Monaten bemessen. Es lässt sich bei Arbeitern mit einem festen Wochen- oder Monatslohn einer Stundenzahl nicht zuordnen.
Das gilt ebenso, wenn sich das Arbeitsentgelt nach gefertigten Stücken, einem Akkordtarif oder Provisionen richtet und sich deshalb einer Stundenzahl nicht zuordnen lässt. Der Bemessungszeitraum muss bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechnet sein und mindestens 4 Wochen umfassen.
4.1 Bemessung des Arbeitsentgelts nach Monaten
Wenn das Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen ist, ist der Regelentgeltberechnung das für den Monat vereinbarte Arbeitsentgelt zugrunde zu legen und durch 30 zu teilen. Das gilt auch dann, wenn nicht im gesamten Monat Arbeitsentgelt bezogen wurde. Auf die Zahlungsweise des Arbeitsentgelts kommt es nicht an.
Berechnung des Regelentgelts
Vereinbartes (Brutto-)Monatsgehalt |
3.000,00 EUR |
Krankengeldbezug im Bemessungszeitraum (10 Tage) |
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Tatsächliches (Brutto-)Monatsgehalt im Bemessungszeitraum |
2.000,00 EUR |
Regelentgelt (3.000 EUR : 30) |
100,00 EUR |
Vergütung für Mehrarbeit ist zu berücksichtigen, wenn die Vergütung in den letzten 3 abgerechneten Monaten (Ausgangszeitraum) jeweils geleistet wurde (Regelmäßigkeit). Das Regelentgelt wird berechnet, indem das Arbeitsentgelt der letzten 3 abgerechneten Monate (einschl. der Mehrarbeitsvergütung) durch 90 geteilt wird.
Berechnung des Regelentgelts
Vereinbartes (Brutto-)Monatsgehalt |
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3.000,00 EUR |
Vergütung für Mehrarbeit im Ausgangszeitraum |
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April |
250,00 EUR |
Mai |
425,00 EUR |
Juni |
300,00 EUR |
Regelentgelt (9.975 EUR : 90) |
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110,83 EUR |
Vergütung für Mehrarbeit ist abweichend davon auch dann zu berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer noch nicht 3 Monate im Betrieb beschäftigt ist oder in einem Monat wegen Arbeitsunfähigkeit keine Mehrarbeit leisten konnte. Das Regelentgelt wird berechnet, indem das im Ausgangszeitraum erzielte Arbeitsentgelt (einschließlich der Mehrarbeitsvergütung) durch 90 – unbezahlte Fehltage – geteilt wird.
Berechnung des Regelentgelts
Vereinbartes (Brutto-)Monatsgehalt |
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3.000,00 EUR |
Erzieltes Arbeitsentgelt im Ausgangszeitraum (einschl. der Vergütung für Mehrarbeit) |
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April |
3.250,00 EUR |
Mai |
750,00 EUR |
Juni |
3.300,00 EUR |
Unbezahlte Fehltage |
22 |
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Regelentgelt (7.300 EUR : 68) |
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107,35 EUR |
4.2 Bemessung des Arbeitsentgelts nach anderen Einheiten
Wenn die Höhe des Arbeitsentgelts monatlich schwankt (z. B. aufgrund eines Akkordtarifs), ist zur Berechnung des Regelentgelts das Arbeitsentgelt der letzten 3 vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Kalendermonate durch 90 zu teilen. Liegen in diesem Zeitraum unbezahlte Fehltage oder dauert die Beschäftigung noch keine 3 Monate, ist durch 90 abzüglich der Fehltage zu teilen.