Mindestumfang der Kurzarbeit
Ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld erfordert einen gewissen Mindestumfang des Entgeltausfalls. Danach muss im jeweiligen Anspruchszeitraum (Kalendermonat) mindestens 1/3 der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 % ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sein. Bei Entgeltausfällen unterhalb dieser Grenzen geht das Gesetz davon aus, dass diese – in zumutbarer Weise – durch innerbetriebliche Maßnahmen vermieden werden können.
Die Mindesterfordernisse sind als betriebsbezogene Größe zu verstehen. Werden sie erfüllt, haben deshalb auch andere Arbeitnehmer des Betriebs mit einem Entgeltausfall von weniger als 10 % ihres Bruttoentgelts Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Sofern die Mindesterfordernisse im Verlauf der Kurzarbeit entfallen, etwa weil sich die Auftrags- und Produktionslage früher als erwartet gebessert hat, ist die Bewilligung des Kurzarbeitergeldes vom Beginn des Anspruchsmonats an, in dem die Voraussetzungen entfallen sind, aufzuheben.
Gesamtzahl der Beschäftigten
Ausgangspunkt für die Prüfung der Mindesterfordernisse ist die Gesamtzahl der im Betrieb tatsächlich beschäftigten Arbeitnehmer. Dabei sind alle Arbeitnehmer zu berücksichtigen, die an einem Tag des Zeitraums, für den das Kurzarbeitergeld gezahlt wird, einen im Betriebsplan vorhandenen Arbeitsplatz besetzen. Hierzu gehören auch Arbeitnehmer, die nicht versicherungspflichtig beschäftigt sind sowie Arbeitnehmer, die im jeweiligen Anspruchszeitraum erkrankt oder beurlaubt sind. Nicht zu berücksichtigen sind hingegen kraft Gesetzes Auszubildende. Außer Betracht bleiben auch Heimarbeiter sowie Arbeitnehmer, die sich einer Weiterbildungsmaßnahme befinden. Arbeitnehmerinnen, deren Arbeitsverhältnis wegen eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz ruht, werden hingegen mitgezählt.
Bestimmung des Drittelerfordernisses
Bei der Berechnung des erforderlichen Drittels werden diejenigen Kurzarbeiter berücksichtigt, deren persönlicher Entgeltausfall mehr als 10 % ihres Bruttoarbeitsentgelts beträgt. Hierzu gehören auch die erkrankten und beurlaubten Arbeitnehmer, die bei Anwesenheit im Betrieb von einem derartigen Entgeltausfall betroffen wären. Einzubeziehen sind auch die im jeweiligen Anspruchszeitraum eingestellten oder ausgeschiedenen Arbeitnehmer, wenn der Entgeltausfall in diesem Zeitraum mehr als 10 % des Bruttoentgelts betrug. Bei der konkreten Berechnung geht die BA davon aus, dass eine Abrundung nicht erfolgen kann, d. h. bei 22 beschäftigten Arbeitnehmern müssen nicht 7, sondern 8 Arbeitnehmer das Mindesterfordernis erfüllen.
Mit dem Eingliederungschancengesetz wurde in § 96 Abs. 1 Nr. 4 SGB III ein Halbsatz angefügt. Danach kann der Entgeltausfall auch 100 % (sog. Null-Kurzarbeit) betragen. Das bedeutet auch, dass in diesen Fällen das Versicherungspflichtverhältnis als Beschäftigter fortbesteht.