Zusammenfassung
Beitragspflichtige Teile aus Einmalzahlungen der letzten 12 Kalendermonate vor der Arbeitsunfähigkeit werden bei der Berechnung des Regelentgelts berücksichtigt. Sie ergeben einen Hinzurechnungsbetrag, der gemeinsam mit dem Regelentgelt aus dem laufenden Arbeitsentgelt das kumulierte Regelentgelt bildet. Beim Vergleich mit dem Nettoarbeitsentgelt ist ebenfalls ein Hinzurechnungsbetrag zu berücksichtigen. Insgesamt darf das Krankengeld 100 % des laufenden Nettoarbeitsentgelts nicht überschreiten. Auf diese Weise wirken sich beitragspflichtige Einmalzahlungen auch leistungsrechtlich aus.
1 Regelentgelt
1.1 Hinzurechnungsbetrag/kumuliertes Regelentgelt
Hinzurechnungsbetrag ist 1/360 des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts. Dabei handelt es sich um Zuwendungen des Arbeitgebers, die nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden. Berücksichtigt werden Einmalzahlungen, von denen in den letzten 12 Kalendermonaten vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit Beiträge zur Krankenversicherung berechnet wurden. Der Zeitraum endet stets mit dem letzten abgerechneten Kalendermonat, der für die Berechnung des Krankengeldes aus dem laufenden Arbeitsentgelt maßgebend ist.
Beiträge vom Krankengeld
Bei der Berechnung des Bemessungsentgelts (Regelentgelt) als Grundlage der Beitragsberechnung sind auch beitragspflichtige Einmalzahlungen zu berücksichtigen. Diese werden mit dem Anteil berechnet, der im jeweiligen Versicherungszweig beitragspflichtig ist.
Eine Einmalzahlung ist in Höhe der Differenz zwischen dem laufenden Arbeitsentgelt und der anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenze beitragspflichtig.
Beitragspflichtiger Teil der Einmalzahlung
Laufendes Arbeitsentgelt (mtl. Gehalt) |
3.250 EUR |
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt vom 2023 |
10.000 EUR |
Monatliche Beitragsbemessungsgrenze (KV 2023) |
4.987,50 EUR |
Anteilige Beitragsbemessungsgrenze Januar bis Juni 2023 |
29.925 EUR |
Laufendes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt Januar bis Juni 2023 |
19.500 EUR |
Differenz zwischen bisherigem laufenden Arbeitsentgelt und anteiliger Beitragsbemessungsgrenze |
10.425 EUR |
Beitragspflichtiger Teil des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts |
10.000 EUR |
Innerhalb des Zeitraums von 12 Kalendermonaten sind auch beitragspflichtige Einmalzahlungen verschiedener Arbeitgeber zu berücksichtigen. Das gilt auch für Beschäftigungsverhältnisse, die in der Vergangenheit beendet wurden. Bei einem Wechsel der Krankenkasse sind Einmalzahlungen von der aktuell zuständigen Krankenkasse zu berücksichtigen, für die die Beiträge an eine früher zuständige Krankenkasse abgeführt wurden.
Die Addition des Regelentgelts aus dem laufenden Arbeitsentgelt und des Hinzurechnungsbetrags ergibt das kumulierte Regelentgelt.
Hinzurechnungsbetrag
Bruttoarbeitsentgelt (festes Monatsgehalt) |
2.300,00 EUR |
beitragspflichtige Einmalzahlungen |
4.500,00 EUR |
Regelentgelt (2.300 EUR : 30 =) |
76,67 EUR |
Bruttohinzurechnungsbetrag (4.500 EUR : 360 =) |
12,50 EUR |
kumuliertes Regelentgelt |
89,17 EUR |
Das kumulierte Regelentgelt darf das maßgebliche Höchstregelentgelt nicht überschreiten (2023: 166,25 EUR).
1.2 12-Monats-Zeitraum
Es werden nur die Einmalzahlungen aus den letzten 12 Kalendermonaten vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt. Die Jahresfrist wird unabhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses und möglicher Unterbrechungen (z. B. durch Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit) gebildet. Es sind auch Einmalzahlungen verschiedener Arbeitgeber zu berücksichtigen. Dieses gilt unabhängig davon, ob die Beiträge an Krankenkassen abgeführt wurden, die nicht für die aktuelle Krankengeldzahlung zuständig sind.
Jahresfrist
In der Praxis endet die Jahresfrist mit dem Kalendermonat, aus dem das laufende Arbeitsentgelt für die Berechnung des Regelentgelts stammt. Eine Auslegung am Wortlaut des Gesetzes kann zu anderen Ergebnissen führen.
Bestimmung des 12-Monats-Zeitraums
Beginn der Arbeitsunfähigkeit |
13.1.2023 |
Bemessungszeitraum für das Regelentgelt |
Dezember 2022 |
12-Monats-Zeitraum für die Berücksichtigung der Einmalzahlungen |
1.1.2022 bis 31.12.2022 |
§ 47 Abs. 2 Satz 6 SGB V sowie die Begründung hierzu nennen keine Tatbestände, die zur Verlängerung der Jahresfrist führen. Daher ist z. B. auch bei zwischenzeitlicher Arbeits...