1 Ziel
Das Ziel der Krankenhausreform ist es, die Behandlungsqualität in den Krankenhäusern zu sichern und zu steigern, eine flächendeckende medizinische Versorgung aufrechtzuerhalten und die Bürokratie zu reduzieren. Dies soll durch mehrere wesentliche Maßnahmen erreicht werden:
Sicherung und Steigerung der Behandlungsqualität:
Die Reform zielt darauf ab, durch eine gezielte Konzentration von Krankenhausleistungen und die Verknüpfung von Vorhaltevergütung mit Qualitätskriterien und Mindestvorhaltezahlen die Behandlungsqualität zu verbessern.
Flächendeckende medizinische Versorgung:
Es wird sichergestellt, dass auch in strukturschwachen und bevölkerungsschwachen Regionen eine qualitativ hochwertige medizinische Grundversorgung gewährleistet bleibt.
Entbürokratisierung:
Die Reform strebt eine Reduzierung des bürokratischen Aufwands in den Krankenhäusern an, insbesondere durch den Einsatz digitaler Technologien zur Übermittlung und Verwaltung von Daten.
2 Umsetzung
Die Reform soll folgendermaßen umgesetzt werden:
Einführung der Vorhaltevergütung:
Anstelle einer rein leistungsbezogenen Vergütung wird eine Vorhaltevergütung eingeführt, die es den Krankenhäusern ermöglicht, die notwendige Infrastruktur unabhängig von der Anzahl der behandelten Patienten aufrechtzuerhalten. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) wird beauftragt, die bestehenden Fallpauschalen abzusenken und die Vorhaltevergütung zu ermitteln. Diese wird für bestimmte Leistungsgruppen gezahlt, wenn Krankenhäuser die Qualitätskriterien und Mindestvorhaltezahlen erfüllen.
Finanzielle Absicherung:
Krankenhäuser erhalten eine zeitnahe Zahlung der Vorhaltevergütung sowie weitere Maßnahmen wie unterjährige Zuschläge und vorgezogenen Erlös-Ausgleich zur finanziellen Absicherung. Eine Konvergenzphase wird eingeführt, um einen fließenden Übergang von der bisherigen Finanzierungssystematik zu ermöglichen.
Qualitätskontrolle und Bürokratieabbau:
Die Einhaltung der Qualitätskriterien wird regelmäßig von den Medizinischen Diensten geprüft. Die elektronische Datenübermittlung und die Einrichtung einer zentralen Datenbank sollen die Effizienz des Prüfwesens verbessern und Bürokratie abbauen.
Förderung der sektorenübergreifenden Versorgung:
Die Länder erhalten die Möglichkeit, sektorenübergreifende Versorgungsangebote zu bestimmen, die sowohl stationäre als auch erweiterte ambulante und medizinisch-pflegerische Leistungen umfassen.
Finanzielle Unterstützung durch den Transformationsfonds:
Ab 2026 können die Länder Mittel aus einem Transformationsfonds erhalten, um den Übergang zu den neuen Finanzierungssystemen zu unterstützen. Zusätzlich werden die Tarifrefinanzierung und die Förderbeträge für ländliche Krankenhäuser erhöht.
3 Nutzen
Nutzen der Reform:
Verbesserung der Behandlungsqualität:
Durch die Konzentration von Leistungen in spezialisierten Kliniken und die Festlegung von Mindestanforderungen an die Struktur- und Prozessqualität werden die Behandlungsergebnisse verbessert und unnötige Revisionsoperationen vermieden.
Effizientere Nutzung von Ressourcen:
Die Reform fördert eine bessere Verzahnung von ambulanten und stationären Leistungen, was zu einer ressourcenschonenderen Gesundheitsversorgung und einem zielgerichteteren Einsatz von Fachkräften führt.
Erhalt der Versorgung in strukturschwachen Regionen:
Auch in weniger dicht besiedelten Regionen bleibt eine qualitativ hochwertige medizinische Grundversorgung gewährleistet, was die flächendeckende Versorgung der Bevölkerung sichert.
Insgesamt soll die Krankenhausreform zu einer qualitativ besseren, effizienteren und gerechteren Gesundheitsversorgung führen, bei gleichzeitiger Entlastung der Krankenhäuser von finanziellen und bürokratischen Belastungen.
4 Umsetzungsstand
4.1 Referentenentwurf
Referentenentwurf vom 15.4.2024
4.2 Kabinettsentwurf
Kabinettsentwurf vom 15.5.2024
4.3 Bundestag: 1. Lesung
27.6.2024
4.4 Bundesrat: 1. Durchgang
5.7.2024
4.5 Bundestag: 2./3. Lesung
17.10.2024
4.6 Bundesrat: 2. Durchgang
22.11.2024
4.7 Verkündung
Das Gesetz wurde am 11.12.2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
4.8 Inkrafttreten
12.12.2024