Zusammenfassung
Das Kurzarbeitergeld wird frühestens vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Arbeitsagentur eingegangen ist (Beginn). Dies schließt Leistungen für Arbeitsausfälle ein, die bis zur Anzeigenerstattung in dem jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) eingetreten sind. Die Dauer des Anspruchs auf Kurzarbeitergeld besteht, solange die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden. Sie ist innerhalb dieses Zeitraums aber auf eine mögliche Bezugsfrist begrenzt.
Sozialversicherung: Die Bezugsdauer ist in § 104 SGB III geregelt.
1 Beginn
Eine verspätete Anzeige (im folgenden Kalendermonat) begründet nur dann einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld für den Vormonat, wenn der Arbeitsausfall auf einem unabwendbaren Ereignis beruht und die Anzeige unverzüglich erstattet (ohne schuldhaftes Zögern abgesandt) oder ggf. durch Boten übermittelt worden ist.
2 Dauer
Die Dauer des Kurzarbeitergeldes ist von der Bezugsdauer abhängig. Diese Bezugsdauer beginnt mit dem ersten Kalendermonat, für den das Kurzarbeitergeld gezahlt wird, und beträgt im Regelfall längstens 12 Monate. Die Bezugsdauer gilt einheitlich für alle im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer. Die Bezugsfrist läuft kalendermäßig ab. Sie verlängert sich, wenn innerhalb der Bezugsfrist für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens einem Monat kein Kurzarbeitergeld gezahlt worden ist, um diesen Zeitraum.
Die Regelbezugsdauer beträgt grundsätzlich 12 Monate.
Eine Verlängerung der Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld über die Regelbezugsdauer von 12 Monaten hinaus ist auf der Grundlage einer Rechtsverordnung der Bundesregierung bis zur Dauer von 24 Monaten möglich, wenn außergewöhnliche Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt (z. B. vergleichbar mit der Situation während der COVID-19-Pandemie) vorliegen.
Mit der "Dritten Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld" wird die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31.12.2025, verlängert. Die Verordnung tritt am 1.1.2025 in Kraft und am 31.12.2025 außer Kraft. Ab dem 1.1.2026 gilt dann wieder die gesetzliche Bezugsdauer von 12 Monaten. Das gilt auch für Betriebe, die bis Ende 2025 die maximale Bezugsdauer noch nicht ausgeschöpft haben.
Eine neue Bezugsdauer beginnt erst dann, wenn seit dem letzten Kalendermonat, für den das Kurzarbeitergeld gezahlt worden ist, 3 Monate verstrichen sind und die o. a. Anspruchsvoraussetzungen erneut vorliegen. In diesem Fall ist eine erneute Anzeige über den Arbeitsausfall erforderlich.