Zusammenfassung
Die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) bietet den Rentenantragstellern und Rentnern der gesetzlichen Rentenversicherung den erforderlichen Krankenversicherungsschutz. Sie wird von den gesetzlichen Krankenkassen durchgeführt. Die KVdR gilt für Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese beantragt haben. Zusätzlich muss eine bestimmte Vorversicherungszeit nachgewiesen werden.
1 Rentenanspruch
Der Rentenanspruch ist gegeben, wenn die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt sind. Renten werden geleistet wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit oder Todes.
Für den Eintritt von Versicherungspflicht ist es nicht erforderlich, dass die Rente tatsächlich ausgezahlt wird. Es reicht aus, dass der Anspruch auf Rente dem Grunde nach besteht. Die KVdR wird auch durchgeführt, wenn die Rente wegen fehlender Mitwirkung versagt oder wegen Zusammentreffens mit einer anderen Rente oder Einkommen tatsächlich nicht gezahlt wird. Sie wird nicht begründet, wenn der Rentenberechtigte auf die ganze Rente verzichtet.
Die Feststellung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den Bezug einer Rente trifft der zuständige Rentenversicherungsträger. Dieser erteilt den Rentenbescheid oder gewährt eine laufende Vorschusszahlung. Für die Krankenkasse ist die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers verbindlich.
2 Rentenantrag
Die Versicherungspflicht in der KVdR setzt voraus, dass die Rente beantragt ist oder als beantragt gilt. Als Beantragung gilt z. B. die Umdeutung eines Antrags auf medizinische Rehabilitation oder auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in einen Rentenantrag. Der Rentenantrag kann in schriftlicher Form oder mündlich (zur Niederschrift) gestellt werden. Im Allgemeinen wird der Antrag formularmäßig aufgenommen.
Als Tag der Rentenantragstellung ist auch der Tag des Antrags auf Weiterzahlung einer befristeten Rente wegen
- verminderter Erwerbsfähigkeit,
- Wiedergewährung einer Waisenrente sowie
- auf Witwen- oder Witwerrentenvorschuss
anzusehen.
In den Fällen, in denen eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze als Regelaltersrente gezahlt wird, gilt für die Bestimmung der Rahmenfrist der Beginn der Regelaltersrente als Tag der Rentenantragstellung. Die erneute Prüfung der Versicherungspflicht ist bei einem Wechsel von einer Rentenart zu einer anderen jedoch nur dann vorzunehmen, wenn aufgrund des früheren Rentenantrags oder -bezugs keine Versicherungspflicht in der KVdR bestand.
3 Vorversicherungszeit
In der KVdR wird pflichtversichert, wer
- eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt,
- einen Rentenanspruch hat und
- die sog. Vorversicherungszeit erfüllt.
Die Vorversicherungszeit ist erfüllt, wenn seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Rentenantragstellung (Rahmenfrist) mindestens 9/10 der zweiten Hälfte dieses Zeitraums eine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bestanden hat. Die Art der Versicherung ist dabei unerheblich.
Welche Zeiten werden angerechnet?
Als Vorversicherungszeit werden angerechnet:
- Zeiten der Pflichtversicherung,
- Zeiten der freiwilligen Versicherung,
- Zeiten der Familienversicherung,
- Zeiten der Ehe mit einem Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung (bis 31.12.1988) unter bestimmten Voraussetzungen
- für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind eine Zeit von 3 Jahren sowie
- Zeiten in der Sozialversicherung, in der freiwilligen Krankheitskostenversicherung oder in einem Sonderversorgungssystem im Beitrittsgebiet (bis 31.12.1990).
Für Rentenantragsteller, die bereits wegen des Bezugs einer Rente (aus eigener Versicherung oder Hinterbliebenenrente) in der KVdR versichert sind, gilt die Vorversicherungszeit für jede weitere Rente als erfüllt.
Keine Vorversicherungszeit erforderlich
Für folgende Personenkreise wird eine Vorversicherungszeit nicht gefordert:
- anerkannte Vertriebene bzw. Spätaussiedler,
- sonstige "FRG-Begünstigte",
- deutschsprachige Angehörige des Judentums,
- vertriebene Verfolgte.
Erforderlich ist jedoch, dass die Wohnsitzverlegung in den Geltungsbereich des SGB V innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Rentenantragstellung erfolgt ist. Beim Antrag auf Hinterbliebenenrente gelten die Voraussetzungen als erfüllt, wenn die Voraussetzungen beim Verstorbenen vorlagen.
Für Waisenrentner ist seit dem 1.1.2017 ebenfalls keine Vorversicherungszeit mehr erforderlich.
Nachweis der Vertriebeneneigenschaft
Die Vert...