Neben der Meldepflicht besteht die Verpflichtung, der Künstlersozialkasse oder den Trägern der Deutschen Rentenversicherung auf Verlangen über alle Tatsachen Auskunft zu geben, die für
- die Feststellung der Abgabepflicht,
- die Höhe der Künstlersozialabgabe sowie
- die Versicherungspflicht und
- die Höhe der Beiträge und Beitragszuschüsse an Versicherte
erforderlich sind.
Die Pflichten der abgabepflichtigen Unternehmen nach dem KSVG (insbesondere im Rahmen von Betriebs- und Arbeitgeberprüfungen) sind in der KSVG-Beitragsüberwachungsverordnung festgelegt. Nach § 1 KSVG-BÜVO wird die Entrichtung der Künstlersozialabgabe durch den Arbeitgeber von den Trägern der Deutschen Rentenversicherung im Rahmen ihrer Arbeitgeberprüfung überwacht. Die Künstlersozialkasse hat ein eigenes Sonderprüfungsrecht. Die Entrichtung der Beitragsanteile der Versicherten und der Künstlersozialabgabe durch Unternehmer ohne Beschäftigte und von Ausgleichsvereinigungen werden ausschließlich von der Künstlersozialkasse überwacht.
Form der Überwachung
Die Überwachung kann in Form einer schriftlichen Prüfung oder einer Außenprüfung erfolgen.
4.1 Schwerpunkte der Auskunftspflicht
Abgabepflichtige Unternehmen sind verpflichtet, bestimmte Auskünfte zu erteilen. Insbesondere ist Auskunft zu geben über
- Namen, Künstlernamen bzw. Pseudonyme sowie die Anschriften der Personen, an die sie Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen gezahlt haben,
- die Art und Weise, in der Künstler oder Publizisten für sie tätig geworden sind,
- die Vertragsbeziehungen, die zur Inanspruchnahme der Werke oder Leistungen geführt haben,
- die gezahlten Entgelte sowie
- die Meldungen, Berechnungen und Zahlungen nach § 27 KSVG (Meldungen der Abgabebeträge).
Die Auskunftspflicht besteht, soweit dies für die Feststellung der
- Abgabepflicht,
- Höhe der Künstlersozialabgabe,
- Versicherungspflicht,
- Höhe der Beiträge oder
- Beitragszuschüsse
erforderlich ist.
4.2 Angaben im Zusammenhang mit Beitragszuschüssen
Die Künstlersozialkasse kann bezüglich der Beitragszuschüsse von den Versicherten und den Zuschussberechtigten bestimmte Angaben verlangen. Es wird ein Nachweis gefordert, in welcher Höhe Arbeitseinkommen aus künstlerischer, publizistischer und sonstiger selbstständiger Tätigkeiten in den vergangenen 4 Kalenderjahren erzielt wurde. Für den Nachweis der Angaben zur Höhe des Arbeitseinkommens kann die Künstlersozialkasse die Vorlage der erforderlichen Unterlagen verlangen. Dazu gehören insbesondere Einkommensteuerbescheide oder Gewinn- und Verlustrechnungen. Die Erhebung dieser Angaben erfolgt durch eine wechselnde jährliche Stichprobe.