Die persönlichen Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld erfüllen Arbeitnehmer,
- die nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung fortsetzen, aus zwingenden Gründen aufnehmen oder im Anschluss an die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses aufnehmen,
- die nicht vom Kurzarbeitergeldbezug ausgeschlossen sind.
Für den Arbeitnehmerbegriff gelten die allgemeinen Regelungen des Sozialversicherungsrechts. Arbeitnehmer, die versicherungsfrei beschäftigt sind (z. B. nach Erreichen der Regelaltersgrenze), in einer geringfügigen Beschäftigung oder als Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
Die geforderte Fortsetzung der Beschäftigung ist unmittelbarer Ausdruck der arbeitsmarktpolitischen Zielsetzung, die Arbeitsplätze der betroffenen Arbeitnehmer zu erhalten. Ist deshalb ein Arbeitsverhältnis gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag gelöst, kann dieses Ziel nicht mehr erreicht werden, sodass ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld für diesen Arbeitnehmer grundsätzlich nicht mehr besteht. Eine Ausnahme gilt jedoch bei Arbeitnehmern, die Kündigungsschutzklage erhoben haben. Hier geht die BA im Regelfall von einer "Fortsetzung" aus, wenn für die Dauer des Kündigungsschutzprozesses eine Weiterbeschäftigung erfolgt.
Die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung während der Kurzarbeit ist an zwingende Gründe gebunden. Dies können betriebliche Gründe sein, etwa wenn die Einstellung einer Fachkraft zur Weiterführung des Betriebs unentbehrlich ist. Akzeptiert werden aber auch vertragliche Gründe, wie z. B. die Rückkehr eines wegen Wehr- oder Zivildienst nicht beschäftigten Arbeitnehmers. Ein zwingender Grund für eine Einstellung muss hingegen nicht vorliegen, wenn die Beschäftigung eines vormaligen Auszubildenden nach Beendigung seiner Berufsausbildung erfolgt.
Vom Anspruch auf Kurzarbeitergeld ausgeschlossen sind Arbeitnehmer,
- die an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme in Vollzeitform teilnehmen und deshalb Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung oder Übergangsgeld beziehen,
- während der Zeit, in der sie Krankengeld beziehen,
- während der Zeit, in der sie Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer Organ-, Gewebe- oder Blutspende beziehen.
Der ausdrückliche Ausschluss von Betrieben des Schaustellergewerbes, für Theater-, Lichtspiel- und Konzertunternehmen besteht seit 1.4.2006 nicht mehr.
Kurzarbeitergeld, Anspruch während Entgeltfortzahlungszeitraum
Arbeitnehmer, die erst während des Bezugs von Kurzarbeitergeld arbeitsunfähig erkranken, haben hingegen Anspruch auf Kurzarbeitergeld solange ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht bzw. ohne den Arbeitsausfall bestehen würde.