Bezieher von Arbeitslosengeld nach dem SGB III sind versichert[1] und haben einen Anspruch auf Krankengeld, wenn sie arbeitsunfähig krank sind oder auf Kosten der Krankenkasse stationär behandelt werden.[2]

Ein arbeitsloser Versicherter ist arbeitsunfähig, wenn er krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage ist, leichte Arbeiten in einem zeitlichen Umfang zu verrichten, für den er sich der Agentur für Arbeit zur Verfügung gestellt hat. Die vor der Arbeitslosigkeit ausgeübte Beschäftigung ist unerheblich.[3]

Dabei sind die Kriterien der Verfügbarkeit zu prüfen. Danach sind einem Arbeitslosen alle seiner Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen. Aus dem zeitlich abgestuften Arbeitsentgeltschutz nach § 140 Abs. 3 SGB III ist ein krankenversicherungsrechtlicher "Berufsschutz" für die ersten 6 Monate der Arbeitslosigkeit nicht herzuleiten.[4]

 
Hinweis

Arbeitslose Schwangere

Für arbeitslose Schwangere, die eingeschränkt leistungsfähig sind, gelten besondere Regelungen. Sie sind arbeitsunfähig, wenn sie nicht mindestens 15 Stunden wöchentlich leichte Arbeiten ausüben können, ohne sich oder das ungeborene Kind zu gefährden.[5]

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